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Newsletter No. 63 (Translation coming soon) |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 63 vom 5. Februar 2007
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Wettannahmestelle darf weiter tätig sein –
Beschwerde des Landes Baden-Württemberg zurückgewiesen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH)
Baden-Württemberg hat mit heute zugestelltem Beschluss vom 25. Januar
2007 (Az. 6 S 2964/06) eine Beschwerde des Landes Baden-Württemberg
zurückgewiesen. Der Antragsteller, ein von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE
(www.wettrecht.de) vertretener Wettvermittler, war damit auch
letztinstanzlich gegen eine vom Regierungspräsidium Kralsruhe erlassene
Untersagungsverfügung erfolgreich. Bereits das Verwaltungsgericht (VG)
Stuttgart hatte mit Beschluss vom 23. November 2006 (Az. 4 K 3895/06)
die aufschiebende Wirkung angeordnet und dem Vermittler damit
Vollstreckungsschutz gewährt (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 53).
Der VGH verweist darauf, dass nach dem Sportwetten-Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 auch in der vom Gericht
angeordneten Übergangszeit begonnen werden muss, das bestehende
Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer
Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Dies hatte das VG
Stuttgart verneint. So hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass
keinerlei Maßnahmen zu erkennen seien, die vom Bundesverfassungsgericht
kritisierten Vertriebwege zu begrenzen. Auch bezüglich eines wirksamen
Jugendschutzes bestünden erhebliche Zweifel. Daran anknüpfend führt der
VGH aus, dass das Land immer noch nicht nachgewiesen habe, dass den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprochen worden wäre. Auch
auf das Werbeverhalten der Staatlichen Toto-Lotto GmbH
Baden-Württemberg, das nach Auffassung des Verwaltungsgerichts über
sachliche Informationen hinausgeht, sei die Beschwerde nicht
eingegangen.
Kommentar: Die völlig uneinheitliche Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte zur binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von
Sportwetten setzt sich fort. Während zahlreiche Oberwaltungsgerichte
(so etwa das OVG Nordrhein-Westfalen, der Bayerische VGH und das OVG
Berlin-Brandenburg) entgegen der strafrechtlichen Wertung
Untersagungsverfügungen bestätigt haben, haben andere (so kürzlich das
OVG Schleswig-Holstein und das OVG Saarland) durchgreifende rechtliche
Bedenken geäußert und Vollstreckungsschutz gewährt. Der VGH
Baden-Württemberg hat sich nunmehr dieser Ansicht angeschlossen. Es
bleibt zu hoffen, dass der Europäische Gerichts mit seiner nunmehr für
März erwarteten Placanica-Entscheidung die Bedeutung der
Niederlassungs- und Dienstleitungsfreiheit bei der
grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten klären wird.
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