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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 28 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele Nr. 28 vom 27. März 2006 * * * * * * * * * * * * * Inhaltsübersicht: 1. Sportwetten und Glücksspiel 2006 – eine Zwischenbilanz 2. Dienstleistungsfreiheit auch nach EWR-Recht: EFTA-Überwachungsbehörde verklagt Norwegen 3. Marke „LOTTO“ endgültig gelöscht – Wann folgt „TOTO“? 4. Euroforum-Konferenz „Sportwetten – Ein neuer Markt formiert sich“ * * * * * * * * * * * * *
1. Sportwetten und Glücksspiel 2006 – eine Zwischenbilanz Das erste Quartal des Jahres 2006 ist noch nicht beendet, aber angesichts der morgigen Verkündung des Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts ist klar, dass es ein Jahr der Entscheidungen wird. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird eine Liberalisierung bringen. Offen und spannend bleibt allerdings, wie weit diese gehen wird. Wie wird das Bundesverfassungsgericht Berufsfreiheit einerseits und die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen (Minderjährigenschutz, Schutz Spielsüchtiger etc.) andererseits abwägen? Eine erste Einschätzung können wir Ihnen morgen nach der Urteilsverkündung geben. Auch europarechtlich wird sich in der nächsten Zeit einige Fragen klären. Die Entscheidung des Europäischen Parlaments, Glücksspiele bei der Dienstleistungsrichtlinie auszunehmen, war letztlich ein politischer Kompromiss und bedeutet keineswegs, dass die Dienstleistungsfreiheit und die Gambelli-Kriterien für Glücksspiele nicht mehr geltend. Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und andere, ihren Markt abschottende Mitgliedstaaten steht bevor. In den dann folgenden Klageverfahren kann der Europäische Gerichtshof nicht nur Vorlagefragen behandeln, sondern umfassend Stellung nehmen (u. a. auch zu den Wettbewerbsregeln). Weiter ist insoweit erstaunlicherweise die EFTA, deren Überwachungsbehörde nunmehr Norwegen wegen der Einführung eines nationalen Monopols für Glücksspielgeräte verklagt hat (siehe den nachfolgenden Bericht). Aus Italien liegen mehrere Folgefälle zu Gambelli bereits seit 2004 vor dem Europäischen Gerichtshof (in Sachen Placanica Rs. C-338/04 u.a.). nachdem die Rechtsprechung in Italien sich völlig kontrovers entwickelt hatte. Dies dürfte der Europäische Gerichtshof zum Anlass nehmen, die Gambelli-Kriterien noch klarer herauszuarbeiten, da seine Vorgaben von manchen nationalen Gerichten in grober Weise missachtet wurden. Spannend wird auch, welche Rolle das Wettbewerbsrecht zukünftig für den Glücksspiel- und Wettmarkt spielen wird. Der Bundesgerichtshof hatte ja bereits in seinem Faber-Urteil das Kartell der im Deutschen Lotto- und Toto-Block zusammen geschlossenen staatlichen Anbieter für nicht unproblematisch gehalten. Kürzlich hat das Kartellamt zutreffend erneut darauf hingewiesen, dass der private „Restwettbewerb“ zu schützen sei. Der Deutsche Lotto- und Toto-Block wird mit seiner Marktaufteilungs- und Marktabschottungsstrategie so nicht weiter machen können. Er darf dem Vertrieb nicht wirtschaftliche Rahmenbedingungen diktieren. Entscheidungen werden erfreulicherweise nicht nur die Gerichte, sondern auch die Anleger fällen dürfen. Zahlreiche Wett- und Glücksspielanbieter drängen an die Börse. Einige wenige sind schon notiert. Es wird also spannend! Ihr Martin Arendts * * * 2. Dienstleistungsfreiheit auch nach EWR-Recht: EFTA-Überwachungsbehörde verklagt Norwegen - kommentiert von RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG Das Gambelli-Urteil zeigt auch außerhalb der EU Wirkung, worauf wir bereits in der Ausgabe 17 unseres Newsletters „Sportwettenrecht aktuell“ hingewiesen hatten. Parallel zu den Vorschriften im EG-Vertrag sind nämlich auch im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten geschlossen wurde, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit geregelt. Die EFTA-Überwachungsbehörde, das