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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 17
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
 
Nr. 17 vom 26. November 2004

 
 
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Inhaltsübersicht:
 
1. Editorial
 
2. Hessen startet neue Initiative zur Schließung von privaten Wettbüros
 
3.  Erneut lehnt ein Münchener Strafgericht die Strafbarkeit eines österreichischer Buchmachers wegen unerlaubten Glücksspiels ab
 
4. Dienstleistungsfreiheit auch nach EWR-Recht: EFTA-Überwachungsbehörde geht gegen Norwegen vor
 

5. Kurzmeldung: News von Sportwetten.de AG

 
 
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1. Editorial

                                                                                                                 

Liebe Leser,

wir berichten über die Situation im Wettrecht in äußerst turbulenten (und spannenden) Zeiten. Die Anhänger des staatlichen Glücksspielmonopols scheinen wieder etwas Morgenluft zu wittern. Sie ziehen eine Verteidigungslinie nach der anderen auf, um den Einritt privater Anbieter (seien sie noch so zuverlässig und fachlich geeignet) in den deutschen Glücksspielmarkt zu vereiteln. Nach einer längeren Ruhephase verklagen die staatlichen Glücksspielanbieter sogar wieder Sportwettunternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, auch wenn sie über ein Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen. Bei den Wettbüros vor Ort rücken die Innenministerien und Ordnungsbehörden den Vermittlern mit immer neuen Methoden zu Leibe. Mit Schreiben vom 15. November 2004 schickte z. B. das Hessische Ministerium des Inneren für Sport ein „Merkblatt Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten“ an alle dem Ministerium bekannten Wettbüros in Hessen (vgl. unseren Bericht unter 2.).

Obwohl das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom 26. November 2003 und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. September 2004 sich gegen eine Liberalisierung des privaten Sportwettenmarktes aussprachen, erreichte die Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE Ende Oktober 2004 eine positive Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 1124 Cs 384 Js 44646/03) für einen österreichischen Buchmacher. Ein Bericht.

Die Bedeutung einer neuen Entscheidung der (wenig bekannten) EFTA-Überwachungsbehörde kommentiert Rechtsanwalt Martin Arendts. Diese Entscheidung könnte für die EU und die dort laufenden Vertragsverletzungsverfahren wegweisend sein.

 

Die Redaktion

 

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2. Hessen startet neue Initiative zur Schließung von privaten Wettbüros

In unserem letzten Newsletter Nr. 16 berichteten wir über die neue Entscheidung des Hessischen VGH. Im Ergebnis widerrief der VGH nicht seine Rechtsauffassung zum Gemeinschaftsrecht, die er in Entscheidung aus dem Februar (vgl. hierzu unseren Newsletter Nr. 7 auf   www.wettrecht.de ) getätigt hat.

Dennoch verkündet Lotto Hessen auf seiner Webseite (www.lottohessen.de ) frohlockend: „(Die) durch illegale (Anm.: steht für die staatlichen Anbietern stets für „private“) Sportwettenanbieter gesteuerte Kampagne mit dem Ziel, eine Rechtsunsicherheit im Sportwettenmarkt zu schaffen, ist gescheitert. Lotto Hessen begrüßt sehr die Rechtssicherheit, die durch diesen Beschluss des VGH wieder eingetreten ist.“

An dieser Stelle fragt man sich, warum Lotto Hessen so daran interessierte ist, dass nun Rechtssicherheit dahingehend herrscht, dass die Dienstleistungsfreiheit auf die nicht zur EU gehörende „Isle of Man“ nicht anwendbar ist.     

Darüber hinaus wurde als Reaktion auf diese „Rechtssicherheit“ vom Hessischen Innenministerium ein Merkblatt verfasst, das eher einer umfangreichen und detaillierten Klageschrift als einem Merkblatt gleicht. Hierin wird jeder private Sportwettveranstalter und -vermitller darüber „informiert“, dass eine Beantragung einer Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zwar grundsätzlich möglich, jedoch nicht aussichtsreich sei. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Gambelli-Entscheidung des EuGH aus dem November 2003 Bezug genommen.

