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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 38 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 38 vom 4. August 2006
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Nationale Vorurteile – Home Bias gegenüber ausländischen Glücksspiel- und Wettanbietern
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Man vertraut den Sachen, die man kennt. So gibt
es etwa bei Kapitalanlagen das Phänomen des Home Bias, bei dem
heimische Anlageprodukte überdurchschnittlich hoch gewichtet werden,
obwohl dies rational gesehen zu SpSeiner Renditeeinbuße führt. Ein
entsprechendes Misstrauen gegenüber ausländischen Glückspiel- und
Wettanbietern ist allerdings auch in der aktuellen Rechtsprechung
festzustellen. So verglich kürzlich ein Vorsitzender Richter des OLG
Köln einen von einem deutschen Staatsunternehmen verklagten seriösen
britischen Buchmacher mit einem Mafia-Unternehmen und zeigte so
„überzeugend“ seine Unparteilichkeit.
Gleicher Schutz in Malta?
Vorbehalte gegenüber in anderen EU-Mitgliedstaaten behördlich
zugelassenen und dort laufend überwachten Buchmachern zeigen sich aber
auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So zweifelte etwa
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner gestrigen Entscheidung,
ob in dem EU-Mitgliedstaat Malta die gleichen Maßstäbe herangezogen
würden wie in Deutschland. Man würde dort den „mit Sportwetten
verbundenen Gefahren“ nicht in gleicher Weise begegnen. Kann sich
Deutschland tatsächlich einfach selber auf die Schulter klopfen und
sich gratulieren, alles besser zu machen als die anderen
Mitgliedstaaten?
Schutz vor Spielsucht: ungenügend
Anders als die deutschen staatlichen Anbieter, die den Schutz vor
Spielsucht erst am 28. März 2006, dem Tag der Verkündung des
Bundesverfassungsgerichtsurteils, für sich „entdeckt“ haben, spielt
dies in anderen EU-Mitgliedstaaten schon seit Langem eine maßgebliche
Rolle und wird dort auch – anders als in Deutschland – überwacht. Viele
österreichische, britische und maltesische Anbieter kümmern sich
deutlich besser um den Schutz Spielsüchtiger als die deutschen
Staatsunternehmen. Bei zahlreichen Anbietern ist schon seit Jahren eine
Selbstsperre oder eine Limitierung der Einsätze möglich. In
Großbritannien werden unabhängige Hilfsorganisationen, wie etwa,
Gamcare nachhaltig von der Branche unterstützt.
Irreführende Werbung in Deutschland
Ähnliches gilt für die Werbung. So gibt es etwa in dem EU-Mitgliedstaat
Malta einen strengen Verhaltens- und Werbekodex, der von den
Glücksspiel- und Wettanbietern zwingend einzuhalten ist. So ist es dort
etwa ausdrücklich verboten, die Teilnahme an einem Glücksspiel mit
einer Kapitalanlage zu vergleichen. Anders handhaben dies die deutschen
staatlichen Anbieter. So wird etwa für die SKL mit der irreführenden
Aussage geworben „Investition: 12,50 EUR – Gewinn: bis zu 5 Mio. EUR“.
Auch sonst ist die Werbung für Lotterien, Spielbanken und andere
Glücksspielformen durch die staatlichen Anbieter häufig grob
irreführend, ohne dass dies – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – eine
unabhängige Aufsichtsbehörde überwachen würde.
Jugendschutz in Deutschland: Fehlanzeige
In Deutschland wird das staatliche Monopol insbesondere damit
begründet, dass nur deutsche Staatsunternehmen Verbraucher- und
Jugendschutz gewährleisten könnten. Dies ist falsch, da natürlich auch
in den anderen EU-Mitgliedstaaten Kunden und Minderjährige geschützt
werden und dies auch laufend überwacht wird. So ist auch nach
österreichischem Recht die Teilnahme Jugendlicher verboten, während
dies in Deutschland erst vor zwei Jahren durch den
Lotterie-Staatsvertrag eingeführt wurde. Der Freistaat Bayern musste
kürzlich zugeben, dieses Verbot erst seit einem Jahr zu überwachen.
In der Praxis hat sich allerdings nichts geändert, wie ein in dieser
Woche in München durchgeführter Test überzeugend bewies, der von der
Firma Bet 3000 in Auftrag gegeben wurde. Zwei deutlich unter 18 Jahre
alte Jugendliche (13- und 15-jährig) versuchten am 2. August 2006 bei
insgesamt 13 staatlichen Annahmestellen Sportwetten abzugeben. Nur bei
drei Annahmestellen wurde ihnen dies verweigert, während sie bei zehn
Annahmestellen trotz der angeblichen Überwachung des Verbots ohne
Probleme Wetten tätigen konnten.
Keine Buchmachergenehmigung für die Staatliche Lotterieverwaltung?
Offensichtlich wird der Jugendschutz daher nur vorgeschoben, um
ausländische Anbieter, die sich tatsächlich um den Schutz
Minderjähriger kümmern und Jugendliche bereits den Zutritt verwehren,
vom Markt fernzuhalten. Die Staatliche Lotterieverwaltung, der
Glücksspielanbieter des Freistaats Bayern, hätte daher wegen
offenkundiger Unzuverlässigkeit keine Chance, in Österreich als
Buchmacher zugelassen zu werden. Auch nach britischem Recht wäre sie
wohl nicht als „fit and proper“ anzusehen.
Europarechtlicher Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
Wie berichtet, wird der Europäische Gerichtshof voraussichtlich im
Oktober oder November seine Entscheidung in den verbundenen
Rechtssachen Placanica u. a. (Rs. S-338/04, C-359/04 und C-360/04)
verkünden. Der Generalanwalt kam in dieser Sache zu dem Schluss, dass
eine Überwachung im Heimatstaat des Buchmachers ausreichend sei. Der
italienische Ansatz, sich auf den Territorialcharakter der Zulassung zu
berufen, verstoße gegen die Gemeinschaftstreue. Aus dem Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung schloss der Generalanwalt: „Wenn danach
ein Veranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat die dort geltenden
gesetzlichen Anforderungen erfüllt, müssen die Behörden des Staates, in
dem die Dienstleistung erbracht wird, davon ausgehen, dass dies eine
ausreichende Garantie für seine Integrität ist.“ – eine klare Absage an
nationale Überheblichkeiten.
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