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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 16 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele Nr. 16 vom 29. Oktober 2004 * * * * * * * * * * * * * Inhaltsübersicht: 1. Editorial 2. Hessischer VGH korrigiert seine Entscheidung aus dem Februar 2004: Ein Rückschlag für die Liberalisierung des Glücksspielmarktes? 3. Oddset nicht nur vom Toto- und Lotto-Block – BGH unterbindet irreführende Werbung der staatlichen Anbieter * * * * * * * * * * * * *
1. Editorial Liebe Leser, die Rechtsprechung zum Wettrecht stellte sich auch im Herbst 2004 wie gewohnt dar – nämlich ein ständiges Hin und Her. Das Landgericht München I berief sich etwa in einer Entscheidung vom 21. September 2004 in einem wettbewerbrechtlichen Verfahren (Az.: 33 O 10180/03) darauf, dass die Gambelli-Entscheidung des EuGH nichts geändert habe und folglich die Beschränkung auf staatliche Anbieter gerechtfertigt sei. Damit widerspricht das LG München I allerdings der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, das in der „Gambelli“-Entscheidung des EuGH sehr wohl eine „Veränderung der Umstände“ gesehen hatte (vgl. hierzu unseren letzten Newsletter Nr. 15 auf www.wettrecht.de/newsletter ). Drei Tage nach dem LG München I entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Az.: 12 B 60/04) genau umgekehrt, nämlich dass ein Wettbüro durchaus Sportwetten an einen englischen Wettveranstalter vermitteln dürfe: „Angesichts des tatsächlichen Verhaltens der staatlich monopolisierten Wettspielveranstalter, (…) haben derzeit die mit dem Staatsvertrag verfolgten Interessen zurückzustehen.“ In diesem Zusammenhang stützt das schleswig-holsteinische Gericht seine Argumentation u. a. auf die Entscheidung des Hessischen VGH aus dem Februar (vgl. hierzu unseren letzten Newsletter Nr. 7 auf www.wettrecht.de/newsletter ). Die Pressemitteilung, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) gestern über seinen Ticker schickte, hat indes etwas Unruhe bei den privaten Glücksspielanbieter verursacht. „Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch private Anbieter ist rechtmäßig – Hessischer Verwaltungsgerichtshof korrigiert Rechtsprechung“ heißt es in der Überschrift der amtlichen Presseinformation des VGH. Hat der VGH damit dem immensen politischen Druck nachgegeben und seine rechtlichen Auffassung zur Gemeinschaftsrechtswidrig des staatlichen Glücksspielmonopol korrigiert? Können sich die privaten Glücksspielanbieter in künftigen Verfahren nun nicht mehr auf die für sie so maßgebliche Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes berufen? Im nachfolgenden Bericht kommentieren wir die Entscheidung des VGH und verdeutlicht dessen praktische Auswirkungen. Die Redaktion * * * * 2. Hessischer VGH korrigiert seine Entscheidung aus dem Februar 2004: Ein Rückschlag für die Liberalisierung des deutschen Glücksspielmarktes? „Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch private Anbieter ist rechtmäßig – Hessischer Verwaltungsgerichtshof korrigiert Rechtssprechung“ – was steckt hinter dieser Presseinformation? Um es vorweg zu nehmen: Die Presseabteilung des VGH hätte die Überschrift für den mit 20 Seiten erneut sehr umfangreichen Beschluss sicherlich geschickter wählen können. So titelt die Rhein-Main Zeitung etwas deutlicher: „Kein EU-Recht auf Kanalinsel“. Zwar gehört die Isle of Man, auf der der Buchmacher in diesem Fall seinen Sitz hatte, nicht wie etwa Jersey zu den Kanalinseln im Ärmelkanal, sondern liegt in der „Irischen See“. Allerdings betraf die Entscheidung in der Tat vor allem die Frage, ob das europäische Gemeinschaftsrecht auf Anbieter aus der Isle of Man anzuwenden ist oder nicht. Der VGH Kassel hat mit diesem Beschluss seine Entscheidung vom 9. Februar 2004 abgeändert bzw. richtigerweise aufgehoben (abgeändert wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Juni 