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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 32 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 32 vom 19. April 2006
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Die Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Folgen
Teil 1: Der gemeinschaftsrechtliche Schadensersatzanspruch wegen
Verweigerung des Marktzugangs und wegen gemeinschaftsrechtswidriger
Untersagungsverfügungen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts in
dem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 (Az. 1 BvR 1054/01) war
alleine deutsches Verfassungsrecht. Das Gericht hat jedoch darauf
hingewiesen, dass die Prüfung der Rechtfertigung einer
Grundrechtseinschränkung einerseits und einer Einschränkung der durch
den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten parallel läuft. Insoweit
hat das Verfassungsgericht mit der Feststellung der
Verfassungswidrigkeit inzident auch eine fehlende Rechtfertigung der
Einschränkung der europäischen Grundfreiheiten, hier insbesondere der
bei Wettdienstleistungen maßgeblichen Dienstleistungsfreiheit, bejaht.
Deutschland hat sich gemeinschaftsrechtswidrig verhalten, indem es
behördlich zugelassenen und überwachten Buchmachern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten den Marktzutritt vor allem aus fiskalischen Gründen
verwehrt hat. Gemeinschaftsrechtswidrig waren auch die
Untersagungsverfügungen gegen Annahmestellen für diese Buchmacher und
in diesem Zusammenhang ergangene negative Urteile, bei denen das
Europarecht nicht oder unzureichend beachtet wurde. Wegen dieser
Pflichtverstöße bestehen gemeinschaftsrechtliche
Staatshaftungsansprüche, worauf wir in unserem Newsletter
„Sportwettenrecht aktuell“ bereits vor zwei Jahren hingewiesen hatten.
Auch für aktuelle Fälle dürften Schadensersatzansprüche gegeben sein,
da das Europarecht anderes als das deutsche Recht (hier das
Bundesverfassungsgerichtsgesetz) keine Übergangsregelung kennt, bei
denen ein gemeinschaftsrechtswidriger Zustand über fast zwei Jahre
(Fristsetzung an den Gesetzgeber bis Ende 2007 durch das
Bundesverfassungsgericht) einfach hingenommen werden dürfte. Die
einfachgesetzliche Rechtslage in Deutschland ist weiterhin gegenüber
Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierend. ODDSET, das
staatliche Sportwetten-Angebot, wird im Übrigen weiterhin massiv
beworben (vor allem im Zusammenhang mit der Fußball-WM).
Der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch wird durch die mit
dem EG-Vertrag übernommenen Pflichten begründet. Als Mitglied der
Europäischen Union muss Deutschland die volle Wirksamkeit des
Gemeinschaftsrechts garantieren. Dazu gehören vor allem die
Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit als wesentliche
Grundfreiheiten. Diese „Garantenpflicht“ Deutschlands geht aus dem
Grundsatz der Gemeinschaftstreue hervor, der in Art. 10 EG-Vertrag
geregelt ist. Der Europäische Gerichtshof hat die
gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung schon seit längerer Zeit
anerkannt. In mehreren Entscheidungen aus den 90-er Jahren führte der
Gerichtshof aus, dass der Grundsatz einer Haftung des Staates für
Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen
das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag
geschaffene Rechtsordnung folge.
Der Staatshaftungsanspruch kann nach gefestigter Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs sowohl für exekutives, legislatives wie auch
judikatives Unrecht herangezogen werden:
·Wenn Deutschland seine Gemeinschaftstreue bricht und seine Verwaltung
Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten daran hindert, die ihnen
zustehende Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auszuüben (etwa
durch Untersagungsverfügungen), begeht Deutschland ein sog. „exekutives
Unrecht“.
·Wenn Gerichtsentscheidungen mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren sind, stellt dies ein sog. „judikatives Unrecht“ dar.
·Eine gemeinschaftsrechtswidrige Rechtslage kann darüber hinaus
Ansprüche wegen „legislativen Unrechts“ begründen (vgl. EuGH, EuZW
1996, 205 „Brasserie du Pêcheur“ zur Marktabschottung des deutschen
Biermarktes durch deutsches Recht).
Der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch kann grundsätzlich
durch jede aus einem Mitgliedstaat stammende natürliche oder
juristische Person geltend gemacht werden. Voraussetzung für den
Schadensersatzanspruch gegen einen Mitgliedstaat ist, dass eine ihm
zurechenbar verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem
Geschädigten Rechte zu verleihen, der Normverstoß hinreichend
qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem geltend gemachten
Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Weitere
Haftungsbeschränkungen dürfen die praktische Wirksamkeit des
Gemeinschaftsrechts nicht unmittelbar erschweren. Das besagen die
allgemeinen Rechtsgrundsätze des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes
und auf Zugang zu den Gerichten. Zu dem ersatzfähigen Schaden gehört
auch der entgangene Gewinn.
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Rechtsanwalt Martin Arendts ist Experte für Europarecht und hat
einen Abschluß als Master of European and International Business Law
der Universität St. Gallen. Er steht für weitere Auskünfte zur
europarechtlichen Beurteilung gerne zur Verfügung (Tel. 0700 / W E T T
R E C H T).
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Rechtsanwalt Arendts steht für weitere Auskünfte zur
europarechtlichen Beurteilung gerne zur Verfügung (Tel. 0700 / W E T T
R E C H T).
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