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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 33
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
 
Nr. 33 vom 8. Juni 2006

 
 
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Eilmeldung:
 
Verwaltungsgericht München: Europarecht für Sportwetten relevant und nicht durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erledigt
 
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht München hat gestern in mehreren Urteilen ablehnende Bescheide des Bayerischen Innenministeriums aufgehoben. Die von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretenen Kläger hatten beantragt, Sportwetten auch an Kunden in Bayern anbieten zu dürfen (Az. M 16 K 04.6138) bzw. von Bayern aus an einen österreichischen Buchmacher vermitteln zu dürfen (Az. M 16 K 05.69).

Die Kläger hatten sich gegenüber dem Innenministerium auf die ihm bzw. dem Vertragspartner erteilte österreichischen Buchmacherbewilligung berufen. Mit den bereits 2004 gestellten Anträgen wollten sie eine Klärung der heftig umstrittenen Rechtsfrage erreichen, ob Sportwetten auch binnengrenzüberschreitend von dem EU-Mitgliedstaat Österreich nach Deutschland angeboten werden dürfen.

Das Innenministerium vertrat die Auffassung, dass nur der Freistaat Bayern (über die Bayerische Staatslotterieverwaltung als Glücksspielveranstalter) Sportwetten anbieten dürfe und dies behördlich zugelassenen Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht erlaubt sei. In den Verfahren vertrat der verklagte Freistaat Bayern die Ansicht, dass das europäische Gemeinschaftsrecht nicht relevant sei. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. März 2006 (Az. 1 BvR 1054/01)  die gemeinschaftsrechtlichen Fragen miterledigt.

Dem widersprach das Verwaltungsgericht. Das europäische Gemeinschaftsrecht sei durchaus weiterhin relevant. Die europarechtlichen Fragen seien durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geklärt. Auf die vom Verfassungsgericht angeordnete Übergangsregelung bis Ende 2007 käme es gemeinschaftsrechtlich nicht an. Das Verwaltungsgericht hob daher die Bescheide des Innenministeriums auf und verpflichtete den Freistaat Bayern, die Anträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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