|
|
|
|
|
Sportwettenrecht aktuell Newsletter 64 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 64 vom 9. Februar 2007
* * * * * * * * * * * * *
Inhaltsübersicht:
· Europäischer Gerichtshof verkündet Placanica-Urteil am 6. März 2007
· Zulassung privater Wettanbieter in Schleswig-Holstein?
· ifo Forschungsbericht Sportwettenmarkt
* * *
Europäischer Gerichtshof verkündet Placanica-Urteil am 6. März 2007 –
Neue Grundsatzentscheidung zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Sportwetten?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sein bereits seit längerer Zeit
erwartetes Urteil in den verbundenen Rechtssachen Placanica u. a. (Rs.
C-338/04, C-359/04 und C-360/04) am Dienstag, den 6. März 2007, um 9:30
Uhr verkünden. Die betroffenen Anbieter und Vermittler sowie viele
Gerichte und Behörden erwarten sich von dieser Entscheidung eine
weitere Klärung der Rechtslage beim binnengrenzüberschreitenden Angebot
von Sportwetten.
Wie bei dem Gambelli-Urteil und dem zuvor ergangenen Zenatti-Urteil
liegt der Placanica-Entscheidung ein strafrechtliches Vorgehen gegen
Sportwettenvermittler zugrunde, die Verträge über Sportwetten aus
Italien an einen britischen Buchmacher, die Firma Stanley International
Betting Ltd., vermittelt hatten. In den nunmehr vom EuGH zu
beurteilenden drei Vorlageverfahren hatten zwei italienische Gerichte,
das Tribunale Larino und das Tribunale Teramo, grundlegende Zweifel an
der Rechfertigung des italienischen Konzessionssystems und an der
strafrechtlichen Sanktionierung geäußert.
Hintergrund für die erneute Vorlage trotz des Ende 2003 ergangenen
Gambelli-Urteils war ein kurz danach verkündetes Urteil des
italienischen Kassationsgerichtshofs (Corte suprema di cassazione).
Dieser hatte in seiner Entscheidung Nr. 23271/04 festgestellt, dass es
nicht Aufgabe des Richters sei, über die Angemessenheit und
Verhältnismäßigkeit von Strafandrohungen zu entscheiden. Die dem
britischen Buchmacher erteilte Erlaubnis habe nur territorialen
Charakter.
An der Vereinbarkeit dieser Argumentation mit Europarecht äußerten die
vorlegenden italienischen Gerichte durchgreifende Zweifel. In dem
Gambelli-Urteil hatte der EuGH nämlich ausdrücklich eine Prüfung der
Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit gefordert und auf die
Überwachung im Heimatstaat des Buchmachers hingewiesen.
Der Generalanwalt des EuGH Colomer veröffentlichte am 16. Mai 2006
seine Schlussanträge, ein umfangreiches Rechtsgutachten, zu dieser
Rechtssache. Er kam zu dem Schluss, dass eine Überwachung im
Heimatstaat des Buchmachers ausreichend sei. Der italienische Ansatz,
sich auf den Territorialcharakter der Zulassung zu berufen, verstoße
gegen die Gemeinschaftstreue. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung schloss der Generalanwalt: „Wenn danach ein Veranstalter
aus einem anderen Mitgliedstaat die dort geltenden gesetzlichen
Anforderungen erfüllt, müssen die Behörden des Staates, in dem die
Dienstleistung erbracht wird, davon ausgehen, dass dies eine
ausreichende Garantie für seine Integrität ist.“ Im Übrigen beurteilte
er die italienischen Bestimmungen als diskriminierend, so dass sie
bereits alleine aus diesem Grund nicht anwendbar seien. Darüber hinaus
seien die Bestimmungen auch nicht verhältnismäßig.
Es bleibt spannend, ob der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts
im Wesentlichen folgen wird oder nicht. Einerseits betrifft die
Rechtssache ein hochpolitisches Thema, so dass der Gerichtshof
vielleicht eine zu klare Aussage vermeiden will. Diese hätte, wenn der
EuGH den Schlussanträgen folgen sollte, erhebliche finanzielle
Auswirkungen (auch auf Deutschland), da es das faktische Ende des
staatlichen Monopols bedeuten würde. Andererseits wird es der EuGH wohl
nicht dulden, dass ein nationales Höchstgericht (hier der italienische
Kassationsgerichtshof) seine Rechtsprechung, hier insbesondere die erst
kurz zuvor formulierten Gambelli-Kriterien, grob missachtet. Auch
angesichts tausender Gerichtsverfahren vor nationalen Gerichten wäre
ein die Rechtslage klärendes „Machtwort“ aus Luxemburg aus Sicht der
Praxis mehr als wünschenswert.
