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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 30 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 30 vom 28. März 2006
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Newsflash:
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Sportwetten –
Fakten und Konsequenzen des Urteils
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Ergänzend zu unserem heutigen Live-Bericht aus
Karlsruhe sollen angesichts der zahlreichen Deutungen und Fehldeutungen
des Urteils zum Einen die Fakten noch einmal dargestellt und zum
Anderen die möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen
angesprochen werden.
1. Die Fakten:
Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?
Das staatliche Wettmonopol in seiner bisherigen Form ist vom
Bundesverfassungsgericht klar für verfassungswidrig erklärt worden.
Fiskalische Gründe, auch die Sportförderung, können ein staatliches
Monopol nicht rechtfertigen. Die bisherige Rechtslage und die Praxis
ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Nur eine effektive Suchtbekämpfung, die von den staatlichen Anbietern
bislang nicht betrieben wurde, kann den Ausschluss privater Anbieter
und damit ein staatliches Monopol rechtfertigen.
Bis Ende 2007 muss das Recht der Sportwetten neu geregelt werden. Diese
Neuregelung muss nicht durch die Länder, sondern kann auch durch den
Bund erfolgen. Der Bund hat hierfür grundsätzlich die
Gesetzgebungskompetenz, da es sich nicht nur um Ordnungsrecht, sondern
um Wirtschaftrecht handelt.
Für die zukünftige Regelung hat der Gesetzgeber zwei Alternativen.
Entweder ein staatliches Monopol, allerdings mit klaren Beschränkungen
bei der Vermarktung und dem Vertrieb, oder die Freigabe des Marktes
auch für private Anbieter (und damit das Ende des Staatsmonopols).
Für das staatliche ODDSET-Sportwettenangebot darf zukünftig nicht mehr
geworben, sondern es darf nur noch sachlich informiert werden.
Laut Bundesverfassungsgericht darf die Veranstaltung und Vermittlung
von Sportwetten in der Übergangszeit verwaltungsrechtlich verboten
werden.
Was hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden?
Zur Strafbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht keine Aussage
getroffen. Über die verwaltungsakzessorische Vorschrift des § 284 StGB
(„unerlaubtes Glücksspiel“) sollen in der Übergangszeit die
Strafgerichte entscheiden.
Zum europäischen Gemeinschaftsrecht konnte und durfte das
Bundesverfassungsgericht keine Aussage treffen. Es gilt natürlich
weiterhin der Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Festgehalten hat das
Gericht jedoch, dass die Tätigkeit als privater Sportwettanbieter und
-vermittler im Gemeinschaftsrecht anerkannt und nicht nur der
öffentlichen Hand vorbehalten ist. Im Übrigen hat das
Bundesverfassungsgericht das Gambelli-Urteil inhaltlich zitiert und
darauf hingewiesen, dass die Rechtfertigungsprüfung insoweit parallel
zum Gemeinschaftsrecht laufe.
2. Die Konsequenzen der Entscheidung:
Mehr Unsicherheit als vorher
Kurzfristig ist die rechtliche Lage für die derzeit aktiven
Wettvermittler und -anbieter in der „Übergangszeit“ bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung unsicherer als zuvor. Während bislang
Wettannahmestellen von den Ordnungsbehörden geduldet wurden, ist
zukünftig verstärkt mit Untersagungsverfügungen zu rechnen. Für die
zahlreichen Börsenaspiranten (vor allem Ketten von Wettannahmestellen)
bedeutet diese Unsicherheit gravierende Probleme, da die Tragfähigkeit
deren Geschäftsmodells derzeit nicht einschätzbar ist.
Ein „ungezügeltes Wachstum“ privater Anbieter und Vermittler (so die
Befürchtung der staatlichen Anbieter) wird es nicht geben. Umgekehrt
können die staatlichen Anbieter ihre gesamte Glücksspielwerbung
„einstampfen“. Bereits das Sponsoring der WM dürfte höchst
problematisch sein.
