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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 48 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 48 vom 12. Oktober 2006
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Inhaltsübersicht:
1. Dienstleistungsfreiheit für Glücksspiele: Weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich, Italien und Österreich
2. Freisprüche für Sportwetten-Vermittler
3. Medien-Workshop „Sportwetten am Wendepunkt?“
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Dienstleistungsfreiheit für Glücksspiele: Weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich, Italien und Österreich
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Glücksspieldienstleistungen stellen einen Milliardenmarkt dar. Dieser
ist allerdings angesichts rechtlicher Barrieren immer noch sehr stark
national und regional fragmentiert und von einem Binnenmarkt derzeit
weit entfernt. Für eine Durchsetzung der Dienstleistungsfreiheit auch
in diesem Wirtschaftsbereich setzt sich der Binnenmarktkommissar
Charlie McCreevy ein. Die Europäische Kommission hatte bei dem
Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eine umfangreiche
Studie hinsichtlich der einen tatsächlichen Binnenmarkt verhindernden
Barrieren in Auftrag gegeben, deren Endfassung nunmehr veröffentlicht
worden ist („Study of Gambling Services in the Internal Market of The
European Union“).
Bereits am 4. April 2006 hatte die Kommission
Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark, Finnland, Deutschland,
Ungarn, Italien, die Niederlande und Schweden eingeleitet (IP/06/436)
und als ersten formellen Schritt Anhörungsschreiben an die Regierungen
geschickt. Diese haben zwischenzeitlich innerhalb der vom EG-Vertrag
vorgesehenen Frist von zwei Monaten Stellung genommen, Deutschland etwa
durch ein von den Länderregierungen diktiertes Schreiben. Bei einer
nicht aufzulösenden unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung werden
diese Fälle vom Europäischen Gerichtshof geklärt werden müssen. Eine
begründete Stellungnahme der Kommission dürfte bald vorliegen.
Am 12. Oktober 2006 hat die Europäische Kommission nunmehr auch
Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, Frankreich und Italien
eingeleitet (IP/06/1362). Betroffen sind jeweils unterschiedliche
Aspekte der Dienstleistungsfreiheit:
Hinsichtlich Österreichs geht es um Werbung für ausländische
Spielbanken und um eine ggf. diskriminierende Behandlung ausländischer
Spieler, für die die Sorgfaltspflicht der österreichischen Spielbanken
nicht gilt.
Bei Frankreich geht es vor allem um die Abschottung des französischen
Marktes für Sport- und Pferdewetten trotz deutlicher Expansion des
Marktes. Anlass könnte hier die kürzlich erfolgte Verhaftung der beiden
bwin-Vorstände gewesen sein.
Bezüglich Italiens geht es ebenfalls um grenzüberschreitend angebotene
Glücksspieldienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen
Anbietern. Die Kommission geht dem Vorwurf nach, dass der
Sportwettenmarkt unzulässig inländischen Veranstaltern vorbehalten
bleibt. Besonderheit bei Italien sind neue Rechtsvorschriften, mit
denen der Zugang zu Webseiten ausländischer Veranstalter unterbunden
werden soll.
Die Existenz von Monopolen an sich ist (noch) kein Gegenstand der im
April 2006 und jetzt eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren. Der
EFTA-Gerichtshof wird allerdings bald grundsätzlich über die
Berechtigung von Monopolen im Glückspielbereich entscheiden dürfen
(vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 44). Monopole haben allerdings das
grundsätzliche Problem, dass sie meist per se gegenüber allen anderen
(potentiellen) Anbietern diskriminierend sind. Auch ist ein Monopol
häufig nicht verhältnismäßig, da zulässige Schutzzwecke wie
Verbraucher- und Jugendschutz ohne Probleme auch mit milderen Mitteln
(Wirtschaftsverwaltungsrecht) gewährleistet werden können und
fiskalische Gründe nicht im Vordergrund stehen dürfen.
Mit weiteren Vertragsverletzungsverfahren ist nach Auswertung der
eingangs erwähnten Studie zu Glücksspieldienstleistungen aus meiner
Sicht zu rechnen. Der Europäische Gerichtshof wird sich in den nächsten
Jahren noch mit vielen Sportwetten- und Glücksspiel-Verfahren
beschäftigen dürfen.
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Freisprüche für Sportwetten-Vermittler
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat - wie berichtet
(Sportwettenrecht aktuell Nr. 45) - mit Revisionsurteil vom 26.
