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19.08.2004 Urteil des AG Heidenheim (Az: 3 Ds 42 Js 5187/03)

Ein Vermittler, der Sportwetten an einen österreichischen Buchmacher vermittelt, macht sich nicht nach § 284 StGB strafbar. § 284 StGB ist aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts nicht anwendbar, da er einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch den EG-Vertrag gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit darstellt...

OVG Sachsen 22-12-2004.pdf  

 
 
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