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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 26
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
 
Nr. 26 vom 11. November 2005
 
 
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Inhaltsübersicht:
 
 
1. Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen Sportwetten – Teil 3: Die Argumente der Beschwerdeführerin und der Buchmacherverbände
                               

2. Spiel „Bei Anruf Millionär“ als unerlaubtes Glücksspiel wettbewerbswidrig
 
3. Impressum
 
 
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Wir setzen unsere Berichterstattung zur Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in den beiden letzten Newslettern fort:

 
1. Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen Sportwetten -
Teil 3: Die Argumente der Beschwerdeführerin und der Buchmacherverbände
 
- von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

 

Die Argumentationslinie des Freistaates Bayern und der anderen Verteidiger des Staatsmonopols ist relativ einfach. Selbstbewusst stellte der bayerische Staatssekretär Schmid fest, dass nur der Staat ein manipulationsfreies Spiel gewährleisten könne. Mit dem staatlichen Monopol wende man sich gegen das „Marktmodell“ und gewerbsmäßige Geschäftemacherei. Die privaten Anbieter seien auf eine „ungezügelte Expansion“ aus. Mit dem legalen ODDSET verhindere man das „illegale Angebot“ der privaten Anbieter (was allerdings einen gewissen Zirkelschluss darstellt). Hingewiesen wurde von dem Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern, Herrn Horak, auf die angeblich soziale Kontrolle bei der Wettabgabe in einer Annahmestelle. Diese sei für den Kunden ein „bekannter Raum“. Auch habe man nunmehr einen „Suchtflyer“ gedruckt, in dem auf die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hingewiesen werde. Bei der Werbung für das staatliche Glücksspiel handele es sich um schlicht-hoheitliches Verhalten (was Heiterkeit bei dem Gericht hervorrief). Man müsse für das eigene Angebot so stark werben, um gegen die Privaten bestehen zu können.

Die Argumentationslinie der Beschwerdeführerin Frau Irene Katzinger-Göth und die sie inhaltlich unterstützenden Buchmacherverbände ist dagegen etwas differenzierter. Die Beschwerdeführerin, eine ehemalige Börsenmaklerin und seit vielen Jahren als Buchmacherin tätig, verwies auf das widersprüchliche staatliche Verhalten. Nach Darstellung der Länder sei Glücksspiel unerwünscht, gleichzeitig würden jedoch die staatlichen Anbieter neue Glücksspielprodukte anbieten (wie etwa kürzlich Quicky) und das staatliche Angebot massiv bewerben. Angesichts dieses in sich nicht schlüssigen Verhaltens gehe es in dem Verfahren auch um die Wiederherstellung staatlicher Glaubwürdigkeit.

Alleine mit dem Angebot von (nach dem RWG zugelassenen) Pferdewetten könne sie ihren Beruf als Buchmacherin nicht mehr auf Dauer ausüben. Bei Pferdewetten habe sie Rückgänge in Höhe von 70% zu verzeichnen gehabt. Da sie aus Respekt vor dem Gericht als wohl einzige Buchmacherin bislang keine Sportwetten vermittelt habe, sei sie nun in den roten Zahlen (wie sie persönlich als Abschlussworte ausführte).

Rechtsanwalt Bongers verwies für die Buchmacherverbände auf Vollzugsdefizite. Pferdewetten und Sportwetten seien von der Konstruktion her und wirtschaftlich gleich. Letztlich könne man daher das für Pferdewetten geltende RWG, mit dem man mehr als 80 Jahre Erfahrung gesammelt habe, doch einfach auf Sportwetten ausdehnen. Bei Sportwetten sei auf die gleichen  Zuverlässigkeitskriterien abzustellen. Auch gebe es kein gesteigertes Gefahrenpotential bei Sportwetten. Eine Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Suchtbekämpfung verwies die Beschwerdeführerin auf strukturelle Probleme. Der für die Überwachung zuständige Finanzminister und die Finanzverwaltung verfolgten in der Regel andere Ziele als eine Minimierung der Staatseinnahmen. Für das staatliche Glücksspielangebot gebe es fast 27.000 Annahmestellen (im Vergleich zu lediglich bundesweit 12.000 Poststellen). Die staatlichen Anbieter würden ihr Angebot laufend ausweiten und neue Produkte generieren. Auch würden gezielt neue Kundengruppen angesprochen. Im Vergleich zu normalen Wirtschaftunternehmen werde das staatliche Glücksspielangebot massiv beworben. Für die Bewerbung von ODDSET werde das Doppelte des Umsatzanteils ausgegeben (2% des Umsatzes für Werbung einschließlich Sponsoring).

