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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 21

Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
 
Nr. 21 vom 1. Mai 2005

 
 
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Inhaltsübersicht:
 
 
1. Editorial: Wann kommt die endgültige Klärung durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof?
                                                                                           

2. Bundesverfassungsgericht: „Erhebliche Zweifel“ bezüglich des Verbots privater Glücksspiele

 

 3. Landgericht Köln: Gambelli-Kriterien sind zu beachten

   
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1. Editorial:

Wann kommt die endgültige Klärung durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof?

                                                                                                                

Liebe Leser,

wie bereits in der Ausgabe 18 unseres Newsletters „Sportwettenrecht aktuell“ berichtet, werden im laufenden Jahr viele wesentliche Punkte geklärt werden. In dem WTO-Fall Antigua gegen USA hat die Berufungsinstanz (Appelate Body) inzwischen entschieden (ohne allerdings Kernfragen abschließend zu klären, so dass sich beide Seiten als Sieger sehen).

Neben der anstehenden „Gambelli II“-Entscheidung (in dem einen italienischen Sachverhalt betreffenden Fall Placanica) wird es voraussichtlich bald auch eine „Gambelli III“-Entscheidung zu einem deutschen Fall geben. Endlich hat ein deutsches Gericht angekündigt, die aufgeworfenen Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Interessant ist dabei der Umstand, dass nicht nur Sportwetten, sondern auch Casino Games streitgegenständlich sind. Ähnlich wie bei dem EFTA-Fall bezüglich des norwegischen Monopols für Glücksspielautomaten wird der Europäische Gerichthof daher die Reichweite der „Gambelli-Kriterien“ zu klären haben. Neben der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit berufen sich die betroffenen Buchmacher auch auf die Unvereinbarkeit der derzeitigen Rechtslage mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags. Auf die kartellrechtliche Problematik des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks hatte der Bundesgerichtshof ja bereits in seiner Faber-Entscheidung (bezüglich gewerblicher Spielvermittler) hingewiesen.

Die für Sommer diesen Jahres angekündigte Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dominiert jedoch weiterhin die rechtliche Auseinandersetzung in Deutschland. Wir hatten angekündigt, dass bereits vorher eine Entscheidung in einer Eilsache bezüglich der Schließung von Wettbüros ergehen dürfte. Eine erste Entscheidung wurde nunmehr letzte Woche bekannt. Sie bedeutet rechtlich gesehen noch nicht das Ende des staatlichen Monopols, sondern nur eine vorläufige Einschätzung durch das Bundesverfassungsgericht. Faktisch dürfte das „Rad der Zeit“ jedoch nicht mehr zurückzudrehen sein, da inzwischen Hunderte von Wettbüros geöffnet haben und entsprechend dieser Entscheidung nicht mehr geschlossen werden dürfen (auch wenn dies die Ordnungsbehörden vielleicht weiterhin probieren werden).

Wir bleiben für Sie „am Ball“ und weder über die Entwicklung der Rechtsprechung und die Behördenpraxis weiter berichten.

 

Die Redaktion

 

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2. Bundesverfassungsgericht: „Erhebliche Zweifel“ bezüglich des Verbots privater Glücksspiele

  - von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


 

Das Bundesverfassungsgericht hatte – wie wir bereits in unseren letzten Ausgaben unseres Newsletters „Sportwettenrecht aktuell“ berichteten – Ende des letzen und Anfang dieses Jahres in mehreren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Ordnungsbehörden gebeten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht gegen Vermittler von Sportwetten vorzugehen.  Trotz dieser klaren Bitten des höchsten deutschen Gerichts wollten viele Ordnungsbehörden (vor allem in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen) weiterhin Untersagungsverfügungen gegen Wettannahmestellen mit den Mitteln des sog. unmittelbaren Zwangs durchsetzen und drohten auch in den letzten Wochen mit der Versiegelung von Wettbüros und der Wegnahme von Computern und Druckern.

