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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 31 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 31 vom 4. April 2006
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Newsflash:
EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und sechs weitere EU-Mitgliedstaaten ein.
Sind die deutschen Rechtsvorschriften über Sportwetten mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar?
Nachdem das in Deutschland gesetzlich
vorgeschriebene staatliche Wettmonopol in seiner bisherigen Form in der
letzten Woche vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärt worden ist, erfolgt nunmehr eine europarechtliche Überprüfung.
Die EU-Kommission hat Deutschland und sechs weitere EU-Mitgliedstaaten
(Dänemark, Finnland, Ungarn, Italien, die Niederlande und Schweden)
aufgefordert, Angaben zu den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über
Sportwetten zu machen. Anhand dieser Angaben wird die Kommission die
Vereinbarkeit mit der im EG-Vertrag garantierten
Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag) überprüfen. Geprüft wird
insbesondere, ob die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch
nationale Regelungen tatsächlich durch den Schutz des
Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und die Regelung verhältnismäßig
und nicht-diskriminierend erfolgt.
Auslöser für die bereits seit längerer Zeit laufenden Voruntersuchungen
waren Beschwerden mehrerer Buchmacher, denen der Marktzugang verwehrt
worden war. Die Beschwerdeführer richteten sich vor allem gegen das
Verbot der Werbung für ausländische Wettanbieter (in Deutschland nach §
284 Abs. 3 StGB strafbar) und gegen das Verbot der Teilnahme
eigener Staatsangehöriger an solchen Wetten (in Deutschland
Strafbarkeit von Wettkunden nach § 285 StGB). Der für den Binnenmarkt
zuständige EU-Kommissar McCreevy erklärte, dass sich die Kommission
aufgrund der Vielzahl der Beschwerden nun verpflichtet gesehen habe, zu
reagieren. Aufgabe der Kommission sei es, zu überprüfen, ob die Gesetze
der Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.
Die förmliche Aufforderung durch die Kommission stellt die erste Phase
für ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 EG-Vertrag) dar. Die
Mitgliedstaaten haben nunmehr zwei Monate Zeit, sich zu der
Aufforderung zu äußern.
Die Kommission verwies in ihrer Mitteilung auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs, nach der Beschränkungen der
Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten durch zwingende Gründe des
Allgemeininteresses gerechtfertigt und in sich köherent sein sowie
systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit betragen müssten.
Entsprechend dem Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnten
sich die Mitgliedstaaten dann nicht auf ein angebliches
Allgemeininteresse berufen, wenn sie selber zur Teilnahme an Lotterien,
Glücksspielen und Wetten ermunterten.
Kommentar:
Die EU-Kommission hat sich als „Hüterin der Verträge“ nunmehr
verpflichtet gesehen, die Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten, die
sich zu einem Milliardengeschäft entwickelt haben, zu überprüfen.
Angesichts der sogar strafrechtlichen Verfolgung in anderen
Mitgliedstaaten behördlich zugelassener und überwachter Wettanbieter
war diese Entscheidung überfällig.
Die Einschränkung der Dienstleitungsfreiheit bei Sportwetten in
Deutschland wird nunmehr also auch förmlich überprüft. Für Deutschland
schaut die Lage nicht erfreulich aus, nachdem das
Bundesverfassungsgericht in seiner Prüfung nach deutschem
Verfassungsrecht eine inkohärente Regelung und eine durch
(unbeachtliche) fiskalische Gründe motivierte Vermarktung von
Sportwetten als „grundsätzlich unbedenkliche Freizeitbeschäftigung“
festgestellt hatte. Die deutsche Regelung ist daher auch nach
Europarecht nicht gerechtfertigt, da das Ziel der Spielsuchtbekämpfung
von den staatlichen Anbietern bislang nicht verfolgt worden ist. Kommt
es nicht zu einer Einigung mit der Kommission und kommen Deutschland
und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten nicht der Stellungnahme der
Kommission nach, wird der Europäische Gerichtshof die Rechtslage klären
müssen.
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Rechtsanwalt Arendts steht für weitere Auskünfte zur
europarechtlichen Beurteilung gerne zur Verfügung (Tel. 0700 / W E T T
R E C H T).
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