„Umstritten - und deshalb klärungsbedürftig - sind allein die Fragen, ob die Behörden eines Mitgliedsstaates die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen“ (Fragestellung aus dem Urteil Gambelli) oder ob es eine „mit aggressiver Werbung einhergehende extreme Ausweitung des Spielangebots“ gibt (Fragestellung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts).“

In dem Merkblatt wird im Folgenden diese in der Tat alles entscheidenden Fragen in nur einem Satz beantwortet:

„Aus hiesiger Sicht sind beide Fragen eindeutig zu verneinen.“

Im Weiteren die Entscheidung des OVG Münster vom 13. September 2004 (Az. 4 B 1961/04) angeführt. Diese Gerichtsentscheidung ignorierte jedoch nicht nur die Gambelli-Entscheidung, sondern führt deren Vorgaben sogar ad absurdum, in dem es ausführt, „ferner ist in Rechnung zu stellen, dass in einer durchwegs „reizstarken“ Werbewelt allzu moderate Werbemaßnahmen grundsätzlich nicht geeignet sein werden, das von den staatlichen Spielveranstaltern anzusprechende Publikum zu erreichen.“

Diese Ausführungen stehen im klaren Widerspruch zu der Vorgabe des EuGH, dass eine durch aggressive Werbemaßnahmen initiierte Marktexpansionsstrategie nicht einer Beschränkungspolitik in Form der absoluten Abschottung des Glücksspielmarktes vor privaten Anbietern gegenüber gestellt werden darf.

Damit bleibt der Inhalt dieses Merkblattes zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Hessen ein Lippenbekenntnis des Hessischen Innenministeriums. Die Rechtsauffassung des Hessischen Innenministeriums ist nicht nur fragwürdig, sondern aus gemeinschafts- und verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich.

Die Fragwürdigkeit und Widersprüchlichkeit der Auffassung des Innenministeriums wurde auch durch die Entscheidung des Nordrhein-Westfälischen Amtsgerichts Essen vom 17. September 2004 (Az. 42 Ds 75 Js 169/04 – 635/04)  sowie durch die Entscheidung des Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsgerichts Minden vom 12. November 2004 (Az.: 3 L 804/04) bestätigt.

 

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3. Erneut lehnt ein Münchener Strafgericht die Strafbarkeit eines österreichischer Buchmachers wegen unerlaubten Glücksspiels ab
 

In der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE erzielten Entscheidung des Amtsgerichts München (Abteilung für Strafsachen) vom 28. Oktober 2004 wird umfangreich zur Nichtanwendbarkeit des § 284 StGB auf diejenigen Wettveranstalter, die im Besitz einer gültigen europäischen Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten  sind, eingegangen. Das Gericht lehnte in seiner Entscheidung die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls gegen die Geschäftsführer eines österreichischen Sportwettenanbieter gem. § 408 Abs. 2 Strafprozessordnung ab. Die zuständige Richterin fußte ihre Entscheidung zum einen auf die objektive Unanwendbarkeit des § 284 StGB auf Sportwettenanbieter, die im Besitz einer entsprechenden österreichischen Genehmigung seien und ihre Dienste in der EU, hier in Deutschland, anbieten. Zum zweiten sei auch keine vorsätzliche, wissentliche Begehungsweise erkennbar gewesen:

„Die österreichischen Buchmacher wurden gemäß dem glaubhaften Vortrag ihrer Verteidigung seit längerer Zeit rechtlich beraten (unter anderem hinsichtlich der gemeinschaftlichen garantierten Dienstleistungsfreiheit für den Anbieter von Sportwetten durch einen in einem anderen EG-Mitgliedstaat behördlich konzessionierten und überwachten Buchmacher. (…) Die Beschuldigten handelten im Verbotirrtum (…). Der Verbotsirrtum war unvermeidbar. (…)

Der Straftatbestand des § 284 StGB ist im vorliegenden Fall unanwendbar, da seine Anwendung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch EG-Vertrag gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der österreichischen Fa. ...  und der beschuldigten Geschäftsführer darstellt.

In keinem Bundesland, mithin auch nicht in Bayern, ist eine Genehmigung für das Veranstalten privater Sportwetten bisher erteilt worden (NJW 2003, 1698).

Der EuGH hat (…) festgestellt, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu prüfen, ob eine solche strafbewehrte Vorschrift angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis dieser Ziele stehen.

Der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit ist demnach nur mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zu rechtfertigen.

Als zwingende Gründe hat der EuGH grundsätzlich den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen angeführt (EuGH-Urteil vom 06.11.03, Nr. 67).


Nachdem in Bayern, wie in den übrigen Ländern, keine Genehmigung erteilt wurde, bestehen erhebliche Zweifel, ob hier eine Prüfung an Hand der Vorgaben des EuGH erfolgte, nämlich ein Verbot aufgrund zwingender Gründe des Allgemeinwohls.

Eine Begrenzung der Erlaubnis von Glücksspielen ist nur zulässig, wenn sie in erster Linie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, und wenn die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe der Abgaben auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (EuGH, EuZW 2000, 151 (153) Rdnr. 36 – Zenatti).