2004), weil der VGH in seiner Entscheidung aus dem Februar irrigerweise davon ausgegangen war, die Isle of Man gehöre auch im juristischen Sinne zur EU. Nicht entschieden hat der VGH jedoch, dass die Vermittlung von Sportwetten generell von den Ordnungsbehörden untersagt werden darf. Tatsächlich ist die Isle of Man „nur“ der britischen Krone unterstellt und damit ein abhängiges Territorium mit innerer Selbstverwaltung („crown dependency“). Die Insel ist folglich weder Teil des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland (dieses ist jedoch für die Verteidigung und die Außenpolitik zuständig) noch eine Kronkolonie (wie z. B. Gibraltar) und als solches kein Mitglied der Europäischen Union. Gem. Art. 299 Abs. 6 c EG-Vertrag (EGV) gilt zwar ein Teil des EG-Rechts für die Insel in der Irischen See (etwa hinsichtlich der Zollunion und damit der Warenverkehrsfreiheit). Das durch den EG-Vertrag für die Bürger und Unternehmen der Europäische Union gewährleistete Recht auf ein freies Angebot ihrer Dienstleitungen und auf die freie Wahl des Ortes ihrer Niederlassung innerhalb der Union ist allerdings bezüglich der Isle of Man nicht anwendbar. In der entscheidenden Passage des Beschlusses führt der VGH hierzu aus: „Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des entsprechenden Vortrages der Antragstellerin im vorliegenden Abänderungsverfahren festgestellt, dass die Vorschriften des EG-Vertrages über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für die Insel Man, auf der die Fa. M. ihren Sitz hat, keine Geltung haben. (…) Die Gewährleistung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr an Gesellschaften der genannten Art ist deshalb grundsätzlich davon abhängig, dass natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit des Mitgliedsstaates besitzen, in dem die Gesellschaft ansässig ist, diese Rechte gelten machen können. Dies ist aufgrund der in Art. 2 Satz 2 und Art. 6 des Protokolls Nr. 3 vom 22. Januar 1972 u. a. für Staatsangehörige der Insel Man getroffenen Sondervereinbarungen nicht der Fall.“ Im Weiteren nimmt der VGH Hessen noch zu dem Problem Stellung, ob Sportwetten generell als Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel einzustufen sind (was hinsichtlich der Strafvorschrift des § 284 StGB von entscheidender Bedeutung ist). Im Ergebnis schließt sich der VGH der herrschenden Meinung an, dass Sportwetten als Glücksspiel zu qualifizieren seien. In diesem Zusammenhang überzeugt die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht, dass es keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Verhältnis zwischen Zufälligkeits- und Geschicklichkeitselementen bei Oddset-Sportwetten gäbe. Wenn der VGH darauf verweist, dass die Bewertung mangels hinreichender wissenschaftlicher Aussagen nur auf der Grundlage der Erfahrung mit Oddset-Sportwetten erfolgen könne, hätte der Verwaltungsgerichtshof aus meiner Sicht zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. So hätte das Gericht gut daran getan, die heutzutage angebotenen Sportwetten auf ihren Zufallscharakter hin differenziert zu betrachten und vor allem zu unterscheiden, ob für die betreffende Sportwette mehr das Zufalls- oder aber mehr das Geschicklichkeitselement von Bedeutung ist. Nach meiner Einschätzung werden im Zusammenhang mit Sportwetten auch Wetten angeboten werden, die vielleicht eher als Glücksspiel zu qualifizieren sind. Richtigerweise führt der VGH hier „exotische“ Sportergebnisse wie etwa die Ergebnisse der Fußballligen der Slowakei, Japan oder in den USA oder die Resultate der Dritten Schottischen Division an (für die es allerdings sicherlich auch Experten gibt). Der VGH hätte aber zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es durchaus Sportwetten gibt, die als Geschicklichkeitsspiel einzustufen sind, da sie von menschlichen Fähigkeiten, insbesondere maßgeblich vom