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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 51 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele Nr. 51 vom 28. Oktober 2006 * * * * * * * * * * * * * Inhaltsübersicht: 1. Landgericht München I bestätigt Straflosigkeit der Sportwettenvermittlung – Aufhebung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen 2. EFTA-Gerichtshof verhandelt Glückspielmonopol 3. Universität Tilburg: Glückspiel-Colloquium 4. Korrektur zu Sportwettenrecht aktuell Nr. 50 5. Impressum * * * * * * * * * * * * *
1. Landgericht München I bestätigt Straflosigkeit der Sportwettenvermittlung - Aufhebung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Das Landgericht (LG) München I hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 in zehn Fällen (Az. 5 Qs 33/06 u.a.) letztinstanzlich Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts (AG) München aufgehoben. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Diese Verfahren betreffen Wettannahmestellen in München, die Verträge über Sportwetten an in anderen EU-Mitgliedstaaten staatliche zugelassene Buchmacher vermittelten. Aufgrund von Beschlüssen des AG München vom 18., 21., 22. und 23. August 2006 wurden unter massiven Polizeieinsatz Geschäftsräume durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt. Das Landgericht hielt dies mit deutlichen Worten für rechtswidrig und entschied, dass die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben seien. Das LG München I folgt in dem Beschluss ausdrücklich der Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26. September 2006 (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 45). Das OLG hatte aus europa- und verfassungsrechtlichen Gründen die Straflosigkeit der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten festgestellt. Nach Ansicht des Landgerichts ist für Tathandlungen vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 die Strafvorschrift des § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) nicht anwendbar. Die Durchsuchung und Beschlagnahme war daher von vorneherein rechtswidrig. Gleiches gilt auch für Tathandlungen nach dieser Grundsatzentscheidung, da die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen jedenfalls nicht verhältnismäßig waren. Es bestehe schon kein Ermittlungsbedarf, da die Betroffenen den Betrieb angezeigt hätten. Hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 284 StGB bestehe erhebliche Rechtsunsicherheit. Die Fortgeltung des bisherigen Rechtslage, hier vor allem des vom Bundesverfassungsgericht für grundgesetzwidrig erklärten Bayerischen Staatslotteriegesetzes, sei von der unverzüglichen Umsetzung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts abhängig. Hier stelle sich die Frage, „ob § 284 StGB die zu seiner rechtsstaatlich unbedenklichen Anwendung erforderliche Bestimmtheit“ aufweise. Art. 103 Abs.2 Grundgesetz verlange die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung. Die Strafbarkeit könne „schlechterdings nicht davon abhängen, ob und auf welche Weise die (...) vom Bundesverfassungsgericht verlangte „Konsistenz“ hergestellt und Werbung betrieben“ werde. Darüber hinaus sei angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch unklar, ob § 284 StGB mit Europracht vereinbar sei. * * * 2. EFTA-Gerichtshof verhandelt Glückspielmonopol - Vereinbarkeit des norwegischen Monopols für Glückspielautomaten mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit? von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Die EFTA-Überwachungsbehörde, das Pendant zu Europäischen Kommission, hatte – wie im Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ Nr. 28 berichtet – das Königreich Norwegen am 13. März 2006 vor dem EFTA-Gerichtshof verklagt, nachdem die Regierung einer Entscheidung der Überwachungsbehörde nicht nachgekommen war. Dieser Fall wird nunmehr am 8. November 2006 ab 9:30 Uhr vor dem Gerichtshof in Luxemburg verhandelt werden (Rs. E-1/06). Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Einführung eines nationalen Monopols für Glücksspielautomaten. Norwegen änderte 2003 sein Glücksspielrecht (Lov av 29. august 2003 nr 90 om endringer i pengespill- og lotterilovgivningen). Nur noch dem staatseigenen Unternehmen Norsk Tipping AS sollte es erlaubt sein, die ca. 10.000 Glücksspielgeräte als Monopolanbieter zu betreiben. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitete daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Norwegen ein. Die norwegische Regelung wurde dabei als in sich nicht konsistent und als nicht verhältnismäßig bezeichnet. Sie sei insbesondere nicht mit dem im Gambelli-Urteil festgelegten Konsistenz-Test in Einklang zu bringen. Erstmals setzt sich damit ein europäischer Gerichtshof mit der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Glückspielmonopols auseinander. Die hierfür maßgeblichen Vorschriften zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit im EWR-Vertrag sind gleich lautend wie die entsprechenden Regelungen im EG-Vertrag. Insoweit hat die voraussichtlich im nächsten Jahr zur Verkündung anstehende Entscheidung nicht nur erhebliche Bedeutung für die drei EFTA-Länder, sondern auch für die Europäische Union. Dies zeigt sich schon daran, dass in dem Verfahren nicht nur die Europäische Kommission, sondern auch zahlreiche EU-Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Finnland, Griechenland, Ungarn, die Niederlande, Portugal und Schweden, Stellung genommen haben. Die Europäische Kommission hat bereits zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren gegen EU-Mitgliedstaaten eingeleitet, die voraussichtlich in der nächsten Zeit vor dem Europäischen Gerichtshof gebracht werden. Neben dem nunmehr zur Verhandlung anstehenden Vertragsverletzungsverfahren muss sich der EFTA-Gerichtshof auch mit einer Vorlagefrage zur Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols beschäftigen (vgl. Sportwettenrecht Nr. 43). In einem Gerichtsverfahren des britischen Buchmachers Ladbrokes Ltd. gegen zwei norwegische Ministerien legte das Landgericht Oslo (Oslo Tingrett) mehrere Vorlagefragen dem EFTA-Gerichthof vor (Rs. E-3/06). In diesem Fall geht es insbesondere um die Zulässigkeit eines Glückspielmonopols für „bestimmte Formen von Glücksspielen“ sowie für Pferderennwetten. Im Übrigen soll der Gerichtshof entscheiden, ob das Angebot und die Vermarktung von Glücksspielen verboten werden dürfen, die nicht in Norwegen erlaubt, aber in einem anderen EWR-Staat nach dessen nationalem Recht zugelassen sind. * * * * 3. Universität Tilburg: Glücksspiel-Colloquium Wir weisen erneut auf das soeben erschienene Buch “The Regulation of Gambling: European and National Perspectives”, herausgegeben von Alan Littler und Cyrille J.C.F. Fijnaut, hin. Darin wird das erste internationale “Colloquium on the European and National Perspectives of The Regulation of Gambling” (europäische und nationale Perspektiven der Regulierung von Glücksspielen) dokumentiert, das von der Universität Tilburg, Niederlanden, im November 2005 durchgeführt wurde. Weitere Informationen können Sie der Darstellung im Online-Katalog des Verlegers entnehmen, mit einem Klick auf http://www.brill.nl/default.aspx?partid=18&pid=26193 In diesem Jahr beschäftigt sich das Colloquium am 23. November 2006 mit den wirtschaftlichen Aspekten unter dem Titel “The Economic Aspects of Gambling Regulation: EU and US Perspectives”. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage www.tilburguniversity.nl/gamblingcolloquium . * * * * 4. Korrektur zu Sportwettenrecht aktuell Nr. 50 Die Kartellentscheidung zum Deutschen Lotto- und Totoblock stammt natürlich vom Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dies ist bei der ersten Erwähnung auch so richtig festgehalten, in der noch nicht korrigierten Version war dagegen im weiteren Text unzutreffend vom OLG Köln die Rede (bei dem mehrere UWG-Verfahren im Zusammenhang mit Sportwetten anhängig sind). Wir bitten dieses Versehen zu entschuldigen. * * * * |
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