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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 57 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 57 vom 15. Dezember 2006
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Rechtsprobleme bei dem geplanten Lotterie-Staatsvertrag –
Wird der Vertrag in der beschlossenen Form in Kraft treten?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Ministerpräsidenten der 16 deutschen
Bundesländer haben sich am Mittwoch, den 13. Dezember 2006, gegen die
Stimme des Ministerpräsidenten aus Schleswig-Holstein, d. h. sportlich
gesehen 15 : 1, auf den Entwurf eines neuen Lotterie-Staatsvertrags
geeinigt. Dieser neue Staatsvertrag soll den derzeitigen, zum 1. Juli
2004 in Kraft getretenen Lotterie-Staatvertrag zum 1. Januar 2008
ablösen. Nach der Vorstellung der zustimmenden Länder soll damit das
Glücksspielrecht nach der Sportwetten-Grundsatzentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 verfassungskonform neu
geregelt werden. Der Vertrag soll hierzu auch ausdrücklich Sportwetten
regeln (was bei dem derzeitigen Staatsvertrag strittig ist) sowie
bestimmte Vorschriften für Spielbanken enthalten. Nicht neu geregelt
werden allerdings die besonders suchtrelevanten Glücksspielautomaten.
Nach dem Willen der 15 zustimmenden Ministerpräsidenten soll für
weitere vier Jahre ein staatliches Sportwetten- und Glücksspielmonopol
in Deutschland gelten. Ein von mehreren Seiten vorgeschlagenes und
unterstütztes Konzessionierungsmodell, das eine Zulassung privater
Veranstalter vorsieht, wurde von der Mehrheit abgelehnt.
Sowohl das Verfahren wie auch der Inhalt des geplanten Staatsvertrags
sind rechtlich höchst problematisch. Folgende juristischen Aspekte sind
dabei u.a. zu berücksichtigen:
Vereinbarkeit der Marktabschottung mit Europarecht?
Sowohl der der derzeitige wie auch der geplante Staatsvertrag führen zu
einer Abschottung des deutschen Glücksspielmarktes gegenüber Anbieter
aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Nur deutsche staatliche oder
staatsnahe Anbieter dürfen rechtsmäßig Sportwetten und Glücksspiele
anbieten, während sowohl private wie auch staatliche Anbieter aus
anderen Mitgliedstaaten weiterhin durch das Monopol außen vor gehalten
werden. Internet-Angebote, die sich gerade für ein
grenzüberschreitendes Angebot eignen, sollen ohne sachliche Begründung
verboten werden.
Diese von den Ländern offenkundig beabsichtigte Marktabschottung
verstößt insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit und ist mit EU-
und EWR-Recht nicht vereinbar.
Werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt?
Mit einem Staatsvertrag soll eine für alle Bundesländer einheitliche
Rechtlage geschaffen werden. Ein Staatsvertrag, dem nicht alle Länder
zustimmen, führt zu einer gespaltenen Rechtslage in Deutschland und
damit gerade nicht zu einer kohärenten, in sich nachvollziehbaren und
systematischen rechtlichen Regelung. Eine derartige kohärente Regelung
für den gesamten Glücksspielbereich ist jedoch verfassungsrechtlich zur
Aufrechterhaltung des Monopols erforderlich. Die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts in dem Grundsatzurteil vom 28. März 2006
werden durch einen nicht in allen Ländern geltenden Staatsvertrag nicht
erfüllt.
Darf der private Wettbewerb abgeschafft werden?
Der geplante Staatsvertrag berücksichtigt nicht die kartellrechtlichen
Bedenken des Bundeskartellamtes. Dieses hatte mehrfach betont, dass der
private, bereits jetzt schon an den Rand gedrängte „Restwettbewerb“
erhalten werden müsse. Die geplante völlige Abschaffung des privaten
Wettbewerbs ist sowohl mit deutschem wie auch mit europäischem
Wettbewerbsrecht nicht vereinbar. Wie in Sportwettenrecht aktuell Nr.
50 dargestellt, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem
kartellrechtlichen Eilverfahren noch einmal ausdrücklich festgehalten,
dass eine Staatsvertrag nicht europäischen Kartellrecht außer Kraft
setzen kann. Eine Übergangsregelung mit einer Frist von lediglich einem
Jahr dürfte verfassungsrechtlich nicht haltbar sein.
Zulässigkeit der 13/16-Regelung?
Der Entwurf des Staatsvertrags sieht vor, dass er bereits bei einer
Ratifizierung durch 13 der 16 Länderparlamente in Kraft tritt. Dies ist
mit dem Grundsatz des Föderalismus nicht vereinbar und verletzt die
Rechte der Länderparlamente. Offen bleibt, was in und mit den bis zu
drei Ländern passiert, in denen der Staatsvertrag dann nicht in Kraft
tritt.
Was passiert mit dem derzeitigen Lotterie-Staatsvertrag?
Jeder Vertrag, auch der derzeitige Staatsvertrag, kann durch
einstimmigen Beschluss aufgehoben und abgeändert werden. Ohne
entsprechende Willensübereinstimmung ist nur eine Kündigung denkbar.
Der derzeitige Staatsvertrag sieht in § 17 eine Kündigung mit einer
Frist von zwei Jahren zum Schluss eines Kalenderjahrs vor, mit einer
erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zum 30. Juni 2014. Die anderen Länder
können sich auch mit einem deutlichen Mehrheitsbeschluss nicht einfach
von ihren Pflichten gegenüber dem Vertragspartner Schleswig-Holstein
entbinden.
Fazit: Sollte die Mehrheit der Bundesländer wie geplant mit der
Verabschiedung und Umsetzung des neuen Staatsvertrags fortfahren,
dürfte dies zu erheblichen gerichtlichen Auseinandersetzung auf
deutscher und europäischer Ebene führen.
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Landgericht Nürnberg-Fürth spricht Sportwettenvermittler frei –
§ 284 StGB nicht anwendbar
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Berufungsurteil vom 14. Dezember
2006 (Az. 14 Ns 372 Js 11605/2005) einen Sportwettenvermittler vom
Vorwurf des unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) freigesprochen und
das entgegen stehende erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Nürnberg
aufgehoben. Das Landgericht begründete dies damit, dass man nunmehr dem
Revisionsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26. September
2006 (Az. 5 St RR 115/05) folge. Das OLG hatte die Straflosigkeit der
Vermittlung von Sportwetten an einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat
zugelassenen Buchmacher vor allem mit dem Vorrang des europäischen
Gemeinschaftsrechts begründet. Das Landgericht erklärt, dass sich
sämtliche Berufungskammer des Gerichts des Gerichts und inzwischen auch
die Staatsanwaltschaft dieser Rechtsauffassung angeschlossen hätten.
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IIR-Forum „Glücksspielmarkt“ am 26./27. Februar 2007
Der renommierte Kongress- und Seminaranbieter IIR führt am 26. und 27. Februar 2007 eine Konferenz zum Thema „Glücksspielmarkt im Brennpunkt – Sportwetten & Lotto: Der Markt formiert sich neu“
durch. Vertreten sind sämtliche relevante Interessengruppen. Neben den
Vertretern der staatlichen und privaten Wett- und Glücksspielanbieter
sprechen auch Medienvertreter (Arbeitskreis Wetten) und der
Geschäftsführer eines Fußballclubs (TSV 1860 München). Rechtsanwalt
Martin Arendts wird die aktuelle Rechtsprechung zum Sportwetten- und
Glücksspielbereich darstellen. Das komplette Programm und weitere
Informationen können Sie der beigefügten Broschüre oder der
Webseite www.iir.de entnehmen.
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