|
Sportwettenrecht aktuell Newsletter 42 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 42 vom 7. September 2006
* * * * * * * * * * * * *
Der Entwurf eines neuen Lotterie-Staatsvertrages
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bundesverfassungsgericht hatte ich seinem
Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 (Az. 1 BvR 1054/01) die
Verfassungswidrigkeit der bisherigen Monopolregelung festgestellt und
dem „Gesetzgeber“ (dem Bund bzw. den Ländern) aufgegeben, bis Ende 2007
eine neue gesetzliche Regelung zu verabschieden. Als Alternativen
hierfür nannte das Verfassungsgericht entweder die Zulassung privater
Veranstalter oder ein strikt an der Eindämmung der Spielsucht und
Wettleidenschaft ausgerichtetes Monopol.
Der in dieser Woche bekannt gewordene Entwurf eines neuen
Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV-E) setzt klar
auf die Beibehaltung des staatlichen Monopols. Im Rahmen der
anstehenden Verhandlungen dürfte der Entwurf mit angegebenen Stand 22.
August 2006 allerdings noch grundlegende Änderungen erfahren. So sind
insbesondere der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006
(Az. B 10-92713-Kc-148/05) und die dort aufgeführten gravierenden
kartellrechtlichen und europarechtlichen Bedenken bislang nicht
berücksichtigt. Fraglich ist auch, ob die Länder bezüglich der weit
über rein ordnungsrechtliche Fragen hinaus gehenden Regelungen, wie
etwa das komplette Verbot des Angebots von Glücksspielen über Internet,
formell gesehen die Gesetzgebungskompetenz haben. Auch inhaltlich geht
der Entwurf trotz des gezeigten guten Willens weit über das
verfassungsrechtlich und europarechtlich noch Tragbare hinaus. Das
letzte Wort dürfte daher noch nicht gesprochen sein.
Bei dem Entwurf handelt es sich nicht um einen „großen Wurf“, der
entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des
Europäischen Gerichtshofs sämtliche Formen des Glücksspiel regelt.
Vielmehr handelt es sich um „kleine Münze“, bei dem man sich bemüht
hat, den Status quo - soweit aufgrund der verfassungsgerichtlichen
Vorgaben möglich - beizubehalten. Der Entwurf baut er auf den
bisherigen, zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag auf,
verschärft ihn in mehreren Punkten (Werbeverbot, Verbot von
Internet-Angeboten, Suchtaufklärung etc.) und soll diesen zum 1. Januar
2008 ersetzen.
Die Glücksspielautomaten bleiben – mangels Gesetzgebungskompetenz der
Länder – weiterhin durch die Gewerbeordnung geregelt. Der Staatsvertrag
soll daher nicht für diese gelten. Wetten werden dagegen nunmehr
ausdrücklich als Regelungsgegenstand genannt (was bei der derzeitigen
Fassung mangels ausdrücklicher Nennung strittig ist). Die Abgrenzung
zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) und die dort geregelten
Pferdewetten bleibt allerdings offen, da als zu regelnde Glücksspiele
in § 3 Abs. 4 „Wetten gegen Entgelt“ genannt werden (worunter dann auch
Gesellschaftswetten fallen dürften).
Angesichts der nicht abschließenden Regelung sämtlicher
Glücksspielformen und der völlig unterschiedlichen Ausführungsgesetze
zum derzeitigen Lotteriestaatsvertrag, die den bisherigen Vertrag eher
als Formelkompromiss erscheinen lassen, spricht Vieles für eine
homogene und durchdachte Regelung durch ein Bundesglücksspielgesetz.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Grundsatzentscheidung
ausdrücklich festgehalten, dass auch der Bund hierfür auch die
Gesetzgebungskompetenz habe. Nur durch eine Bundesgesetz werden
Rechtsunsicherheiten und eine völlig unterschiedliche Auslegung in den
einzelnen Bundesländern vermieden. Auch ist eine Anpassung an
veränderte Verhältnisse und in den nächsten Jahren zu erwartende
europäische Regelungen zum Glücksspielbereich leichter möglich.
