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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 33 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 33 vom 8. Juni 2006
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Eilmeldung:
Verwaltungsgericht München: Europarecht für Sportwetten relevant und
nicht durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erledigt
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht München hat gestern in
mehreren Urteilen ablehnende Bescheide des Bayerischen
Innenministeriums aufgehoben. Die von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS
ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretenen Kläger hatten beantragt,
Sportwetten auch an Kunden in Bayern anbieten zu dürfen (Az. M 16 K
04.6138) bzw. von Bayern aus an einen österreichischen Buchmacher
vermitteln zu dürfen (Az. M 16 K 05.69).
Die Kläger hatten sich gegenüber dem Innenministerium auf die ihm bzw.
dem Vertragspartner erteilte österreichischen Buchmacherbewilligung
berufen. Mit den bereits 2004 gestellten Anträgen wollten sie eine
Klärung der heftig umstrittenen Rechtsfrage erreichen, ob Sportwetten
auch binnengrenzüberschreitend von dem EU-Mitgliedstaat Österreich nach
Deutschland angeboten werden dürfen.
Das Innenministerium vertrat die Auffassung, dass nur der Freistaat
Bayern (über die Bayerische Staatslotterieverwaltung als
Glücksspielveranstalter) Sportwetten anbieten dürfe und dies behördlich
zugelassenen Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht erlaubt
sei. In den Verfahren vertrat der verklagte Freistaat Bayern die
Ansicht, dass das europäische Gemeinschaftsrecht nicht relevant sei. Im
Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht in seiner
Grundsatzentscheidung vom 28. März 2006 (Az. 1 BvR 1054/01) die
gemeinschaftsrechtlichen Fragen miterledigt.
Dem widersprach das Verwaltungsgericht. Das europäische
Gemeinschaftsrecht sei durchaus weiterhin relevant. Die
europarechtlichen Fragen seien durch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht geklärt. Auf die vom Verfassungsgericht
angeordnete Übergangsregelung bis Ende 2007 käme es
gemeinschaftsrechtlich nicht an. Das Verwaltungsgericht hob daher die
Bescheide des Innenministeriums auf und verpflichtete den Freistaat
Bayern, die Anträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden.
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