Hinsichtlich des Verbraucherschutzes und der Gefahrenabwehr verwies die Beschwerdeführerin auf das fehlende Regulierungskonzept. Letztlich werde der „Bock zum Gärtner“ gemacht, wenn die Aufsicht durch das Finanzministerium erfolge. Die Verbraucher könnten durch Zulassungsvoraussetzungen (persönliche Zuverlässigkeit des Buchmachers) sowie durch Informations- und Transparenzpflichten hinreichend geschützt werden. Einen Selbstschutz des Kunden könne man durch ein Begrenzung des Spielkapitals erreichen. Das Insolvenzrisiko des Buchmachers könne man durch die Stellung von Sicherheiten durch den Buchmacher (so etwa das Modell in Österreich) oder durch einen Sicherungsfonds (wie bei den Banken und Wertpapierdienstleitungsunternehmen) lösen.

Ein Schutz vor Wettbetrug liege im ureigenen Interesse der privaten Buchmacher. Diese hätten ein Frühwarnsystem eingerichtet, das sich in der Praxis bereits bewährt habe.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei eine Spieldurchführung durch private Anbieter mit einer Überwachung durch eine Aufsichtsbehörde und einzuhaltende Nebenbestimmungen/Auflagen in der Genehmigung das klar mildere Mittel. Man wolle keinen „rechtsfreien Raum“, sondern eine strenge transparente Regulierung entsprechend dem erfolgreichen Modell des RWG.

Bezüglich der Finanzierung von Gemeinwohlbelangen verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass dies im Rahmen der Berufsfreiheit nicht entscheidungsrelevant sei. Der Staat könne die Finanzmittel auf anderen Wegen hereinholen. Denkbar sei hier ein Zweckertragsmodell (wobei sich dann allerdings das Problem der ggf. „erdrosselnden Wirkung“ stellt).

Hinsichtlich der besonderen Fragen bei der Vermittlung von Sportwetten verwiesen die Buchmacherverbände darauf, dass auch die Annahmestellen für das staatliche Glücksspielangebot keine Konzessionen besäßen. Insoweit folgten die privaten Wettannahmestellen dem staatlichen Modell. Auch sei das Vermitteln kein Veranstalten und daher nicht nach § 284 StGB strafbar. Im Übrigen sei bedenklich, wenn weiterhin die Strafrechtsvorschrift des § 284 StGB als Generalnorm für verwaltungsrechtliches Handeln (Untersagungsverfügungen) diente.

Inwieweit das Bundesverfassungsgericht den vorgebrachten Argumenten folgen wird, wird sich zeigen. Wie bereits in der letzten Ausgabe unseres Newsletters „Sportwettenrecht aktuell“ dargestellt, sieht das Bundesverfassungsgericht das staatliche Verhalten durchaus als widersprüchlich an. Man kann in der Tat nicht Sportwetten in der Werbung als völlig normal und „sozialadäquat“ darstellen, während man andererseits damit argumentiert, dies sei sozial unerwünscht. Gleichwohl sieht das Gericht offensichtlich die Gefahr, dass eine Liberalisierung insbesondere das Suchtproblem verstärken könnte. Eine völlige Freigabe von Sportwetten ist daher aus meiner Sicht unwahrscheinlich.

Denkbar ist nach meiner Ansicht eine Anweisung an den Gesetzgeber, eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen. Dies würde eine Art „Aufbrauchsfrist für das Staatsmonopol“ bedeuten. Wie eine derartige zukünftige gesetzliche Regelung für Sportwetten aussehen könnte, wurde bei der Verhandlung diskutiert. Dabei verwiesen die Beschwerdeführerin und die Buchmacherverbände darauf, dass es nicht ihre Aufgabe sei, eine derartige Lösung zu entwickeln. Entsprechend der Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers wird die konkrete Ausgestaltung diesem überlassen blieben. Allerdings dürfte es nicht ausreichend sein, pro forma eine Zulassung privater Anbieter zu ermöglichen, diese jedoch in Praxis nicht zuzulassen (wie dies Vertreter des staatlichen Monopols außerhalb des Prozesses andeuteten). Dies wäre sowohl verfassungs- wie auch europarechtlich nicht haltbar.

