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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 26 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 26 vom 11. November 2005
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Inhaltsübersicht:
1. Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen
Sportwetten – Teil 3: Die Argumente der Beschwerdeführerin und der
Buchmacherverbände
2. Spiel „Bei Anruf Millionär“ als unerlaubtes Glücksspiel wettbewerbswidrig
3. Impressum
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Wir setzen unsere Berichterstattung zur Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in den beiden letzten Newslettern fort:
1. Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen Sportwetten -
Teil 3: Die Argumente der Beschwerdeführerin und der Buchmacherverbände
- von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Argumentationslinie des Freistaates Bayern und der anderen
Verteidiger des Staatsmonopols ist relativ einfach. Selbstbewusst
stellte der bayerische Staatssekretär Schmid fest, dass nur der Staat
ein manipulationsfreies Spiel gewährleisten könne. Mit dem staatlichen
Monopol wende man sich gegen das „Marktmodell“ und gewerbsmäßige
Geschäftemacherei. Die privaten Anbieter seien auf eine „ungezügelte
Expansion“ aus. Mit dem legalen ODDSET verhindere man das „illegale
Angebot“ der privaten Anbieter (was allerdings einen gewissen
Zirkelschluss darstellt). Hingewiesen wurde von dem Präsidenten der
Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern, Herrn Horak, auf die
angeblich soziale Kontrolle bei der Wettabgabe in einer Annahmestelle.
Diese sei für den Kunden ein „bekannter Raum“. Auch habe man nunmehr
einen „Suchtflyer“ gedruckt, in dem auf die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung hingewiesen werde. Bei der Werbung für das
staatliche Glücksspiel handele es sich um schlicht-hoheitliches
Verhalten (was Heiterkeit bei dem Gericht hervorrief). Man müsse für
das eigene Angebot so stark werben, um gegen die Privaten bestehen zu
können.
Die Argumentationslinie der Beschwerdeführerin Frau Irene
Katzinger-Göth und die sie inhaltlich unterstützenden
Buchmacherverbände ist dagegen etwas differenzierter. Die
Beschwerdeführerin, eine ehemalige Börsenmaklerin und seit vielen
Jahren als Buchmacherin tätig, verwies auf das widersprüchliche
staatliche Verhalten. Nach Darstellung der Länder sei Glücksspiel
unerwünscht, gleichzeitig würden jedoch die staatlichen Anbieter neue
Glücksspielprodukte anbieten (wie etwa kürzlich Quicky) und das
staatliche Angebot massiv bewerben. Angesichts dieses in sich nicht
schlüssigen Verhaltens gehe es in dem Verfahren auch um die
Wiederherstellung staatlicher Glaubwürdigkeit.
Alleine mit dem Angebot von (nach dem RWG zugelassenen) Pferdewetten
könne sie ihren Beruf als Buchmacherin nicht mehr auf Dauer ausüben.
Bei Pferdewetten habe sie Rückgänge in Höhe von 70% zu verzeichnen
gehabt. Da sie aus Respekt vor dem Gericht als wohl einzige
Buchmacherin bislang keine Sportwetten vermittelt habe, sei sie nun in
den roten Zahlen (wie sie persönlich als Abschlussworte ausführte).
Rechtsanwalt Bongers verwies für die Buchmacherverbände auf
Vollzugsdefizite. Pferdewetten und Sportwetten seien von der
Konstruktion her und wirtschaftlich gleich. Letztlich könne man daher
das für Pferdewetten geltende RWG, mit dem man mehr als 80 Jahre
Erfahrung gesammelt habe, doch einfach auf Sportwetten ausdehnen. Bei
Sportwetten sei auf die gleichen Zuverlässigkeitskriterien
abzustellen. Auch gebe es kein gesteigertes Gefahrenpotential bei
Sportwetten. Eine Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Suchtbekämpfung verwies die Beschwerdeführerin auf
strukturelle Probleme. Der für die Überwachung zuständige
Finanzminister und die Finanzverwaltung verfolgten in der Regel andere
Ziele als eine Minimierung der Staatseinnahmen. Für das staatliche
Glücksspielangebot gebe es fast 27.000 Annahmestellen (im Vergleich zu
lediglich bundesweit 12.000 Poststellen). Die staatlichen Anbieter
würden ihr Angebot laufend ausweiten und neue Produkte generieren. Auch
würden gezielt neue Kundengruppen angesprochen. Im Vergleich zu
normalen Wirtschaftunternehmen werde das staatliche Glücksspielangebot
massiv beworben. Für die Bewerbung von ODDSET werde das Doppelte des
Umsatzanteils ausgegeben (2% des Umsatzes für Werbung einschließlich
Sponsoring).
