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Newsletter No. 61 (Translation coming soon)
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
 
Nr. 61 vom 12. Januar 2007
 
 
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Bayerischer Verwaltungsgerichthof: Medien-Landeszentrale muss Werbung für private Sportwetten nicht unterbinden
 
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entscheiden, dass das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Bayerische Landeszentrale für neue Medien nicht anweisen darf, Werbung für private Sportwetten in den von ihr zu verantwortenden Rundfunkprogrammen zu unterbinden (Beschluss vom 9. Januar 2007, Az. 7 CS 06.2495). Er bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) München und wies die Beschwerde des Wissenschaftsministeriums zurück.

Anlass für das Vorgehen des Ministeriums war eine Spotwerbung des Sportwettenanbieters betandwin (jetzt: bwin). Das Wissenschaftsministerium hatte die Landeszentrale deswegen angewiesen, mit sofortiger Wirkung die Ausstrahlung jeder Werbung für nichtstaatliche Sportwettenangebote zu unterbinden. Private Sportwetten verstießen gegen § 284 Abs. 1 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 Bayerisches Staatslotteriegesetz. Dagegen wehrte sich die Landeszentrale. Für ein medienrechtliches Einschreiten müsse zunächst die ordnungspolitische Vorfrage geklärt werden, ob es sich tatsächlich um eine illegale Wette handle. Die Landeszentrale reichte Klage ein und stellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Das VG München gewährte der Landeszentrale gegen den angeordneten Sofortvollzug mit Beschluss vom 8. August 2006 Rechtsschutz (Az. M 17 S 06.2945). Dies bestätigte der Verwaltungsgerichtshof und führte aus, dass nach dem Bayerischen Mediengesetz "in Programmangelegenheiten" Maßnahmen der Rechtsaufsicht ausgeschlossen seien. Die im Rundfunk verbreitete Wirtschaftswerbung sei Bestandteil des jeweiligen Programms und zähle damit ebenfalls zu diesen "Programmangelegenheiten". Der uneingeschränkte Ausschluss rechtsaufsichtlicher Maßnahmen beziehe sich deshalb auch auf die Rundfunkwerbung. Der bayerische Gesetzgeber habe bei der Festlegung der staatlichen Aufsichtsmittel nicht zwischen grundrechtlich stärker geschützter Berichterstattung und schwächer geschützten Programmbestandteilen wie der Werbung unterschieden. Im Übrigen sei hinsichtlich der bundesweiten Internetwerbung für regional zugelassene Sportwetten die Rechtslage nicht klar. Angesichts der klärungsbedürftigen europarechtlichen Fragen sei eine abschließende höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten.
 
 
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