Diesem Vorgehen der Ordnungsbehörden hat das Bundesverfassungsgericht in der letzten Woche mit einer Eilentscheidung den Riegel vorgeschoben (Aktenzeichen: 1 BvR 223/05). Der Umstand, dass vielleicht eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB vorliege, reiche nicht aus, private Wettbüros schließen zu dürfen. In dem dritten Beschluss bezüglich Sportwetten nach dem Gambelli-Urteil äußerte das Bundesverfassungsgericht vielmehr „erhebliche Zweifel“, ob die strafrechtliche Sanktionierung mit Gemeinschaftsrecht und den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs vereinbar sei. Wettbüros dürften daher nur dann geschlossen werden, wenn tatsächlich eine konkrete Gefahr für das Gemeinwohl vorliege.

Die bloße binnengrenzüberschreitende Vermittlung von Verträgen über Sportwetten an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Buchmacher reicht daher zukünftig nicht mehr als Argument, eine Wettannahmestelle schließen zu können. Gegen Untersagungsverfügungen sollte auf jeden Fall gerichtlich vorgegangen werden. Auch einer strafrechtliche Verurteilung wegen der Vermittlung von Sportwetten dürfte angesichts der nunmehr auch verfassungsgerichtlich geäußerten Zweifel zukünftig sehr unwahrscheinlich sein.

Es bleibt spannend, wie die „erheblichen Zweifel“ des Bundesverfassungsgerichts und die „Gambelli-Kriterien“ ihren Niederschlag im für Sommer erwarteten Hauptsache-Urteil finden werden.

 

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 3. Landgericht Köln: Gambelli-Kriterien sind zu beachten

 - von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


 

Ein weiteres Landgericht hat die Strafbarkeit nach § 284 StGB bezüglich der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten ausdrücklich abgelehnt. Das Landgericht Köln weist in dieser Entscheidung auf die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts und die erforderliche Beachtung der „Gambelli-Kriterien“ durch die deutschen Gerichte und Behörden hin (Beschluss vom 21. April 2005, Az. 105 Qs 80/05). Das Landgericht führt hierzu aus, dass

„die Strafvorschrift des § 284 StGB in Verbindung mit den Vorschriften des Sportwettengesetz Nordrhein-Westfalen mit Blick auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (Az. C243/01) mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren (ist) und damit als Grundlage für eine Strafbarkeit des Betroffenen ausscheidet. Das SportwettenG NW verlangt, dass ein Unternehmer, der im Bereich von Nordrhein-Westfalen Sportwetten anbieten will, sich als Wettunternehmer zulässt, wobei dies wiederum nur möglich ist, wenn der Träger des Antragstellers eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Betroffene unsere Falles hätte eine solche Erlaubnis also überhaupt nicht erlangen können.

In der Gambelli-Entscheidung wurde festgehalten, dass eine derartige Regelung im Falle der Vermittlung von Sportwetten für einen Wetthalter, der seinen Sitz in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft hat und in diesem Land über eine Erlaubnis zur Durchführung von Sportwetten verfügt, eine Beschränkung der im EU vorgesehenen Niederlassungsfreiheit und der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs darstellt.“

Das Landgericht nimmt Bezug auf die verfassungsgerichtlichen Vorgaben (in den beiden vorherigen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts) und die Bindung deutscher Gerichte an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:


 

„Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 26.08.2004 und 15.12.2004 (1 BvR 1446/04 und 2495/04) in diesem Zusammenhang eindeutig festgestellt, dass die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und die dort erfolgte Klärung von Rechtsfragen für deutsche Gerichte bindend ist. Dem haben sich — soweit ersichtlich der Hessische VGH (GewArch 2004 153 f. sowie das Sächsische OVG (Beschluss vom 22.12.2004 Az 3 BS 405/03) angeschlossen und im Rahmen der jeweiligen Eilverfahren dem Interesse der Betreiber am vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Vermittlung den Vorrang gegeben.“

Die von vielen Ordnungsbehörden geäußerte Auffassung, dass die „Gambelli-Kriterien“ nicht zu beachten seien und man zum Schutz des Monopols doch lieber eigene Maßstäbe anlegen wolle, lässt sich angesichts dieser zutreffenden Ausführungen nicht mehr ernsthaft vertreten.

 

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© 2005; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.
 
 
 
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