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Newsletter No. 61 (Translation coming soon) |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 61 vom 12. Januar 2007
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Bayerischer Verwaltungsgerichthof: Medien-Landeszentrale muss Werbung für private Sportwetten nicht unterbinden
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
hat entscheiden, dass das Bayerische Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst die Bayerische Landeszentrale für
neue Medien nicht anweisen darf, Werbung für private Sportwetten in den
von ihr zu verantwortenden Rundfunkprogrammen zu unterbinden (Beschluss
vom 9. Januar 2007, Az. 7 CS 06.2495). Er bestätigte damit eine
Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) München und wies die
Beschwerde des Wissenschaftsministeriums zurück.
Anlass für das Vorgehen des Ministeriums war eine Spotwerbung des
Sportwettenanbieters betandwin (jetzt: bwin). Das
Wissenschaftsministerium hatte die Landeszentrale deswegen angewiesen,
mit sofortiger Wirkung die Ausstrahlung jeder Werbung für
nichtstaatliche Sportwettenangebote zu unterbinden. Private Sportwetten
verstießen gegen § 284 Abs. 1 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 Bayerisches Staatslotteriegesetz. Dagegen
wehrte sich die Landeszentrale. Für ein medienrechtliches Einschreiten
müsse zunächst die ordnungspolitische Vorfrage geklärt werden, ob es
sich tatsächlich um eine illegale Wette handle. Die Landeszentrale
reichte Klage ein und stellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Das VG München gewährte der Landeszentrale gegen den angeordneten
Sofortvollzug mit Beschluss vom 8. August 2006 Rechtsschutz (Az. M 17 S
06.2945). Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof und führte aus,
dass nach dem Bayerischen Mediengesetz "in Programmangelegenheiten"
Maßnahmen der Rechtsaufsicht ausgeschlossen seien. Die im Rundfunk
verbreitete Wirtschaftswerbung sei Bestandteil des jeweiligen Programms
und zähle damit ebenfalls zu diesen "Programmangelegenheiten". Der
uneingeschränkte Ausschluss rechtsaufsichtlicher Maßnahmen beziehe sich
deshalb auch auf die Rundfunkwerbung. Der bayerische Gesetzgeber habe
bei der Festlegung der staatlichen Aufsichtsmittel nicht zwischen
grundrechtlich stärker geschützter Berichterstattung und schwächer
geschützten Programmbestandteilen wie der Werbung unterschieden. Im
Übrigen sei hinsichtlich der bundesweiten Internetwerbung für regional
zugelassene Sportwetten die Rechtslage nicht klar. Angesichts der
klärungsbedürftigen europarechtlichen Fragen sei eine abschließende
höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten.
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