Pendant zu EU-Kommission, hat nunmehr Norwegen am 13. März 2006 verklagt, nachdem die Regierung einer umfassend begründeten Entscheidung der Überwachungsbehörde nicht nachgekommen war. Diese Klage ist inzwischen vom EFTA-Gerichtshof zugestellt worden (Az. E-1/06). Norwegen wurde aufgegeben, bis zum 18. April 2006 zu erwidern. Hintergrund ist die Einführung eine nationales Monopols für Glücksspielautomaten. Norwegen änderte 2003 sein Glücksspielrecht. Nur noch dem staatseigenen Unternehmen Norsk Tipping sei es erlaubt, die ca. 10.000 Glücksspielgeräte als Monopolanbieter zu betreiben. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitete daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Norwegen ein. Die norwegische Regelung wurde als in sich nicht konsistent und als nicht verhältnismäßig bezeichnet. Sie sei insbesondere nicht mit dem im Gambelli-Urteil festgelegten Konsistenz-Test in Einklang zu bringen. Die EFTA-Überwachungsbehörde war somit schneller als die EG-Kommission, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark und Griechenland eingeleitet hatte, bislang jedoch noch keine Klage eingereicht hat. Insoweit ist die Entscheidung wegweisend. Der wenig in Anspruch genommene EFTA-Gerichtshof dürfte nach meiner Einschätzung relativ bald entscheiden. Interessant ist dabei vor allem die Frage, ob das Gericht der Argumentation der Überwachungsbehörde, dass die Gambelli-Grundsätze nicht nur auf Sportwetten, sondern auch auf andere Glücksspielangebote anzuwenden seien, folgen wird. Eine Liberalisierung des Glücksspielmarktes im skandinavischen Raum (und auch bezüglich des EWR-Mitglieds Liechtenstein) scheint nunmehr möglich. * * * 3. Marke „LOTTO“ endgültig gelöscht – Wann folgt „TOTO“? Wie bereits berichtet, hatte das Bundespatentgericht die Löschung der Marke „LOTTO“ für Glücksspiele bestätigt. Dagegen hatte der Deutsche Lotto- und Toto-Block, das Kartell der staatlichen Anbieter, Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Der BGH hat nunmehr die Löschung letztinstanzlich bestätigt (Beschluss vom 19. Januar 2006, Az. 1 ZB 11/04). „LOTTO“ sei eine beschreibende Sachangabe und dürfe daher nicht als Marke eingetragen werden. Der Begriff könne auch nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werden. Bei einer Produktbezeichnung wie „LOTTO“ sei dies nur dann der Fall, wenn überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf einen bestimmten Veranstalter sähen. Auch ein staatliches Monopol führe nicht zu einem Bedeutungswandel zu einem Herkunftshinweis. Die gleichen Kriterien gelten auch für die ebenfalls vom Deutschen Lotto- und Toto-Block gehaltene Marke „TOTO“, bei der es sich lediglich um eine beschreibende Angabe, hier die Abkürzung von Totalisator handelt. Ein staatliches Lotterieunternehmen wollte mit Berufung auf diese Marke die Verwendung von „TOTO“ verbieten und forderte Schadensersatz. ARENDTS ANWÄLTE reichte daraufhin im Januar 2005 einen Löschungsantrag ein. Über diesen wird das Deutsche Marken- und Patentamt in den nächsten Wochen entscheiden. Es ist davon auszugehen, dass entsprechend dem BGH-Urteil nunmehr auch „TOTO“ als Marke gelöscht wird. * * * 4. Euroforum-Konferenz „Sportwetten – Ein neuer Markt formiert sich“ Am 29. und 30. Mai 2006 findet die bislang wohl umfassendste Veranstaltung zum Sportwettenmarkt in Deutschland statt. Dabei spielt natürlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Auswirkungen eine maßgebliche Rolle. Rechtsanwalt Arendts von der auf Wettrecht spezialisierten Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE wird zu den Rechtsfragen referieren und steht für Fragen zur Verfügung. Die Veranstaltung wird von dem renommierten Veranstalter Euroforum in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Sportverlag durchgeführt. Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.euroforum.de/p1100605 . * * * * |
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