Hinsichtlich des Verbraucherschutzes und der Gefahrenabwehr verwies die
Beschwerdeführerin auf das fehlende Regulierungskonzept. Letztlich
werde der „Bock zum Gärtner“ gemacht, wenn die Aufsicht durch das
Finanzministerium erfolge. Die Verbraucher könnten durch
Zulassungsvoraussetzungen (persönliche Zuverlässigkeit des Buchmachers)
sowie durch Informations- und Transparenzpflichten hinreichend
geschützt werden. Einen Selbstschutz des Kunden könne man durch ein
Begrenzung des Spielkapitals erreichen. Das Insolvenzrisiko des
Buchmachers könne man durch die Stellung von Sicherheiten durch den
Buchmacher (so etwa das Modell in Österreich) oder durch einen
Sicherungsfonds (wie bei den Banken und
Wertpapierdienstleitungsunternehmen) lösen.
Ein Schutz vor Wettbetrug liege im ureigenen Interesse der privaten
Buchmacher. Diese hätten ein Frühwarnsystem eingerichtet, das sich in
der Praxis bereits bewährt habe.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei eine Spieldurchführung
durch private Anbieter mit einer Überwachung durch eine
Aufsichtsbehörde und einzuhaltende Nebenbestimmungen/Auflagen in der
Genehmigung das klar mildere Mittel. Man wolle keinen „rechtsfreien
Raum“, sondern eine strenge transparente Regulierung entsprechend dem
erfolgreichen Modell des RWG.
Bezüglich der Finanzierung von Gemeinwohlbelangen verwies die
Beschwerdeführerin darauf, dass dies im Rahmen der Berufsfreiheit nicht
entscheidungsrelevant sei. Der Staat könne die Finanzmittel auf anderen
Wegen hereinholen. Denkbar sei hier ein Zweckertragsmodell (wobei sich
dann allerdings das Problem der ggf. „erdrosselnden Wirkung“ stellt).
Hinsichtlich der besonderen Fragen bei der Vermittlung von Sportwetten
verwiesen die Buchmacherverbände darauf, dass auch die Annahmestellen
für das staatliche Glücksspielangebot keine Konzessionen besäßen.
Insoweit folgten die privaten Wettannahmestellen dem staatlichen
Modell. Auch sei das Vermitteln kein Veranstalten und daher nicht nach
§ 284 StGB strafbar. Im Übrigen sei bedenklich, wenn weiterhin die
Strafrechtsvorschrift des § 284 StGB als Generalnorm für
verwaltungsrechtliches Handeln (Untersagungsverfügungen) diente.
Inwieweit das Bundesverfassungsgericht den vorgebrachten Argumenten
folgen wird, wird sich zeigen. Wie bereits in der letzten Ausgabe
unseres Newsletters „Sportwettenrecht aktuell“ dargestellt, sieht das
Bundesverfassungsgericht das staatliche Verhalten durchaus als
widersprüchlich an. Man kann in der Tat nicht Sportwetten in der
Werbung als völlig normal und „sozialadäquat“ darstellen, während man
andererseits damit argumentiert, dies sei sozial unerwünscht.
Gleichwohl sieht das Gericht offensichtlich die Gefahr, dass eine
Liberalisierung insbesondere das Suchtproblem verstärken könnte. Eine
völlige Freigabe von Sportwetten ist daher aus meiner Sicht
unwahrscheinlich.
Denkbar ist nach meiner Ansicht eine Anweisung an den Gesetzgeber, eine
verfassungskonforme Regelung zu erlassen. Dies würde eine Art
„Aufbrauchsfrist für das Staatsmonopol“ bedeuten. Wie eine derartige
zukünftige gesetzliche Regelung für Sportwetten aussehen könnte, wurde
bei der Verhandlung diskutiert. Dabei verwiesen die Beschwerdeführerin
und die Buchmacherverbände darauf, dass es nicht ihre Aufgabe sei, eine
derartige Lösung zu entwickeln. Entsprechend der
Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers wird die konkrete
Ausgestaltung diesem überlassen blieben. Allerdings dürfte es nicht
ausreichend sein, pro forma eine Zulassung privater Anbieter zu
ermöglichen, diese jedoch in Praxis nicht zuzulassen (wie dies
Vertreter des staatlichen Monopols außerhalb des Prozesses andeuteten).
Dies wäre sowohl verfassungs- wie auch europarechtlich nicht haltbar.
