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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 37 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 37 vom 3. August 2006
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Eilmeldung:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Schließung einer Wettannahmestelle
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
hat heute entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von
Sportwetten durch private Veranstalter in Bayern mit sofortiger Wirkung
untersagt werden dürfe (Az. 24 CS 06.1365). Dies ist die erste
Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nach der
Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema
Sportwetten vom 28. März 2006. Der Beschluss betraf eine
Wettannahmestelle in Fürstenfeldbruck, die Verträge über Sportwetten an
einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen Buchmacher
vermittelte. Der BayVGH wies damit die Beschwerde des
Wettbürobetreibers gegen eine für ihn negative Entscheidung des
Verwaltungsgerichts München und damit seinen Schutzantrag gegen die
Untersagungsverfügung des Landratsamtes zurück.
Der Verwaltungsgerichthof begründete seinen Beschluss damit, dass
private Sportwetten in Bayern zur Verhinderung strafrechtlich
verbotenen Glücksspiels sicherheitsrechtlich sofort vollziehbar
unterbunden werden dürfen. Der Freistaat Bayern habe die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 28. März 2006 zur
vorläufigen Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols durch
entsprechende Maßnahmen erfüllt (z.B. Einschränkung der
Werbeaktivitäten für das staatliche Wettangebot, Aufklärung über die
Gefahren des Wettens, vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahren der
Spielsucht). Private Anbieter könnten einer Untersagungsverfügung ihr
Grundrecht der Berufsfreiheit daher derzeit nicht entgegenhalten.
Gleichermaßen begegne das Verbot der Vermittlung von Sportwetten durch
Private keinen Bedenken im Hinblick auf europäisches
Gemeinschaftsrecht. Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und
des freien Dienstleistungsverkehrs seien auch bei Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses, insbesondere zur Bekämpfung von Wettsucht und
Begrenzung der Wettleidenschaft, gerechtfertigt.
Diese Begründung ist weder faktisch noch rechtlich haltbar. Es gibt in
Deutschland bislang keine kohärente und in sich konsistente rechtliche
Regelung des Glückspielangebots (und zwar nicht nur für Sportwetten,
sondern auch für andere Glücksspielformen). Zwar hat die Staatliche
Lotterieverwaltung des Freistaats Bayern die Werbung für das staatliche
Wettangebot ODDSET etwas zurückgefahren, für TOTO und LOTTO wird
allerdings weiterhin massiv geworben. Der Freistaat Bayern als
Glückspielanbieter ermuntert damit weiterhin in unzulässiger Weise zur
Teilnahme an Wetten und Glücksspielen. Die Rechtslage ist in Bayern
klar diskriminierend, da nur der Freistaat Bayern Wetten und
Glücksspiele anbieten dar, nicht jedoch Anbieter aus anderen
EU-Mitgliedstaaten. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs, dass
die Beschränkungen unterschiedslos gelten, ist europarechtlich
angesichts des durch den EG-Vertrag garantierten
Diskriminierungsverbots nicht haltbar. Die Beschränkungen in Bayern
sind darüber hinaus entgegen der Ansicht des Gerichts
unverhältnismäßig, da sich natürlich auch private Anbieter um
Verbraucher- und Jugendschutz kümmern können (so wie dies etwa die
deutschen Pferdewett-Buchmacher seit mehr als 80 Jahren tun) und dieser
Schutz durch die Überwachung der ausländischen Buchmacher in deren
Heimatstaaten (vor allem Österreich, Großbritannien und Malta)
gewährleistet wird. Auch in diesen EU-Mitgliedstaaten dürfen
Minderjährige keine Wetten tätigen (anders als in Deutschland, bei dem
eine entsprechende Regelung erst vor zwei Jahren eingeführt wurde und
erst seit einem Jahr auch tatsächlich überwacht wird). Kreativ legt der
Verwaltungsgerichtshof auch das Europarecht aus. Zwar habe der
Europäische Gerichtshof noch nie eine Übergangsfrist für erforderlich
gehalten, aber er könnte dies vielleicht ja einmal im Einzelfall tun …
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist nur noch eine
Verfassungsbeschwerde möglich. Die Ordnungsämter werden daher in der
nächsten Zeit vermutlich auf ministeriellen Druck hin verstärkt
Wettannahmestellen zu schließen versuchen. Eine grundlegende Änderung
ist erst dann zu erwarten, wenn der Europäische Gerichtshof seine
Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen Placanica u. a. (Rs.
C-338/04, C-359/04 und C-360/04) verkünden wird (voraussichtlich im
Oktober oder November) und er darin den Schlussanträgen seines
Generalanwalts vom 16. Mai 2006 folgt. Der Generalanwalt kam zu dem
Schluss, dass eine Überwachung im Heimatstaat des Buchmachers eine
„ausreichende Garantie für seine Integrität“ sei. Eine strafrechtliche
Sanktionierung sei daher unzulässig. Bis dahin wird sich an der
angesichts der völlig divergierenden Rechtsprechung nur noch als
chaotisch zu bezeichnenden Rechtslage wohl wenig ändern.
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