Die deutschen Bestimmungen bzw. ihre restriktive Auslegung verstoßen gegen geltendes EU-Recht. Die Tatsache, dass noch keinem privaten Anbieter eine Erlaubnis erteilt wurde zeigt, dass es den Ländern vornehmlich um die Einnahmen aus dem lukrativen Markt der Oddset-Wetten geht. Die anderen Ziele, nämlich der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung könnten auch durch staatliche Kontrolle genehmigter Spielbetriebe sichergestellt werden, wie dies in anderen EU-Staaten auch möglich ist.

Die Eindämmung der Spielleidenschaft könnte durch gezielte Bürgeraufklärung und Antiwerbung (wie etwa Zigaretten) erreicht werden.

Gerade aber gegenteilig verhält sich der Staat, da immer mehr und gezieltere Werbung für staatliche Wetteinrichtungen betrieben wird. Auch daraus wird deutlich, dass es nicht um den Schutz der Allgemeinheit geht, sondern primär um finanzielle Belange. Gerade dies verbietet aber das  EU-Recht.

Folglich ist § 284 StGB nicht anwendbar wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit.“

 

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4. Dienstleistungsfreiheit auch nach EWR-Recht: EFTA-Überwachungsbehörde geht gegen Norwegen vor
 
- kommentiert von RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG


 

Das Gambelli-Urteil zeigt auch außerhalb der EU Wirkung. Parallel zu den Vorschriften im EG-Vertrag sind nämlich auch im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten geschlossen wurde, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit geregelt. Art. 31 des Abkommens garantiert die Niederlassungsfreiheit, Art. 36 die Dienstleistungsfreiheit innerhalb des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums.

Der EFTA-Mitgliedstaat Norwegen (trotz mehrerer Anläufe noch kein EU-Mitglied) änderte 2003 sein Glücksspielrecht. Nur noch dem staatseigenen Unternehmen Norsk Tipping sei es erlaubt, die ca. 10.000 Glücksspielgeräte als Monopolanbieter zu betreiben. Die EFTA-Überwachungsbehörde (das Äquivalent zur EG-Kommission) leitete daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Norwegen ein. Die norwegische Regelung wurde als in sich nicht konsistent und als nicht verhältnismäßig bezeichnet. Nach einer Stellungnahme der norwegischen Regierung erging nunmehr eine formelle Entscheidung (Reasoned Opinion) gegen Norwegen. Die Auffassung der norwegische Regierung sei insbesondere nicht mit dem im Gambelli-Urteil festgelegten Konsistenz-Test in Einklang zu bringen (der nicht nur für Sportwetten, sondern auch für andere Glücksspiele gelte). Die EFTA-Überwachungsbehörde stellte somit einen nicht gerechtfertigten Verstoß der gesetzlichen Neuregelung gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fest (Art. 31 und 36 EWR-Abkommen). Die Norwegische Regierung wurde verpflichtet, dieser Entscheidung binnen einen Monats nachzukommen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde war damit schneller als die EG-Kommission, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark und Griechenland eingeleitet hatte, diese aber noch nicht zum Abschluss bringen konnte. Insoweit ist die Entscheidung  wegweisend. Die EFTA-Entscheidung zeigt, dass die Gambelli-Grundsätze nicht nur auf Sportwetten, sondern auch auf andere Glücksspielangebote anzuwenden sind. Eine Liberalisierung des Glücksspielmarktes im skandinavischen Raum (und auch bezüglich des EWR-Mitglieds Liechtenstein) scheint nunmehr möglich.

 

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5. Kurzmeldung: News von Sportwetten.de AG


Bei der Sportwetten.de AG scheinen sich die Ereignisse zu überschlagen. Heute gab es gleich zwei Eilmeldung. Mittags wurde gemeldet, dass der Alleinvorstand Herr Peter Raber Beschwerde gegen die gerichtliche Bestellung von Herrn Luca Pesarini als Aufsichtsrat (als Nachfolger des zurückgetretenen Herrn Klages) eingelegt habe. Die Beteiligung an der Tochtergesellschaft Eurotip Sportwetten Ltd. sei wertberichtigt worden. Kurz danach wurde berichtet, dass sowohl Herr Wukasch als Aufsichtsratsvorsitzender wie auch der gerade erst als Aufsichtsratsmitglied bestellte Herr Pesarini zurückgetreten seien. Begründet wurden diese Rücktritte damit, dass ein Einblick in die derzeitige Finanzsituation der Gesellschaft nicht möglich sei. Die Turbulenzen setzten sich damit fort, nachdem bereits im September 2004 der Vorstandsvertrag mit Herr Guido Schmidt mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden war.

 

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© 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.
 
 
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