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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 19 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele Nr. 19 vom 3. März 2005 * * * * * * * * * * * * * Inhaltsübersicht: 1. Editorial: Alles schaut nach Karlsruhe 2. Die Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht Teil 1: Internationales Privatrech 3. Glücksspiel und Markenrecht: Folgt nach der Löschung von „LOTTO“ nunmehr auch „TOTO“? 4. European Gambling Briefing am 25.und 26. April 2005 in Brüssel * * * * * * * * * * * * *
1. Editorial: Alles schaut nach Karlsruhe Liebe Leser, in unserem letzten Newsletter berichteten wir über die bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Angesichts der angekündigten umfassenden verfassungsrechtlichen Klärung haben zahlreiche Gerichte inzwischen reagiert und laufende wettbewerbsrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts ausgesetzt. Erstaunlicherweise haben die eigentlichen Adressaten der im letzten Newsletter zitierten Schreiben des Bundesverfassungsgerichts, die Ordnungsbehörden, sich am wenigsten beeindruckt gezeigt. Trotz der klaren Bitte des höchsten deutschen Gerichts wollen viele Ordnungsbehörden Untersagungsverfügungen gegen Wettannahmestellen weiterhin mit den Mitteln des sog. unmittelbaren Zwangs durchsetzen und drohen mit der Versiegelung von Wettbüros und der Wegnahme von Computern und Druckern, wenn die Wettbürobetreiber nicht von heute auf morgen schließen. Das dürfte das Verfassungsgericht, das deswegen vermutlich noch mehr Arbeit bekommen wird, nicht wirklich freuen. Die Redaktion * * * * 2. Die Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht Teil 1: Internationales Privatrecht - von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Nachdem eine Liberalisierung des Sportwetten- und Glücksspielmarktes in Deutschland in Sicht ist, spielen neben wettbewerbs- und markenrechtlichen Problemen zunehmend zivilrechtliche Fragen eine Rolle. Vielfach wird gegenüber deutschen Kunden das Recht eines anderen Staates gewählt, dem der Vertrag zwischen den Kunden und dem Anbieter unterliegen soll (etwa „Allgemeine Wettbestimmungen“ nach österreichischem Recht). Hinsichtlich dieser Rechtwahl ist Art. 29 EGBGB (das Einführungsgesetz zum BGB, in dem u.a. das sog. Internationale Privatrecht geregelt ist) einschlägig. Diese Vorschrift gilt für Verträge, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können (sog. Verbraucherverträge). Dies dürfte bei fast allen Geschäftsbeziehungen ausländischer Anbieter mit deutschen Kunden der Fall sein und hat zur Folge, dass zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde wohnt (hier vor allem die AGB-Kontrolle, auf die wir in Teil 2 eingehen), nicht ausgeschaltet werden können. Bei einer späteren Auseinandersetzung kann sich der Kunde daher auf diese für ihn günstigen Vorschriften berufen und u. a. geltend machen, dass einzelne Klausel in den Bedingungen des ausländischen Anbieters oder gar der Wettvertrag unwirksam sind. Dies gilt nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB u. a. dann, wenn dem Vertragsschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in dem Kundenstaat vorausgegangen ist (etwa durch eine Annahmestelle oder eine Webseite bzw. Bannerwerbung) und wenn der Verbraucher dort „die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat“ (d.h. die Abgabe der Wette in der Annahmestelle bzw. über den Computer des Kunden). Dies gilt des Weiteren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auch dann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegen genommen hat (etwa über ein Wettbüro in Deutschland). Welche Klauseln nach deutschem Recht unwirksam sind, wird in Teil 2 (AGB-Inhaltskontrolle) behandelt (in der nächsten Ausgabe des Newsletters). * * * 3. Glücksspiel und Markenrecht: Folgt nach der Löschung von „LOTTO“ nunmehr auch „TOTO“? - von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Die staatlichen Glücksspielanbieter versuchen ihre Monopolstellung nicht nur durch ein wettbewerbsrechtlichen Vorgehen gegen ausländische Anbieter und inländische Glücksspieldienstleister (vor allem gewerbliche Spielvermittler) abzusichern, sondern auch indem sie sich übliche Bezeichnungen wie „Lotto“ und „Toto“ als Marke gesichert haben. Die in einem Kartell, dem Deutschen Lotto- und Toto-Block, zusammen geschlossenen staatlichen Anbieter versuchten damit (und versuchen weiterhin), sämtliche Kombinationen mit diesen Gattungsbegriffen zu unterbinden (etwa „freelotto“). Hinsichtlich der Marke „LOTTO“ musste das Kartell allerdings im letzen Jahr einen Rückschlag hinnehmen. Für Glücksspiele wurde die Marke vom Bundespatentgericht gelöscht (eine Rechtsbeschwerde zum BGH ist anhängig). Nur hinsichtlich anderer Marken-Klassen, wie etwa dem bargeldlosen Zahlungsverkehr, blieb der Deutsche Lotto- und Toto-Block erfolgreich. Eine Bezeichnung als Lotto-Chipkarte sei nämlich eigenwillig und zeuge – so das Bundespatentgericht - von schwarzem Humor. Entsprechend der LOTTO-Entscheidung haben nunmehr mehrere europäische Buchmacher eine Löschung der von den Gesellschaftern des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks gehaltenen Marke „TOTO“ beantragt. In dem Löschungsverfahren wurde u.a. vorgetragen, dass es sich bei „Toto“ lediglich um eine Abkürzung von „Totalisator“ handele. Dieser Gattungsbegriff könne daher nicht mit einer Marke geschützt und somit gegenüber anderen Anbieters monopolisiert werden. * * * 4. European Gambling Briefing am 25.und 26. April 2005 in Brüssel Eine der wichtigsten Veranstaltungen zum europäischen Glücksspielrecht findet im April 2005 in Brüssel statt. Hochrangige Vertreter von Aufsichtsbehörden, spezialisierte Rechtsanwälte und Berater tragen dort zur aktuellen Rechtsentwicklung vor – aus unserer Sicht eine hervorragende Gelegenheit zum Gedankenaustausch und zur Information über neue wirtschaftliche Chancen, aufsichtsrechtliche Fragen und Werbemöglichkeiten. Rechtsanwalt Martin Arendts spricht am 25. April 2005 zur aktuellen Entwicklung in Deutschland und steht am Rande der Veranstaltung gerne für Fragen zur Verfügung. Das genaue Programm können Sie der als Pdf-Datei beigefügten Broschüre entnehmen. * * * * © 2005; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten. |