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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 21 |
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Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 21 vom 1. Mai 2005
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Inhaltsübersicht:
1. Editorial: Wann kommt die endgültige Klärung durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof?
2. Bundesverfassungsgericht: „Erhebliche Zweifel“ bezüglich des Verbots privater Glücksspiele
3. Landgericht Köln: Gambelli-Kriterien sind zu beachten
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1. Editorial:
Wann kommt die endgültige Klärung durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof?
Liebe Leser,
wie bereits in der Ausgabe 18 unseres Newsletters „Sportwettenrecht
aktuell“ berichtet, werden im laufenden Jahr viele wesentliche Punkte
geklärt werden. In dem WTO-Fall Antigua gegen USA hat die
Berufungsinstanz (Appelate Body) inzwischen entschieden (ohne
allerdings Kernfragen abschließend zu klären, so dass sich beide Seiten
als Sieger sehen).
Neben der anstehenden „Gambelli II“-Entscheidung (in dem einen
italienischen Sachverhalt betreffenden Fall Placanica) wird es
voraussichtlich bald auch eine „Gambelli III“-Entscheidung zu einem
deutschen Fall geben. Endlich hat ein deutsches Gericht angekündigt,
die aufgeworfenen Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur
Vorabentscheidung vorzulegen. Interessant ist dabei der Umstand, dass
nicht nur Sportwetten, sondern auch Casino Games streitgegenständlich
sind. Ähnlich wie bei dem EFTA-Fall bezüglich des norwegischen Monopols
für Glücksspielautomaten wird der Europäische Gerichthof daher die
Reichweite der „Gambelli-Kriterien“ zu klären haben. Neben der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit berufen sich die
betroffenen Buchmacher auch auf die Unvereinbarkeit der derzeitigen
Rechtslage mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags. Auf die
kartellrechtliche Problematik des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks
hatte der Bundesgerichtshof ja bereits in seiner Faber-Entscheidung
(bezüglich gewerblicher Spielvermittler) hingewiesen.
Die für Sommer diesen Jahres angekündigte Grundsatzentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts dominiert jedoch weiterhin die rechtliche
Auseinandersetzung in Deutschland. Wir hatten angekündigt, dass bereits
vorher eine Entscheidung in einer Eilsache bezüglich der Schließung von
Wettbüros ergehen dürfte. Eine erste Entscheidung wurde nunmehr letzte
Woche bekannt. Sie bedeutet rechtlich gesehen noch nicht das Ende des
staatlichen Monopols, sondern nur eine vorläufige Einschätzung durch
das Bundesverfassungsgericht. Faktisch dürfte das „Rad der Zeit“ jedoch
nicht mehr zurückzudrehen sein, da inzwischen Hunderte von Wettbüros
geöffnet haben und entsprechend dieser Entscheidung nicht mehr
geschlossen werden dürfen (auch wenn dies die Ordnungsbehörden
vielleicht weiterhin probieren werden).
Wir bleiben für Sie „am Ball“ und weder über die Entwicklung der Rechtsprechung und die Behördenpraxis weiter berichten.
Die Redaktion
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2. Bundesverfassungsgericht: „Erhebliche Zweifel“ bezüglich des Verbots privater Glücksspiele
- von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bundesverfassungsgericht hatte – wie wir bereits in unseren letzten
Ausgaben unseres Newsletters „Sportwettenrecht aktuell“ berichteten –
Ende des letzen und Anfang dieses Jahres in mehreren Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes die Ordnungsbehörden gebeten, bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache nicht gegen Vermittler von Sportwetten
vorzugehen. Trotz dieser klaren Bitten des höchsten deutschen
Gerichts wollten viele Ordnungsbehörden (vor allem in Bayern, Hessen
und Nordrhein-Westfalen) weiterhin Untersagungsverfügungen gegen
Wettannahmestellen mit den Mitteln des sog. unmittelbaren Zwangs
durchsetzen und drohten auch in den letzten Wochen mit der Versiegelung
von Wettbüros und der Wegnahme von Computern und Druckern.
