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Newsletter No. 62 (Translation coming soon) |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 62 vom 13. Januar 2007
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Staatsunternehmen WestLotto ohne Genehmigung für Sportwetten?-
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Spiegel Online meldete bereits vor mehr als
sieben Monaten, dass das staatliche Lotterieunternehmen für
Nordrhein-Westfalen, die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG
(WestLotto), keine Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten besitze
(Dietmar Hipp: Oddset droht in NRW das Aus, Spiegel Online vom 1. Juni
2006). WestLotto wurde deswegen abgemahnt und musste nunmehr nach einer
Meldung des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU) in einem
Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 6 U 196/06) am 12.
Januar 2007 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
WestLotto verpflichtet sich darin, bei der Veranstaltung von
Sportwetten nicht mehr als Genehmigungsinhaber aufzutreten.
Geklagt hatten – so der VEWU – ein privater Buchmacher aus Köln und der
Deutsche Buchmacherverband. Sie beanstandeten, dass WestLotto als
Veranstalter von Sportwetten auftrete, der eigentliche Inhaber der
Genehmigung jedoch die Nordwestlotto in Nordrhein-Westfalen GmbH
(Nordwestlotto) sei. Bei der Verhandlung sah es das OLG Köln laut VEWU
als erwiesen an, dass WestLotto tatsächlich nicht Inhaber einer
Genehmigung sei. An der von WestLotto geschilderten Konstruktion zur
Rechtfertigung ihrer Tätigkeit habe das OLG erhebliche Zweifel
geäußert. WestLotto gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab.
WestLotto hat nun bis zum 31. Januar 2007 Zeit, einen rechtmäßigen
Zustand herzustellen.
Nach den von WestLotto in mehreren wettbewerbsrechtlichen
Gerichtsverfahren auf Anforderung des OLG Köln vorgelegten Unterlagen
hat in der Tat Nordwestlotto mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 einen
„Antrag auf Genehmigung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten
(ODDSET-Wette) in Nordrhein-Westfalen“ gestellt. Das Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen erteilte daraufhin am 11. Januar 2000
Nordwestlotto die „Erlaubnis zum Betrieb eines Wettunternehmens für
Sportwetten mit festen Gewinnquoten“. Von einer Durchführung durch
WestLotto ist in der Erlaubnis selbst nicht die Rede, sondern von einer
Veranstaltung durch Nordwestlotto. Nordwestlotto veranstaltete offenbar
allerdings in der Folgezeit nicht selber ODDSET-Wetten, sondern nur
WestLotto. In dem letzten vorliegenden Geschäftsbericht 2005 werden die
Sportwetten-Umsätze von WestLotto als eigene Umsätze aufgeführt (S. 27)
und die Erlaubnis vom 11. Januar 2000 unter den WestLotto erteilten
„Genehmigungen/Konzessionen“ aufgeführt (S. 35). Nach den
Teilnahmebedingungen wird der Spielvertrag zwischen dem Unternehmen
(d.h. WestLotto) und dem Spielteilnehmer abgeschlossen. WestLotto ist
damit Wetthalter und trägt das wirtschaftliche Risiko des
Veranstalters. Zumindest zivilrechtlich scheint ein Auftragsverhältnis
nicht vorzuliegen. Auch fehlt es offenkundig an einer
Verantwortlichkeit von Nordwestlotto.
WestLotto argumentierte dagegen in zahlreichen Gerichtsverfahren, dass
Nordwestlotto angeblich als „Träger“ des Wettunternehmens fungiere,
WestLotto jedoch mit der Durchführung beauftragt sei (was der Erlaubnis
allerdings unmittelbar nicht zu entnehmen ist, sondern allenfalls den
Teilnahmebedingungen). Des Weiteren legte WestLotto ein merkwürdiges
Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7.
Dezember 2006 vor, in dem dieses „aus Gründen der Klarstellung“
mitteilte, dass sich die Nordwestlotto erteilte Erlaubnis vom 11.
Januar 2000 auf die „Durchführung der Veranstaltung von Sportwetten“
durch WestLotto beziehe.
Kommentar: Der Irrsinn im Sportwettenbereich scheint Methode zu
haben. Nur bei Staatsunternehmen dürften Genehmigungen, hier eine vom
Ministerpräsidenten, dem Innenminister und dem Finanzminister
unterzeichnete Erlaubnis, fast sieben Jahren nach Erlass von einem
Beamten plötzlich auf anderes Unternehmen bezogen werden. Dass ein
Staatsunternehmen offenbar ohne korrekte Genehmigung tätig wird,
wundert einem auch nicht mehr. So werden strafrechtliche Konsequenzen
zu prüfen sein. Bereits im letzten Jahr wurde deswegen ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das allerdings wohl
im Sande verlaufen dürfte. Im Übrigen hatte sich WestLotto in
zahlreichen Gerichtsverfahren berühmt, über die erforderliche
Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten zu besitzen. Hier wird
man prüfen müssen, ob dies nicht als Prozessbetrug zu werten ist.
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