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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 36 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 36 vom 4. Juli 2006
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Die Bedeutung des Europarechts für verwaltungsgerichtliche Verfahren – Ignoranz, Missverständnisse und Rechtsbeugung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie bereits in Ausgabe 32 unseres Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“
ausgeführt, war Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts in dem
Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 (Az. 1 BvR 1054/01) alleine
deutsches Verfassungsrecht. Durch eine Hinweis auf die Parallelität der
Prüfung nach europäischem Gemeinschaftsrecht hat das Verfassungsgericht
jedoch auch eine fehlende Rechtfertigung der Einschränkung der
europäischen Grundfreiheiten, hier insbesondere der bei
Wettdienstleistungen maßgeblichen Dienstleistungsfreiheit, bejaht.
Trotz dieses Hinweises auf die Maßgeblichkeit des Europarechts
ignorieren zahlreiche deutsche Behörden und Verwaltungsgerichte
weiterhin die einschlägigen europarechtlichen Regelungen. So meinte
etwa das Verwaltungsgericht Halle in völliger Verkennung der
Rechtslage, dass Europarecht nicht unmittelbar anwendbar sei, sondern
erst in nationales Recht transformiert werden müsse (was lediglich für
Richtlinien der Europäischen Union stimmt, sicherlich jedoch nicht für
die Grundfreiheiten). Andere Verwaltungsgerichte meinen, dass durch die
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts das Sportwettenmonopol nunmehr
plötzlich europarechtskonform geworden sei (so etwa das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen). Das Gericht prüft dann allerdings
weder die tatsächliche Umsetzung (auf die es europarechtlich ankommt)
noch die teilweise deutlich weiter gehenden europarechtlichen
Anforderungen (Nichtdiskriminierungsverbot gegenüber Anbietern bzw.
Interessenten aus anderen EU-Mitgliedstaten, Verstoß gegen die
Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages durch das Kartell des sog. Deutschen
Lotto- und Toto-Blocks etc.).
Teilweise grenzt das Verhalten der Verwaltungsgerichte an
Rechtsbeugung, wenn zunächst ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht
festgestellt wird, die sich nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshof ergebene
Rechtsfolge, nämlich die Nichtanwendbarkeit der betreffenden
gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Regelung, jedoch in rechtlich
haltloser Weise verneint wird. Einen extremen Fall hierfür stellt die
in der letzten Woche verkündete Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen dar (Beschluss vom
28. Juni 2006, Az. 4 B 961/06). Das OVG zitiert das Gambelli-Urteil des
Europäischen Gerichtshofs und stellt zutreffend fest, dass die
gegenwärtige Rechtslage im Widerspruch zur Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit stehe. Dann nimmt es Bezug auf ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 1978, aus dem sich die in
inzwischen ständiger Rechtsprechung anerkannte Pflicht ergibt,
unvereinbare nationale Normen nicht anzuwenden. Dieses Ergebnis passt
dem 4. Senat des OVG jedoch nicht. Er meint daher, eine „inakzeptable
Gesetzeslücke“ entdeckt zu haben. Aus dem angeblichen „Prinzip der
Rechtssicherheit“ kommt das OVG zu dem völlig überraschenden Ergebnis,
den Anwendungsvorrang bei den Grundfreiheiten suspendieren zu dürfen
(was klar gegen die ständige Rechtsprechung des allein zur Auslegung
des Gemeinschaftsrechts zuständigen Europäischen Gerichtshofs verstößt).
Überraschend ist diese nicht nachvollziehbare Kehrtwendung des OVG vor
allem deshalb, weil dem Gericht die Schlussanträge des Generalanwalts
des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Mai 2006 in den verbundenen
Rechtssachen Placanica u. a. vorlagen. Aus diesen ergibt sich klar,
dass es keinesfalls eine „Gesetzeslücke“ gibt. Vielmehr reicht
europarechtlich die Kontrolle im Herkunftsstaat aus, eine weitere
Überprüfung im Empfangsstaat ist nicht erforderlich. Die vom OVG
angeführte angebliche Gefährdung „wichtiger Allgemeininteressen“ ist
daher nur vorgeschoben. Das OVG meint damit die ständige Rechtsprechung
des EuGH seit mehr als 40 Jahren (vgl. grundlegend EuGH, Rs. 6/64 (Costa ./. ENEL), Slg. 1964, 1251 ff. und EuGH, Rs. 103/88 (Fratelli Constanzo),
Slg. 1989, 1839 ff.) aushebeln zu können. Auch verfassungsrechtlich ist
dieses Vorgehen nicht haltbar. Das Bundesverfassungsgericht hat den
Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber einfachem deutschen
Recht bereits mehrfach vorbehaltlos anerkannt (vgl. grundlegend BVerfG
31, 145, 173 f.). Nach ständiger Rechtsprechung ist sofort ein
europarechtskonformer Zustand herzustellen.
Ein Skandal wird aus dieser Entscheidung vor allem dadurch, dass bei
Verkündung bereits zahlreiche Befangenheitsanträge gegen den 4. Senat
des OVG vorlagen und dass der Senat trotzdem diese Entscheidung in
einer weit verbreiteten Pressemitteilung als „unanfechtbar“ und
maßgeblich für sämtliche mehr als 200 Parallelverfahren bezeichnet hat.
Zahlreiche Ordnungsbehörden haben die Ausführungen in der
Pressemitteilung zu Anlass genommen, unmittelbar danach ausdrücklich
anzukündigen, trotz Schutzanträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO
Untersagungsverfügungen sofort zu vollstrecken und keine gerichtliche
Entscheidung mehr abzuwarten. Der verfassungsrechtlich garantierte
effektive Rechtschutz wird damit komplett ausgehebelt, was eigentlich
nicht Aufgabe eines Gerichts sein sollte. Man „produziert“ damit in
Hunderten von Fällen gemeinschaftsrechtliche Schadensersatzansprüche,
da „sehenden Auges“ und völlig offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht
verstoßen wird (wovon ja selbst das OVG ausgeht). Das Land
Nordrhein-Westfalen und die betreffenden Gebietskörperschaften werden
voraussichtlich in Millionenhöhe in Anspruch genommen werden, nachdem
bereits Ende des Jahres mit einer weiteren Grundsatzentscheidung des
Europäischen Gerichtshofs zu rechnen ist (verbundene Rechtsachen
Placanica u. a.). Deutschland hat angesichts dieser Missachtung des
Europarechts auch schlechte Karten in dem gegen Deutschland wegen der
Marktabschottung bei Sportwetten laufenden Vertragsverletzungsverfahren.
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