In dem Entwurf werden vielfach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
zitiert. Insbesondere wird auf das Ziel der Verhinderung von Spiel- und
Wettsucht und auf die Gewährleistung von Jugend- und Spielerschutz
verwiesen. Während das Bundesverfassungsgericht die Vermittlung und
Veranstaltung von Sportwetten als nicht der öffentlichen Hand
vorbehaltene und europarechtlich anerkannte berufliche Tätigkeit
bezeichnet hatte, versucht der Entwurf weiterhin das Angebot von
Glücksspielen als hoheitliche Aufgabe umzudefinieren. Dies ist
insbesondere angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs und dem zitierten Beschluss des
Bundeskartellamtes, in dem ein hoheitliches Tätigwerden ausdrücklich
abgelehnt wird, nicht mehr haltbar.
Im Rahmen der „Fortentwicklung“ des derzeitigen Staatsvertrags sieht
der Entwurf in einzelnen Punkten massive Verschärfungen vor. Es wird
ein sehr weiter – von der strafrechtlichen Regelung in § 284 StGB
abweichender - Veranstalterbegriff festgelegt. Bereits die Vermittlung
von öffentlichen Glücksspielen ist erlaubnispflichtig (§ 4 Abs. 1
LottStV-E). Konsequent zu Ende gedacht heißt dies, dass sämtliche
derzeit ca. 26.000 Annahmestellen für das staatliche
Glücksspielangebot, die bislang ohne Erlaubnis tätig sind, zukünftig
eine Genehmigung brauchen.
Lapidar hält der Entwurf fest, dass die Veranstaltung und Vermittlung
öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten sind (§ 4 Abs. 4
LottStV-E). Auch Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie
per SMS werden verboten (§ 21 Abs. 2 S. 2). Derartig weit gehende
Verbote werden einer verfassungs- und europarechtlichen Prüfung
sicherlich nicht standhalten. Insbesondere ist das Verbot von
Online-Angeboten ungeeignet, Internet-Angebote aus anderen
EU-Mitgliedstaaten „auszusperren“ (was technisch schon gar nicht
möglich wäre). Für die völlig unterschiedliche Regelung hinsichtlich
der Vertriebswege gibt es keinen sachlichen Differenzierungsgrund.
Rigoros soll auch die Werbung eingeschränkt werden. Werbung muss sich
demnach „auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum
Glücksspiel“ beschränken (§ 5 Abs. 1 LottStV). Sie darf keinen
„Aufforderungscharakter“ haben. In § 21 des Entwurfs wird speziell die
Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten verboten. Diese
Ungleichbehandlung ist sachlich nicht nachvollziehbar und dürfte einer
gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Veranstalter und Vermittler müssen nach § 6 ein Sozialkonzept
entwickeln und die Spieler „zu verantwortungsbewusstem Spiel“ anhalten.
Ergänzt wird dies durch in § 7 festgelegte Aufklärungspflichten. So ist
u. a. auf Suchtrisiken hinzuweisen und über Möglichkeiten der Beratung
und Therapie aufzuklären. Auch auf Spielscheinen etc. müssen
entsprechend Hinweise abgedruckt sein (Abs. 2).
Glücksspiele dürfen laut dem Entwurf nur durch die Länder selbst, durch
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch
privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des
öffentlichen Rechts (d. h. letztlich der Staat) maßgeblich beteiligt
sind (§ 9 Abs. 2), angeboten werden. Nur für Lotterien und
Ausspielungen (d. h. offenkundig nicht für Wetten) ist eine Zulassung
gemeinnütziger Veranstalter theoretisch denkbar (§ 14 Abs. 1 Nr. 1
LottStV-E verweist auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz).
Europarechtlich ist die Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols
durch diese Regelung nicht haltbar. (Potentielle) Anbieter aus anderen
EU-Mitgliedstaaten werden hierdurch klar gegenüber inländischen
Staatsunternehmen diskriminiert. Es ist auch nicht nachvollziehbar,
weshalb Sportwetten (mit sehr geringem Gefährdungspotential) alleine
dem Staat vorbehalten sein sollen.
* * * *
|