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2.  Spiel „Bei Anruf Millionär“ als unerlaubtes Glücksspiel wettbewerbswidrig

 - von Rechtsanwältin Alice Wotsch, ARENDTS ANWÄLTE

Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom 23. September 2003 (Az. I-20 U 39/03) mit folgender Frage zu befassen: Ist die Veranstaltung eines Spiels, bei dem der Interessent eine Mehrwertdiensttelefonnummer (1,86 EUR/min.) anrufen muss, wobei jeder tausendste, zehntausendste, hunderttausendstes und millionste Anrufer gewinnt, ein unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB und stellt dies ein wettbewerbswidriges Verhalten dar?

Gegenstand des Verfahrens war das Gewinnspiel „Bei Anruf Millionär“. Interessant ist die Entscheidung vor allem hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Geschicklichkeits- und Glücksspiel, da der die richtige Leitung erwischende glückliche Anrufer zusätzlich auch noch eine Frage richtig zu beantworten hatte, um einen Preis zu gewinnen.

Das OLG ist entgegen dem erstinstanzlichen Urteil der Auffassung, dass das Gewinnspiel „Bei Anruf Millionär“ ein öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB darstelle und deswegen wettbewerbswidrig gem. § 1 UWG a.F. (§ 3 UWG n.F.) sei.

Wie das OLG feststellt, ist die Abgrenzung zwischen (erlaubtem) Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel bei Fallgestaltungen, in der unter den Anrufern (wie hier) per Zufall diejenigen ausgewählt werden, die an einem, isoliert betrachtet als Geschicklichkeitsspiel anzusehenden Quiz (Beantwortung einer Frage als Gewinnvoraussetzung) teilnehmen können, streitig. Das Gutachten, das die Beklagte im Verfahren vorgelegt hatte, ging davon aus, dass eine Schwerpunkt hin zum Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel nicht festgestellt werden könne und die Gewinnmöglichkeit daher nicht hauptsächlich vom Zufall abhängig sei. Das OLG schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an, sondern entschied vielmehr mit der, von Eichmann/Sörup (MMR 2002, 142) vertretenen Auffassung, dass es für die Annahme eines Glücksspiels ausreiche, wenn nur die Überwindung der ersten Stufe auf Zufall beruhe. Das OLG führte dazu aus, dass es keinen Unterschied machen könne, ob man ein reines Glücksspiel veranstalte oder ob man auf ein Glücksspiel noch ein Geschicklichkeitsspiel „aufsattele“.

Dabei verkennt das OLG aber, dass das Gewinnspiel als Ganzes betrachtet werden muss, wenn beurteilt werden soll, ob ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel vorliegt. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob das Spiel insgesamt hauptsächlich vom Zufall abhängt. Würde man der Auffassung des OLG folgen, so würden auch die Quizshows wie „Wer wird Millionär“ und „Das Quiz“ unter den Begriff des öffentlichen Glücksspiels i.S.d. § 284 StGB fallen. Denn auch dort werden per „Zufallsgenerator“ nach einem Anruf, einer E-Mail oder einer Postkarte die Kandidaten für die Quizshow ermittelt.

 

Des Weiteren nimmt das OLG an, dass die Telefonentgelte nicht bloße „Eintrittskosten“, sondern als „Einsatz“ anzusehen sind. Dieser Einsatz wäre in Abgrenzung zum Unterhaltungsspiel nicht ganz unerheblich, da nicht nur die Kosten eines Telefonanrufes (1,83 EUR) zu beachten sind, sondern die Gesamtkosten mehrerer Telefonate, die die Bagatellgrenze überschreiten würden. Das OLG nennt dabei aber weder die Anzahl der in Ansatz zu bringenden Telefonate, noch nennt es eine konkrete Bagatellgrenze.

 

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3. Impressum

 

Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222

Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Die bisher erschienenen Ausgaben sind unter   http://www.wettrecht.de/ archiviert. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion.

Der Newsletter dient der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.

 

Herausgeber:

Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE,

Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München)

Tel. 0700 / W E T T R E C H T
Tel. 089 / 64 91 11 – 75;  Fax.  089 / 64 91 11 - 76
E-Mail:    Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
 
Übersetzungen/Technik/Homepage   www.wettrecht.de:
 
Helmuth Krämer, Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE
 
Redaktion:                                                                
                                                                                          
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )
(presserechtlich verantwortlich)
Rechtsanwältin Petra Mörtl, Rechtsanwältin Alice Wotsch, Rechtsanwalt Axel v. Walter, Helmuth Krämer u. a.
c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald  

 

© 2005; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.
 
 
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