September 2006 die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten nach
der derzeitigen Sach- und Rechtslage bestätigt (Az. 5 St RR 115/05).
Die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
wurde vom OLG damit ausdrücklich als überholt aufgegeben. Das Gericht
verweist in den Urteilsgründen auf das Gambelli-Urteil des Europäischen
Gerichtshofs und hält fest:
„Die gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer
an sich möglichen Beschränkung der Dienstleistungs- und Berufsfreiheit
sind auf der Grundlage der derzeit im Freistaat Bayern bestehenden
Rechtslage nicht gegeben. (…) Die Strafbarkeit des Angeklagten gemäß §
284 Abs.1 StGB ist sowohl aus gemeinschaftsrechtlichen als auch aus -
insoweit korrespondierenden – verfassungsrechtlichen Gründen
ausgeschlossen.“
Entsprechend dieser sehr umfangreich begründeten Entscheidung des OLG
München sind mehrere Vermittler von Sportwetten inzwischen
freigesprochen worden. Freisprüche erfolgten etwa durch das Amtsgericht
München (Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. 1113 Cs 307 Js 47629/04) und
das Amtsgericht Kempten/Zweigstelle Sonthofen (Urteil vom 28. September
2006, Az. Cs 325 Js 6747/05).
Diesen neuen Urteilen lagen „Altfälle“ vor der Grundsatzentscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zugrunde, wie auch der
Entscheidung des OLG München. Das OLG hat allerdings mehrfach
festgehalten, dass die derzeitige Rechtslage mit den europarechtlichen
Vorgaben nicht zu vereinbaren ist. Bis zu einer grundlegenden
verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformen gesetzlichen Neuregelung
ist daher von der Straflosigkeit der binnengrenzüberschreitenden
Vermittlung von Sportwetten auszugehen. Auch für neue Sachverhalte aus
dem laufenden Jahr sind inzwischen Ermittlungsverfahren von den
zuständigen Staatsanwaltschaften eingestellt worden. In einer
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kempten heißt es:
„Das Verfahren war einzustellen, da das Tatbestandsmerkmal „ohne
behördliche Erlaubnis“ des § 284 I StGB nicht erfüllt ist. Als
behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB ist auch eine Lizenz für
die Tätigkeit eines Zentralveranstalters zu sehen, welche diesem mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der EU nach dem Recht seines
Mitgliedstaates erteilt wurde. (…) Eine nationale Regelung, die, wie
Art. 2 und 3 des Bayerischen Staatslotteriegesetzes, die
Veranstaltung/Vermittlung von Wetten ausschließlich dem Staat
vorbehält und damit die gewerbliche Veranstaltung durch Private
untersagt, stellt somit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 43 und 49 EG dar (vgl.
zum ganzen Urteil des OLG München vom 26.09.2006, 5 St RR 115/05). Eine
gemeinschaftsrechtliche Vereinbarkeit des § 284 StGB ist in den
vorgenannten Fällen somit nicht gegeben, ein strafbares Verhalten liegt
nicht vor.“
Nach der strafrechtlichen Klärung ist zu hoffen, dass die
Verwaltungsgerichte nunmehr endlich den europarechtlichen Vorgaben
folgen und nicht - wie etwa das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen - einfach die Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit für eine Übergangszeit suspendieren (was
angesichts der unmittelbaren Wirkung des Europarechts an Rechtsbeugung
grenzt). Wie in Nr. 47 des Newsletters „Sportwettenrecht aktuell“
berichtet, hat diese Frage das Verwaltungsgericht Köln nunmehr dem
Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt (der allerdings in
ständiger Rechtsprechung von einer sofortigen Umsetzung der
Grundfreiheiten ausgeht).
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Medien-Workshop „Sportwetten am Wendepunkt?“
Am kommenden Mittwoch, den 18. Oktober 2006, findet in Frankfurt am
Main ein sehr interessanter Medien-Workshop statt, der sich mit der
Rechtslage bei Sportwetten und der zukünftigen Entwicklung des
Sportwettenmarktes beschäftigt. Veranstalter ist die Dow Jones News
GmbH, unterstützt wird der Workshop u. a. von dem Verband Europäischer
Wettunternehmer (vewu). Das Programm ist diesem Newsletter als
pdf-Datei beigefügt.
Unsere Redakteurin Frau Alice Wotsch wird an dem Workshop teilnehmen und über die Diskussionen berichten.
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