Es zeichnet sich ein zunehmender Konflikt zwischen nationalem deutschen
Recht und dem von deutschen Gerichten und Verwaltungsbehörden des
Öfteren grob missachteten Europarecht ab. Das vorrangige europäische
Gemeinschaftsrecht kennt – anders als das
Bundesverfassungsgerichtsgesetz – keine Übergangsregelung. Der
derzeitige Zustand in Deutschland bleibt nach meiner Einschätzung trotz
der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (Werbeverbot für das
staatliche Angebot) gemeinschaftsrechtswidrig. Untersagungsverfügungen
und Strafverfahren dürften daher am Vorrang des Gemeinschaftsrechts
scheitern (spätestens dann, wenn der Europäische Gerichtshof einen
deutschen Fall zu entscheiden hat). Insoweit geht die rechtliche
Auseinandersetzung verstärkt weiter.
Klarheit für „Altfälle“?
Für alle bisherigen Verfahren ist die klare Feststellung hinsichtlich
der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Sach- und Rechtslage
hervorzuheben. Eine Strafbarkeit für alle bisherigen Fälle scheidet
daher nach meiner Ansicht aus. Nur für die Übergangszeit hat das
Verfassungsgericht die strafrechtliche Beurteilung den Strafgerichten
überlassen. Ermittlungs- und Strafverfahren für sämtliche Altfälle sind
damit einzustellen.
Nicht haltbar sind damit – unabhängig von dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts –
auch alle bisherigen Verwaltungsmaßnahmen und Urteile, die sich auf eine angebliche Strafbarkeit nach § 284 StGB stützen.
Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichts
Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber die aus meiner Sicht mehr als
großzügig bemessene Übergangszeit trotz der erheblichen fiskalischen
und politischen Brisanz nicht voll ausnützen wird. Vor allem aus
Respekt vor dem Gesetzgeber hat das Gericht zwei Alternativen genannt.
Bei einem „kastrierten“ Monopol mit eingeschränktem Vertrieb und
Werbeverbot dürfte es sich rein faktisch um eine Scheinalternative
handeln, da ein derartiges staatliches Angebot nicht wirtschaftlich
wäre und die Kunden verstärkt zu nicht kontrollierbaren
Internet-Anbieter treiben würde. Das Gericht hat die Meßlatte für ein
derartiges Monopol so hoch gehängt, das es am Markt nicht mehr bestehen
könnte.
Die „sauberste“ Lösung wäre insbesondere angesichts des Wirrwarrs der
bisherigen Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer zum
Lotterie-Staatsvertrag eine klare Regelung durch ein Bundesgesetz. In
einem Bundesglücksspielgesetz könnten die Zulassungskriterien für
private Anbieter einheitlich (und europarechtskonform) geregelt werde.
Den 16 Landesgesetzgebern ist dies nicht zuzutrauen.
Neuregelung des gesamten Glücksspielrechts?
Die langfristigen Konsequenzen des Urteils auf den gesamten
Glücksspielmarkt werden nach meiner Einschätzung dramatisch sein.
Letztlich kann ein staatliches Monopol für sämtliche Formen von
Glücksspielen nur durch die Spielsuchtbekämpfung als allein für eine
Rechtfertigung noch maßgebliches Gemeinwohlziel begründet werden. Dabei
hat das Verfassungsgericht in seinen Ausführungen darauf hingewiesen,
dass die Suchtgefahr bei Automatenspielen und Casinospielen deutlich
höher ist als bei Sportwetten. Wetten seien auch deutlich transparenter
als andere Glücksspiele. Die Täuschungsgefahr bei Wetten sei geringer.
Letztlich kann dies als Aufforderung verstanden werden, auch das Recht
der Glücksspielautomaten und anderer Glücksspiele mit Suchtgefahr (wie
etwa „Quicky“) neu zu regeln. Auch dürfte die bisher für staatliche
Lotterien und andere Glücksspiele betriebene massive Werbung nach den
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig sein. Auch
hier ist entweder ein Zurückführen auf einen noch verfassungsgemäßen
Zustand oder die Zulassung privater Veranstalter zu fordern, wenn man
die Ausführungen des Gerichts weiter denkt.
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