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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 34 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 34 vom 9. Juni 2006
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Eilmeldung:
Amtsgericht Ravensburg: Vermittlung von Sportwetten an in einem anderen
EU-Mitgliedstaat konzessionierten Veranstalter nicht strafbar
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Amtsgericht Ravensburg hat mit dem heute
zugestellten Beschluss vom 6. Juni 2006 die Strafbarkeit der
Vermittlung von Sportwetten an in einem andern EU-Mitgliedstaat
konzessionierten Sportwettveranstalter abgelehnt (Az. 11 Ds 36 Js
21918/04). In diesem Verfahren war ein von Rechtsanwalt Martin Arendts
von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de)
vertretener Sportwettenvermittler wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen
unerlaubten Glücksspiel angeklagt worden.
Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung der Hauptverfahrens mit der
Begründung ab, dass die derzeitige Rechtslage nicht mit dem Europarecht
vereinbar sei und aufgrund des Anwendungsvorrangs des
Gemeinschaftsrechts unangewendet bleiben müsse. Bezüglich der vom
Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangsfrist für eine
gesetzliche Neuregelung bis Ende 2007 führt das Gericht aus:
„Hieran ändert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. März 2006 nichts, denn dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
sind Übergangsfristen, während derer nationales Recht trotz seiner
Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag weiter anwendbar ist, fremd.“
Die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts liefen entsprechend
der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts parallel zu den
vom Europäischen Gerichtshof formulierten Vorgaben. Das bestehende
staatliche Monopol für Sportwetten sei nicht konsequent am Ziel der
Begrenzung der Wettleidenschaft und aktiven Bekämpfung der Wettsucht
ausgerichtet, sondern vielmehr stünden fiskalische Interessen im
Vordergrund. Diese Wertungen seien auch dafür maßgeblich, ob die
tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des Wettmonopols den Vorgaben
des Gemeinschaftsrechts entspreche. Der Angeschuldigte habe sich daher
nicht strafbar gemacht.
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