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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 22

Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
 
Nr. 22 vom 11. Juli 2005

 
 
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Inhaltsübersicht:
 
 
1. Editorial: Zahme Ordnungsämter und effektiver Rechtsschutz                                                                                    

2. EU-Kommission: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland?

3.  Achte Auflage des Internet Gambling Reports erschienen
 
 
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1. Editorial:

Zahme Ordnungsämter und effektiver Rechtsschutz

                                                                                                       

Liebe Leser,

die nunmehr für Herbst diesen Jahres angekündigte Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts beeindruckt nunmehr auch bislang sehr restriktive Ordnungsämter. Selbst das Kreisverwaltungsreferat München hat nunmehr in mehreren Fällen angekündigt, bis zur rechtskräftigen Erntscheidung in der Hauptsache (d. h. in der Praxis angesichts der langen Dauer von Verwaltungsgerichtsverfahren auf absehbare Sicht) nicht mehr aus Untersagungsverfügungen zu vollstrecken.

Positive Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren untermauern die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, das in den drei Entscheidungen zu Sportwetten nach dem Gambelli-Urteil nachdrücklich auf die Erforderlichkeit effektiven Rechtsschutzes hingewiesen hatte. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das Land Hessen in einem Fall verpflichtet, die Veranstaltung von Sportwetten vorläufig bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in dem Musterfall (Az. 1 BvR 1054/01) zu dulden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 18. Mai 2005, Az. 5 G 592/05 (V)). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat auf die letzte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 Bezug genommen und damit entgegen der ersten Instanz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederhergestellt (Beschluss vom 2. Juni 2005, Az. 12 B 10467/05.OVG). Das Ordnungsamt kann somit die Untersagungsverfügung bis auf Weiteres nicht vollstrecken.

Wie bereits in der letzen Ausgabe unseres Newsletter ausgeführt, wird das „Rad der Zeit“ nicht mehr zurückzudrehen sein, da nach diesen Entscheidungen Wettannahmestellen nicht mehr geschlossen werden dürfen.

Einen Durchbruch könnte diese Woche bringen, falls die EU-Kommission tatsächlich förmlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten sollte. Dies könnte zu einer Klärung durch den Europäischen Gerichtshof führen.

Wir bleiben für Sie „am Ball“ und weder über die Entwicklung der Rechtsprechung und die Behördenpraxis weiter berichten.

 

Die Redaktion

 

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2. EU-Kommission: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland?

 - von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Nach einer heutigen Meldung des „Handelsblatts“ will die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten. Nach Ansicht der Kommission verstößt das in Deutschland geltende staatliche Monopol für Sportwetten insbesondere gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit.

Dieses Vertragsverletzungsverfahren ist in Art. 226 des EG-Vertrages geregelt und läuft in mehreren Schritten ab. Erster Schritt ist nach einer informellen Sachverhaltsaufklärung die förmliche Benachrichtigung des betreffenden Mitgliedstaates durch die Kommission, durch die das Verfahren formell eingeleitet wird. Angeregt worden waren die Ermittlungen in diesem Fall durch eine im letzten Jahr gegründete europäische Vereinigung  von Buchmachern, der EBA - European Betting Association (eu-ba.org ).

Ob Deutschland einen Brief aus Brüssel erhält oder die förmliche Verfahrenseinleitung (aus politischen Gründen) noch einmal zurückgestellt wird, wird sich am Mittwoch klären. Die Kommission entscheidet an diesem Tag als Kollegialorgan über den Vorschlag des zuständigen EU-Binnenmarktkommissars Charlie McCreevy. Dieser sieht in der Abschottung des deutschen Marktes für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten eine Vertragsverletzung. Ähnliche Vertragsverletzungsverfahren sind bereits gegen Dänemark und Griechenland eingeleitet worden.

Zu dem Mahnschreiben der Kommission kann Deutschland dann Stellung nehmen. Überzeugen die deutschen Argumente die Kommission nicht, kann diese eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ abgegeben. Kommt der Mitgliedstaat dieser Stellungnahme nicht fristgerecht nach, kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, d.h. im vorliegenden Fall Deutschland verklagen.

Angesichts der geschilderten Mehrstufigkeit und der dadurch bedingten langen Verfahrensdauer (Vorverfahren: 12 – 18 Monate; Klageverfahren: ca. 25 Monate) dürften die aufgeworfenen  Rechtsfragen bereits vorher im Rahmen eines Vorlageverfahrens geklärt worden sein.

 

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 3. Achte Auflage des Internet Gambling Reports erschienen

Die auch als „Bibel“ für das Internet-Glückspiel bezeichnete Publikation „Internet Gambling Report“ ist nunmehr in achter Auflage erschienen (ISBN 0-9717718-3-9, 632 Seiten, US-$ 95). Rechtsanwalt Martin Arendts ist wie bei der letzten Auflage einer der Fachautoren. Er stellt die aktuelle Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in Deutschland dar. Im Verhältnis zur siebten Auflage ist das Handbuch um 12 Kapitel ergänz worden (u. a. zu DDOS-Attacken, zum Internet-Poker und zur Altersüberprüfung)

Weitere Informationen gibt es auf der Homepage von Casino City Press (www.casinocitypress.com ). Dort kann das Buch auch online bestellt werden.

 

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© 2005; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.
 
 
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