|
Sportwettenrecht aktuell Newsletter 47 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 47 vom 8. Oktober 2006
* * * * * * * * * * * * *
Verwaltungsgericht Köln legt deutschen Sportwetten-Fall dem Europäischen Gerichtshof vor
Bedeutung und Konsequenzen für die Rechtsentwicklung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
n Deutschland sind derzeit weit über 2.000
Gerichtsverfahren bezüglich des binnengrenzüberschreitenden Angebots
von Sportwetten anhängig. Hierbei geht es vor allem um die durch den
EG-Vertrag garantierte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und
deren Kollision mit dem derzeit in Deutschland bestehenden
Sportwettenmonopol. Erstmals hat nunmehr ein deutsches Gericht eine
Vorlagefrage hierzu dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) entsprechend
Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt. Der EuGH hatte bereits 2003 in seinem
Gambelli-Urteil maßgebliche Kriterien zu diesem Spannungsverhältnis
aufgestellt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln will vom EuGH mit Beschluss vom 21.
September 2006 (Az. 1 K 5910/05) wissen, ob nationale Regelungen (hier
das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol) trotz Verstoßes gegen
die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für eine Übergangszeit
weiter angewandt werden dürfen. Hintergrund hierfür war eine
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
das trotz festgestellten Verstoßes dieses Monopols gegen
Gemeinschaftsrecht entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH zur
unmittelbaren Anwendung der Grundfreiheiten eine Übergangsregelung
„erfunden“ hatte (Beschluss vom 28.6.2006, Az. 4 B 961/06, vgl.
Sportwettenrecht aktuell Nr. 36). In ähnlicher Weise hatten auch andere
Verwaltungsgerichte in Deutschland argumentiert, darunter der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof, und wie das OVG NRW
Schließungsverfügungen aufgrund des Staatsmonopols gegen
Wettannahmestellen ausländischer Sportwettenanbieter bestätigt. Dieses
europarechtswidrige Vorgehen hält das VG Köln offenkundig für nicht
haltbar.
Die grundlegenden materiellrechtlichen Fragen wird der EuGH
voraussichtlich bereits in dem unmittelbar bevorstehenden Urteil in den
Rechtssachen Placanica u. a. (Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04)
klären und hierbei die „Gambelli-Kriterien“, d. h. die Vorgaben für
eine Einschränkungen der Grundfreiheiten durch ein Monopol,
fortentwickeln. Die Vorlage des VG Köln ergänzt jedoch die am 3.
Oktober 2006 vor dem EuGH verhandelten Vorlagefragen bezüglich des
effektiven Rechtsschutzes gegen eine gemeinschaftsrechtswidrige
nationale Regelung (Rechtssache C-432/05, Unibet ./.
Justitiekanslern). In diesem, den Buchmacher Unibet betreffenden
schwedischen Fall ging es insbesondere um vorläufigen Rechtsschutz. Der
EuGH muss dabei entscheiden, ob europarechtlich ein vorläufiger
Rechtsschutz gegen eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende nationale
Vorschrift möglich sein muss (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 44).
Eine Entscheidung des EuGH in der deutschen Sache wird nicht vor zwei
Jahren und damit nach der Unibet-Entscheidung und weit nach der vom
deutschen Bundesverfassungsgericht zur Neuregelung des Wettmonopols
gesetzten Übergangsfrist (neue gesetzliche Regelung bis Ende 2007)
ergehen. Dennoch wird es der offenkundig dringend erforderlichen
Klarstellung dienen. Maßgebliche Vertreter der deutschen Bundesländer
haben offen erklärt, sich nicht an „italienische“ Entscheidungen
(Gambelli, Placanica & Co.) halten zu wollen. Hier wird die
Bedeutung des Vorlageverfahrens grob verkannt, bei dem der EuGH keinen
nationalen Fall entscheidet, sondern die europarechtliche, auch für
Deutschland unmittelbar verbindliche Rechtslage klärt. Bedeutung dürfte
das Urteil des EuGH auch für die nunmehr anstehenden
Schadensersatzprozesse der von Schließungsverfügungen massiv
betroffenen Buchmachern aus anderen Eu-Mitgliedstaaten und deren
Annahmestellen haben. Bei einem offenkundigen Verstoß von Behörden- und
Gerichtsentscheidungen gegen Europarecht stehen den Betroffenen nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH Schadensersatzansprüche, u.a. auch
hinsichtlich des entgangenen Gewinns, zu (vgl. Sportwettenrecht aktuell
Nr. 32).
* * *
|