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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 45 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 45 vom 29. September 2006
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Konsequenzen aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit
Urteil vom 26. September 2006 die Straflosigkeit der Vermittlung von
Sportwetten bestätigt (Az. 5 St RR 115/05). Eine Strafbarkeit wegen
unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) sei sowohl aus europarechtlichen
wie auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.
Dieses Revisionsurteil, mit dem ein Freispruch durch das Amtsgericht
Landshut letztinstanzlich bestätigt wurde, hat erhebliche Auswirkungen
auf die Rechtslage in Bayern. In einer gestern durchgeführten
Strafverhandlung forderte nunmehr selbst der Staatsanwalt den
Freispruch des angeklagten Sportwettenvermittlers. Weitere Freisprüche
sind bereits angekündigt.
Der Entscheidung des OLG betraf einen sog. „Altfall“ vor dem
Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Sportwetten vom
28. März 2006. Entgegen der teilweise von Behörden geäußerten
Auffassung stellt das OLG aber klar die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
der derzeitigen Sach- und Rechtslage fest. Das OLG führt in dem Urteil
aus, dass die gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) und
Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nach der derzeit im Freistaat Bayern
bestehenden Rechtslage nicht gegeben seien. Die Voraussetzungen, die
der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Gambelli für die
Zulässigkeit von Strafbewehrungen zur Durchsetzung von Beschränkungen
der Dienstleistungsfreiheit aufgestellt habe, seien im Freistaat Bayern
ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März
2006 derzeit nicht erfüllt. Im Übrigen sei als behördliche Erlaubnis im
Sinne des § 284 StGB auch eine Lizenz für die Tätigkeit eines
Buchmachers anzusehen, die einem Buchmacher mit Sitz in einem
Mitgliedsstaat der Gemeinschaft nach dem Recht seines Mitgliedstaats
erteilt wurde.
Das OLG setzt damit die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des
Europäischen Gerichtshofs und die Schlussanträge des Generalanwalts in
der verbundenen Rechtssache Placanica u. a. zutreffend um. Die frühere
Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das kurz nach
dem Gambelli-Urteil Ende November 2003 noch eine Strafbarkeit nach §
284 StGB bejaht hatte, wurde aufgegeben. Nach derzeitiger Rechtslage
machen sich Vermittler von Sportwetten damit nicht strafbar. Die noch
laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren in Bayern (mit mehreren
Hunderten Betroffenen) werden einzustellen sein.
Konsequenzen hat das Urteil auch für die laufenden
verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Die in Bayern ergangenen
Untersagungsverfügungen gegen Wettannahmestellen wurden ausschließlich
auf eine angebliche Strafbarkeit nach § 284 StGB gestützt. Diese
Rechtsauffassung ist nach dem Urteil des OLG nicht mehr haltbar, da
diese Frage nunmehr abschließend zugunsten der Straflosigkeit geklärt
ist. Die Untersagungsverfügungen sind damit ohne Rechtsgrundlage
erfolgt. Darauf gestützte Vollstreckungsmaßnahmen sind rechtswidrig. Es
ist davon auszugehen, dass die bayerischen Verwaltungsgerichte nunmehr
ebenfalls den europarechtlichen Vorgaben Geltung verschaffen werden.
Die Verwaltungsgerichte können nicht mehr ernsthaft eine Strafbarkeit
annehmen, wenn die zuständigen Strafgerichte diese ausdrücklich
verneinen.
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