* * *
Zulassung privater Wettanbieter in Schleswig-Holstein?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die CDU-Fraktion im schleswig-holsteinischen Landtag will den Markt für
Sportwetten künftig durch ein Konzessionierungsmodell auch für private
Anbieter öffnen. Die CDU-Fraktion hat hierfür ein duales
Staatsvertragssystem vorgeschlagen, das Lotto/Lotterien einerseits und
Sportwetten andererseits getrennt behandelt.
Nach dem von dem CDU-Abgeordnete Hans-Jörn Arp ausgearbeiteten
Vorschlag sollen private Wettanbieter unter Auflagen zum Jugendschutz
und zur Suchtprävention zugelassen werden. So sollen die Anbieter zum
„Aufbringen von Warnhinweisen“ auf den Wettscheinen verpflichtet
werden. Zudem soll ein Limitsystem die Höhe der Wetten begrenzen und
eine bundesweite Sperrdatei für Spielsüchtige eingerichtet werden. Auch
die Bundesländer würden von einem derartigen Konzessionsmodell
profitieren: So sollen die privaten Anbieter einen Teil ihrer Einnahmen
als Konzession an die Länder abführen. Das Geld könne dann „zur
Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden.“
Die CDU will ihren Entwurf nach Rücksprache mit dem Koalitionspartner
SPD in die parlamentarischen Beratungen einbringen. Die Vorschläge
sollen so zu wesentlichen Bestandteilen eines neuen Staatsvertrages
werden, der bereits zur Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März 2007
in Berlin vorgestellt werden könnte.
Der Abgeordnete Arp äußerte sich sehr kritisch zu dem von den anderen
Bundesländern befürworteten Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags. Er
sieht bereits ein Auseinanderbrechen des staatlichen Toto- und
Lottoblocks: „Nach der Auswertung des Staatsvertragsentwurfs begreifen
offensichtlich langsam immer mehr ehemalige Monopolbefürworter, welches
Ei sie sich da ins Nest legen wollen. Die Geschlossenheit des Toto- und
Lottoblocks im Bezug auf diesen Staatsvertrag bricht auseinander. Und
das zu Recht: Der neue Lottostaatsvertrag vernichtet unser gewachsenes
Lotteriewesen mehr, als es jedes Konzessionierungsmodell tun
könnte.“ Der niedersächsische Toto-Lotto Geschäftsführer Rolf
Stypmann habe es kürzlich auf den Punkt gebracht: Mit dem neuen
Lottostaatsvertrag drohe Toto und Lotto das Aus, weil die Regelungen
monströs und unpraktikabel seien. Er fühle sich durch den neuen
Staatsvertrag schon fast zum Dealer abgestempelt. Selbst das
altbewährte Toto gelte mittlerweile als gefährlich. Arp hierzu: „Wenn
der Toto- und Lottoblock sich vor diesem Hintergrund in Zukunft
weigert, Sportwetten anzubieten, ist das mehr als verständlich. Das
bedeutet aber auch: Die Einnahmen der Länder durch die Abgaben werden
ebenso dramatisch einbrechen, wie die Mittel für die Sport und
Kulturförderung.“
* * *
ifo Forschungsbericht Sportwettenmarkt
ifo Forschungsbericht Nr. 32:
Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Sportwettmarkt auf die deutsche Volkswirtschaft
In dem vom ifo Institut für Wirtschaftsforschung erstellten Gutachten
werden auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Sportwettenmarkt vom 28. März 2006 vier Szenarien erstellt, in denen
beschrieben wird, wie sich der deutsche Sportwettmarkt bis zum Jahr
2010 unter unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen entwickeln
könnte. Dabei wird auf einzelne Marktteilnehmer – insbesondere Oddset,
ausländische Onlineanbieter, stationäre Wettvermittler und
Pferdebuchmacher – gesondert eingegangen. Die Szenarien werden als
Ansatzpunkt für die Input-Output Analyse genutzt, die herangezogen
wird, um die Wertschöpfungs-, Steuer- und Beschäftigungseffekte zu
ermitteln, welche mit den jeweiligen Aktivitäten der Branche verbunden
sind.
Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Sportwettmarkt auf die deutsche Volkswirtschaft
von Lars Hornuf, Günter Britschkat, Robert Lechner, Dr. Gernot Nerb ifo
Forschungsberichte München: ifo Institut für Wirtschaftsforschung,
2006; 51 S.; 40,- EUR. ISBN 978-3-88512455-9
|
|
|
|
|
|