Informationsstand und der Erfahrung des Wettkunden abhängen. Dies ist vor allem bei Wetten auf den Ausgang von Bundesligaspielen und anderen wichtigen europäischen Fußballligen der Fall. Auch geht der VGH auf das Tatbestandsmerkmal des „Bereitstellens von Einrichtungen“ im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB insoweit ein, als dass er diese Tatbestandsvoraussetzung bereits dann als erfüllt ansieht, wenn ein Wettbüro Tische, Fachzeitschriften, Fernsehgeräte, Computer und ähnliches zur Information über das Sportgeschehen zur Verfügung stelle. Dies erscheint aus strafrechtlicher Sich eine zu starke, auch verfassungsrechtlich bedenkliche Vorverlagerung der Strafbarkeit zu sein. Fachzeitschriften dienen ja gerade dazu, dem Wettkunden eine umfassende Information zu ermöglichen und eine Wette nicht zu einem reinen Glücksspiel zu machen. Als Fazit bleibt festzuhalten: Insgesamt ging es bei dem Beschluss nicht um die Frage, ob das Vermitteln von Sportwetten an einem im EU-Raum lizenziertes Wettunternehmen zulässig ist oder nicht. Das staatliche Glücksspielmonopol wurde nicht erneut auf seine europarechtliche und verfassungsrechtliche Konformität hin überprüft. Vielmehr wurde lediglich festgestellt, dass das Vermitteln von Sportwetten an einen nicht im EU-Raum zugelassenen Wettveranstalter unzulässig sei, weil dieser keine behördliche Genehmigung im Sinne des § 284 StGB besitze. Diese Entscheidung hilft daher weder den Fürsprechern einer Liberalisierung des Glücksspielmarktes noch den „Monopolisten“. * * * * 3. Oddset nicht nur vom Toto- und Lotto-Block – BGH unterbindet irreführende Werbung der staatlichen Anbieter kommentiert von RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern den vom Freistaat Bayern (Staatliche Lotterieverwaltung) verwendeten Werbeslogan „Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto“ als irreführende Alleinstellungswerbung beurteilt und verboten (Urteil vom 28. Oktober 2004 – I ZR 59/02). Der BGH stellte damit den Verbotsausspruch des erstinstanzlich entscheidenden Landgerichts München I wieder her. Staatliche Anbieter dürften sich gegenüber den privaten nicht einer Alleinstellung berühmen. Ein Verbraucher, der nicht wisse, was sich hinter dem Begriff „Oddset“ verberge, nehme aufgrund des Werbeslogans an, dass allein die Staatlichen Lottogesellschaften solche Sportwetten anböten (was angesichts zahlreicher privater Anbieter von Sportwetten zu festen Quoten nicht der Fall ist). Deshalb sei die Werbung unzutreffend und irreführend. Die angegriffene Werbung informiere nämlich auch darüber, dass es sich bei der „Oddset“ genannten Wette um eine Sportwette mit festen Gewinnquoten handele. Sie vermittle dem Verbraucher den Eindruck, dass diese Sportwette allein von den dem Lottoblock angehörenden staatlichen bzw. staatsnahen Unternehmen angeboten werde. Ein davon abweichendes Verständnis des Begriffs „Oddset“ dahin, dass es sich dabei um einen von der Lotterieverwaltung verwendeten (Phantasie-)Namen oder um eine Marke handele, liege nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Begriff in der angegriffenen Werbung stehe, gerade auch für diejenigen Verbraucher fern, die ihn bislang nicht gekannt und mit ihm daher auch keine konkreten Vorstellungen verbunden hätten. Das Urteil des BGH stellt eine schallende Ohrfeige für den staatliche Lottoblock dar. Dieser darf zukünftig nicht mehr damit werben, dass Sportwetten zu fester Quote nur von ihm angeboten würden. Die Entscheidung bietet für private Buchmacher einen interessanten Ansatzpunkt, die Selbstherrlichkeit der staatlichen Anbieter und deren auch in anderen Punkten unsaubern, keineswegs zutreffend informierenden Werbung mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln einzuschränken. * * * * © 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten. |
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