Diesem Vorgehen der Ordnungsbehörden hat das Bundesverfassungsgericht
in der letzten Woche mit einer Eilentscheidung den Riegel vorgeschoben
(Aktenzeichen: 1 BvR 223/05). Der Umstand, dass vielleicht eine
Strafbarkeit wegen unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB vorliege,
reiche nicht aus, private Wettbüros schließen zu dürfen. In dem dritten
Beschluss bezüglich Sportwetten nach dem Gambelli-Urteil äußerte das
Bundesverfassungsgericht vielmehr „erhebliche Zweifel“, ob die
strafrechtliche Sanktionierung mit Gemeinschaftsrecht und den Vorgaben
des Europäischen Gerichtshofs vereinbar sei. Wettbüros dürften daher
nur dann geschlossen werden, wenn tatsächlich eine konkrete Gefahr für
das Gemeinwohl vorliege.
Die bloße binnengrenzüberschreitende Vermittlung von Verträgen über
Sportwetten an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen
Buchmacher reicht daher zukünftig nicht mehr als Argument, eine
Wettannahmestelle schließen zu können. Gegen Untersagungsverfügungen
sollte auf jeden Fall gerichtlich vorgegangen werden. Auch einer
strafrechtliche Verurteilung wegen der Vermittlung von Sportwetten
dürfte angesichts der nunmehr auch verfassungsgerichtlich geäußerten
Zweifel zukünftig sehr unwahrscheinlich sein.
Es bleibt spannend, wie die „erheblichen Zweifel“ des
Bundesverfassungsgerichts und die „Gambelli-Kriterien“ ihren
Niederschlag im für Sommer erwarteten Hauptsache-Urteil finden werden.
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3. Landgericht Köln: Gambelli-Kriterien sind zu beachten
- von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Ein weiteres Landgericht hat die Strafbarkeit nach § 284 StGB bezüglich
der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten
ausdrücklich abgelehnt. Das Landgericht Köln weist in dieser
Entscheidung auf die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts und die
erforderliche Beachtung der „Gambelli-Kriterien“ durch die deutschen
Gerichte und Behörden hin (Beschluss vom 21. April 2005, Az. 105 Qs
80/05). Das Landgericht führt hierzu aus, dass
„die Strafvorschrift des § 284 StGB in Verbindung mit den
Vorschriften des Sportwettengesetz Nordrhein-Westfalen mit Blick auf
die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003
(Az. C243/01) mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren (ist) und
damit als Grundlage für eine Strafbarkeit des Betroffenen ausscheidet.
Das SportwettenG NW verlangt, dass ein Unternehmer, der im Bereich von
Nordrhein-Westfalen Sportwetten anbieten will, sich als Wettunternehmer
zulässt, wobei dies wiederum nur möglich ist, wenn der Träger des
Antragstellers eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der
Betroffene unsere Falles hätte eine solche Erlaubnis also überhaupt
nicht erlangen können.
In der Gambelli-Entscheidung wurde festgehalten, dass eine derartige
Regelung im Falle der Vermittlung von Sportwetten für einen Wetthalter,
der seinen Sitz in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft hat
und in diesem Land über eine Erlaubnis zur Durchführung von Sportwetten
verfügt, eine Beschränkung der im EU vorgesehenen
Niederlassungsfreiheit und der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs
darstellt.“
Das Landgericht nimmt Bezug auf die verfassungsgerichtlichen Vorgaben
(in den beiden vorherigen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts)
und die Bindung deutscher Gerichte an die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs:
„Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom
26.08.2004 und 15.12.2004 (1 BvR 1446/04 und 2495/04) in diesem
Zusammenhang eindeutig festgestellt, dass die Gambelli-Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes und die dort erfolgte Klärung von
Rechtsfragen für deutsche Gerichte bindend ist. Dem haben sich —
soweit ersichtlich der Hessische VGH (GewArch 2004 153 f. sowie das
Sächsische OVG (Beschluss vom 22.12.2004 Az 3 BS 405/03) angeschlossen
und im Rahmen der jeweiligen Eilverfahren dem Interesse der Betreiber
am vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Vermittlung den Vorrang gegeben.“
Die von vielen Ordnungsbehörden geäußerte Auffassung, dass die
„Gambelli-Kriterien“ nicht zu beachten seien und man zum Schutz des
Monopols doch lieber eigene Maßstäbe anlegen wolle, lässt sich
angesichts dieser zutreffenden Ausführungen nicht mehr ernsthaft
vertreten.
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© 2005; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle
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bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.
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