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2. Spiel „Bei Anruf Millionär“ als unerlaubtes Glücksspiel wettbewerbswidrig
- von Rechtsanwältin Alice Wotsch, ARENDTS ANWÄLTE
Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom 23. September 2003
(Az. I-20 U 39/03) mit folgender Frage zu befassen: Ist die
Veranstaltung eines Spiels, bei dem der Interessent eine
Mehrwertdiensttelefonnummer (1,86 EUR/min.) anrufen muss, wobei jeder
tausendste, zehntausendste, hunderttausendstes und millionste Anrufer
gewinnt, ein unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB und stellt dies
ein wettbewerbswidriges Verhalten dar?
Gegenstand des Verfahrens war das Gewinnspiel „Bei Anruf Millionär“.
Interessant ist die Entscheidung vor allem hinsichtlich der Abgrenzung
zwischen Geschicklichkeits- und Glücksspiel, da der die richtige
Leitung erwischende glückliche Anrufer zusätzlich auch noch eine Frage
richtig zu beantworten hatte, um einen Preis zu gewinnen.
Das OLG ist entgegen dem erstinstanzlichen Urteil der Auffassung, dass
das Gewinnspiel „Bei Anruf Millionär“ ein öffentliches Glücksspiel
i.S.d. § 284 StGB darstelle und deswegen wettbewerbswidrig gem. § 1 UWG
a.F. (§ 3 UWG n.F.) sei.
Wie das OLG feststellt, ist die Abgrenzung zwischen (erlaubtem)
Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel bei Fallgestaltungen, in der
unter den Anrufern (wie hier) per Zufall diejenigen ausgewählt werden,
die an einem, isoliert betrachtet als Geschicklichkeitsspiel
anzusehenden Quiz (Beantwortung einer Frage als Gewinnvoraussetzung)
teilnehmen können, streitig. Das Gutachten, das die Beklagte im
Verfahren vorgelegt hatte, ging davon aus, dass eine Schwerpunkt hin
zum Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel nicht festgestellt werden
könne und die Gewinnmöglichkeit daher nicht hauptsächlich vom Zufall
abhängig sei. Das OLG schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an,
sondern entschied vielmehr mit der, von Eichmann/Sörup (MMR 2002, 142)
vertretenen Auffassung, dass es für die Annahme eines Glücksspiels
ausreiche, wenn nur die Überwindung der ersten Stufe auf Zufall beruhe.
Das OLG führte dazu aus, dass es keinen Unterschied machen könne, ob
man ein reines Glücksspiel veranstalte oder ob man auf ein Glücksspiel
noch ein Geschicklichkeitsspiel „aufsattele“.
Dabei verkennt das OLG aber, dass das Gewinnspiel als Ganzes betrachtet
werden muss, wenn beurteilt werden soll, ob ein Glücksspiel oder ein
Geschicklichkeitsspiel vorliegt. Entscheidend für die Abgrenzung ist,
ob das Spiel insgesamt hauptsächlich vom Zufall abhängt. Würde man der
Auffassung des OLG folgen, so würden auch die Quizshows wie „Wer wird
Millionär“ und „Das Quiz“ unter den Begriff des öffentlichen
Glücksspiels i.S.d. § 284 StGB fallen. Denn auch dort werden per
„Zufallsgenerator“ nach einem Anruf, einer E-Mail oder einer Postkarte
die Kandidaten für die Quizshow ermittelt.
Des Weiteren nimmt das OLG an, dass die Telefonentgelte nicht bloße
„Eintrittskosten“, sondern als „Einsatz“ anzusehen sind. Dieser Einsatz
wäre in Abgrenzung zum Unterhaltungsspiel nicht ganz unerheblich, da
nicht nur die Kosten eines Telefonanrufes (1,83 EUR) zu beachten sind,
sondern die Gesamtkosten mehrerer Telefonate, die die Bagatellgrenze
überschreiten würden. Das OLG nennt dabei aber weder die Anzahl der in
Ansatz zu bringenden Telefonate, noch nennt es eine konkrete
Bagatellgrenze.
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3. Impressum
Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222
Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er
erscheint jeweils nach Bedarf. Die bisher erschienenen Ausgaben sind
unter http://www.wettrecht.de/ archiviert. Der Bezug ist
kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an
die Redaktion.
Der Newsletter dient der Information über die aktuelle
Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht
ersetzen.
Herausgeber:
Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE,
Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München)
Tel. 0700 / W E T T R E C H T
Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76
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Übersetzungen/Technik/Homepage www.wettrecht.de:
Helmuth Krämer, Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE
Redaktion:
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (
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)
(presserechtlich verantwortlich)
Rechtsanwältin Petra Mörtl, Rechtsanwältin Alice Wotsch, Rechtsanwalt Axel v. Walter, Helmuth Krämer u. a.
c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald
© 2005; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle
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