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21.04.2005 Urteil des LG Köln (Az: 105 Qs 80/05)
Wer Sportwetten an einen österreichischen Buchmacher vermittelt, macht sich nicht nach § 284 StGB strafbar. § 284 StGB iVm den Vorschriften des Sportwettengesetz NW ist mit Blick auf die Gambelli-Entscheidung des EuGH mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren.
 
 
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