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Fragen und Antworten zum Gambelli-Urteil

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG



· Was hat der Europäische Gerichthof mit Glücksspiel zu tun?

Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs war das Angebot von Glücksspielen als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des EG-Vertrags beurteilt worden (Es geht schließlich um Geld). Beschränkungen der nach dem EG-Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit durch ein grenzüberschreitendes Angebot müssen daher „aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Auf jeden Fall müssen sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden.“ (Gambelli-Urteil Rn. 65).

· Was ist neu am Gambelli-Urteil ?

In dieser Rechtssache befasste sich der Europäische Gerichtshof zum ersten Mal mit einer die Dienstleistungsfreiheit für Sportwetten einschränkenden Strafrechtsvorschrift. Zu der gerade bei der Strafandrohung als schärfste staatliche Maßnahme erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der EuGH den nationalen Gerichten nunmehr detaillierte Kriterien vorgegeben. Dieser Prüfungsmaßstab ist für deutsche Gerichte verbindlich.

· Können sich auch Wettkunden auf die Dienstleistungsfreiheit berufen?
Ja, für Kunden gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die sog. passive Dienstleistungsfreiheit. (Potentielle) Kunden sind berechtigt, Dienstleistungen von Buchmachern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ohne Beschränkungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Gambelli-Urteil Rn. 55). § 285 des deutschen StGB ist insoweit wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar.

· Welches Ermessen haben Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten?

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshof können „sittliche, religiöse und kulturelle Besonderheiten“ sowie die „sittlich und finanziell schädlichen Folgen“ von Wetten berücksichtigt werden (Gambelli-Urteil Rn. 63). Insoweit haben die Mitgliedstaaten ein „ausreichendes Ermessen“. Dies heißt jedoch nicht, dass die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach freiem Ermessen eingeschränkt werden dürfte. Vielmehr müssen auf jeden Fall die strengen europarechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein (Rn. 64), d. h. die beschränkenden Regelungen müssen insbesondere nicht diskriminierend, geeignet und verhältnismäßig sein.

· Können weniger Steuereinnahmen eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen?

Aus europarechtlicher Sicht: ein klares Nein. Der Europäische Gerichtshof drückt dies so aus: Steuereinnahmen dürfen nur eine „erfreuliche Nebenfolge“, nicht aber der eigentliche Grund für eine gegenüber privaten Anbietern restriktiven Politik sein.

· Wann ist eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit „geeignet“?

Nur dann, wenn eine nachvollziehbare „kohärente“ Politik verfolgt wird. Der Europäische Gerichtshof nimmt dabei insbesondere Bezug auf die Werbung für staatliche Glücksspielangebote:

Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht (…) auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen (…) zu rechtfertigen.“ (Rn. 69)

Angesichts der massiven Werbung in Deutschland für das staatliche ODDSET-Sportwettenangebot und der Marktausweitungsstrategie des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks dürfte eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit für ausländische Anbieter aus dem EU-Raum schon aus diesem Grund nicht haltbar sein.

· Können die deutschen Bundesländer per Staatsvertrag vereinbaren, dass nur deutsche (staatliche) Anbieter zugelassen werden?

Aus europarechtlicher Sicht: ein klares Nein. Diskriminierende, d.h. Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligende Regelungen sind niemals gerechtfertigt. Beschränkungen müssen unterschiedslos anwendbar sein, d. h. in gleicher Weise und mit den gleichen Kriterien für in Deutschland ansässige Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten (Gambelli-Urteil Rn. 70).

· Warum hat der Europäische Gerichtshof die italienische Strafrechtsvorschrift für die Vermittlung von Sportwetten nicht für rechtwidrig erklärt?

Der Gerichtshof konnte in diesem Verfahren gar nicht die italienische Rechtsvorschrift unmittelbar für rechtswidrig erklären. Das Urteil erging im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, in dem das mit der Strafsache befasste italienische Gericht europarechtliche, für die Entscheidung wesentliche Vorfragen geklärt haben wollte. Der Gerichtshof legt in diesem Verfahren die gemeinschaftsrechtlichen Fragen aus, nicht die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.

Der Europäische Gerichthof machte allerdings aus unserer Sicht sehr klar, zu welcher Entscheidung das vorlegende italienische Gericht kommen sollte. Der Gerichthof machte hinter der Verhältnismäßigkeit der Strafandrohung einer mehr als nur deutliches Fragezeichen.

· Bedeutet Dienstleistungsfreiheit rechtlich gesehen „Wilder Westen“?

Nein, natürlich nicht. Der Europäische Gerichtshof betont mehrfach, dass insbesondere Regelungen zur Betrugsbekämpfung zulässig sind. Diese Beschränkungen dürfen allerdings nicht über das Erforderliche hinausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Buchmacher in seinem Heimatstaat Kontroll- und Sanktionsregelungen unterliegt und dort rechtmäßig gegründet ist (Gambelli-Urteil Rn. 73). Insbesondere hinsichtlich der ausreichend überwachten und an strenge Zulassungsvoraussetzungen unterliegenden österreichischen und englischen Buchmacher dürfte eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit alleine mit dem Argument der Betrugsbekämpfung daher nicht zulässig sein.
 
 
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