Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 40 vom 31. August 2006
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Das unaufhaltsame Ende eines Kartells - Ein Kommentar zur
Ent-scheidung des Bundeskartellamtes zum Deutschen Lotto- und Totoblock
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bundeskartellamt hat das bestätigt, was
wir schon seit Jahren in Gerichtsverfahren vortragen. Der
Zusammenschluss der staatlichen Glücksspielanbieter, der Deutsche
Lotto- und Totoblock (DLTB), ist ein Kartell. Dieser rechtlich als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgte Zusammenschluss hatte im
Wesentlichen zwei Ziele: Marktaufteilung nach innen und
Marktabschottung nach außen. Beides ist natürlich rechtwidrig und weder
mit den Regeln des deutschen noch des europäischen Kartellrechts in
Einklang zu bringen.
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes betrifft den ersten Punkt, die
Marktaufteilung nach innen. Die Kartellmitglieder des DLTB versuchen
schon seit Langem, den deutschen Glücksspielmarkt unter sich
aufzuteilen und den verbliebenen oder mühsam entstehenden privaten
"Restwettbewerb" zu gängeln und zu knebeln, wo es nur geht. Dem hat das
Bundeskartellamt nunmehr einen klaren Riegel vorgeschoben. Die
Wettbewerbsregeln gelten natürlich auch für
Glücksspieldienstleistungen; private Anbieter dürfen nicht unzulässig
eingeschränkt werden.
Nach meiner Überzeugung ist davon auszugehen, dass die fundierte
Entscheidung des Kartellamtes auch gerichtlich bestätigt werden wird.
Zutreffend hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass
Glücksspielangebote als normale Freizeitbeschäftigung vermarktet
wurden. Für eine normale gewerbliche Tätigkeit gelten dann auch die
normalen kartellrechtlichen Regeln. Dies wird der DTLB nicht mehr
wegdiskutieren können.
Zu klären sein wird noch der zweite Punkt. Selbstverständlich ist auch
die vom DTLB verfolgte Marktabschottung gegenüber Wettbewerbern aus
anderen Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums
(EWR) rechtswidrig. Interessant ist, dass Kartellmitglieder des DLTB,
wie etwa Westlotto, in der Vergangenheit erfolgreich mit Mitteln des
unlauteren Wettbewerbs (UWG) gegen britische, österreichische und
maltesische Buchmacher vorgegangen sind, um diesen Wettbewerb zu
verhindern - aus meiner Sicht eine Pervertierung des Wettbewerbsrechts
(was die Gerichte bei den laufenden Verfahren gegen ausländische
Anbieter berücksichtigen müssen). Diese Marktabschottungsstrategie, die
angesichts der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen des DLTB
starke politische Unterstützung erfahren hat, wird nunmehr auch im
Rahmen des gegen Deutschland laufenden EG-Vertragsverletzungsverfahrens
geprüft. Angesichts der wenig überzeugenden Stellungnahme Deutschlands,
die offenbar im Wesentlichen aus der Feder der unmittelbar als
Glücksspielanbieter betroffenen Länder stammt, dürfte der Europäische
Gerichtshof dies bald zu klären haben.
Angesichts der nunmehr erkannten Bedeutung des Kartellrechts wird der
Glücksspielmarkt in Deutschland in zwei bis drei Jahren grundlegend
anders aussehen. Der DLTB wird seine bisherigen Ziele nicht weiter
verfolgen dürfen und hat sich überlebt. Marktabsprachen sind
unzulässig. Dies bedeutet erheblich mehr Wettbewerb und zwar nicht nur
zwischen privaten Anbietern, die eventuell staatliche
Glücksspielprodukte neu "verpacken" werden, und staatlichen Anbietern,
sondern auch zwischen den bisherigen Kartellmitgliedern.
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