Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 15 vom 8. September 2004
* * * * * * * * * * * * *
Inhaltsübersicht:
1. Editorial
2. Erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seit „Gambelli“ -
Konsequenzen für die Praxis
* * * * * * * * * * * * *
1. Editorial
Liebe Leser,
viele Behörden und Verwaltungsgerichte habe es sich bislang einfach
gemacht und trotz des Gambelli-Urteils des Europäischen Gerichtshofs
auf die inzwischen überholte alte Rechtsprechung zum
grenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten verwiesen. Eine wirkliche
Prüfung der vorgetragenen Tatsachen, hier insbesondere eine Prüfung
hinsichtlich der vom Europäischen Gerichtshof nachdrücklich geforderten
„kohärenten Politik“ (d. h. keine aggressive Werbung für das staatliche
Angebot) und der nur als „erfreuliche Begleiterscheinung“ erlaubten
fiskalischen Gründe, wurde tunlichst vermieden.
Diesem „faulen“ Vorgehen hat das Bundesverfassungsgericht in einer
neuen Entscheidung eine klare Absage erteilt (und damit dem
Oberverwaltungsgericht Münster eine schallende Ohrfeige versetzt). Das
OVG Münster hatte sich in der aufgehobenen Entscheidung über ca. ein
Jahr hinweg nicht in der Lage gesehen, die Sach- und Rechtslage mehr
als nur summarisch (überschlagsmäßig) zu prüfen, obwohl der betroffene
Sportwettenvermittler Werbematerial von West-Lotto zum Beleg der
aggressiven Werbestrategie vorgelegt hatte. Darin sah das
Bundesverfassungsgericht einen klaren Grundrechtsverstoß. Das OVG habe
mit diesem „faulen“ Verhalten nicht der besonderen Bedeutung der
betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven
Rechtsschutzes Rechnung getragen.
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des OVG Münster
bereits wegen Verstoßes gegen den effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs.
4 GG) auf. Es kam somit gar nicht mehr zu der (vielleicht noch
interessanteren) Frage, ob auch ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit
(Art. 12 GG) gegeben war. Das Bundesverfassungsgericht wird diese Frage
jedoch bald prüfen müssen, nachdem das Verwaltungsgericht Kassel in der
in der letzten Ausgabe unseres Newsletters besprochenen Entscheidung
die Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Glücksspielregelung
bejaht hatte.
Die Redaktion
p. s.: Ab sofort erreichen Sie uns auch unter der einfach zu merkenden Telefonnummer 0700 – W E T T R E C H T.
* * * *
2. Erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seit „Gambelli“ –
Konsequenzen für die Praxis
- kommentiert von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Vor wenigen Tagen erging die erste Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Recht der Sportwetten nach dem
Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (BVerfG, Beschluss vom
26. August 2004, Az. 1 BvR 1446/04). Das Bundesverfassungsgericht hob
damit einen gegen einen Sportwettenvermittler ergangenen Beschluss des
Oberwaltungsgerichts (OVG) Münster wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4
GG (effektiver Rechtsschutz) auf.
Das OVG habe dem Beschwerdeführer unter Missachtung der vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zum effektiven
Rechtsschutz (tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle)
einstweiligen Rechtsschutz versagt. Das OVG habe dabei insbesondere
nicht der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den
Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung getragen. Dem
Beschwerdeführer sei nicht zuzumuten, vorab ein Widerspruchsverfahren
und ein sich ggf. anschließendes Klageverfahren in der Hauptsache zu
betreiben.
Aus meiner Sicht ist dies ein „Wink mit dem Zaunpfahl“, dass die im
besonderen Maße durch das Glücksspielmonopol betroffene Berufsfreiheit
nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht von den Gerichten und
Behörden verstärkt (bzw. in der häufigen Praxis erstmalig) zu prüfen
ist (erst recht im Hauptsache-Verfahren).
Auch in Zivil- und Strafverfahren dürfen die Gerichte den
verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz und die
Berufsfreiheit nicht außer Acht lassen. Unzulässig dürfte es aus meiner
Sicht insbesondere sein, in Strafverfahren oder Wettbewerbsverfahren
den betroffenen Buchmacher bzw. Sportwettenvermittler darauf zu
verweisen, doch ein Genehmigungsverfahren durchführen zu lassen,
solange die Tätigkeit nach einhelliger Behördenauffassung zumindest
nach einfachem Gesetzesrecht (ohne Rückgriff auf das Verfassungsrecht
und Europarecht) nicht genehmigungsfähig ist.
Aus europarechtlicher Sicht interessant ist der ausdrückliche Hinweis
des Bundesverfassungsgerichts auf das Gambelli-Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (auf www.wettrecht.de unter „Urteile“). Das
Bundesverfassungsgericht erklärt, dass das Gambelli-Urteil des
Europäischen Gerichtshofs eine Veränderung der Umstände im Sinne des §
80 Abs. 7 Satz 2 VwGO darstelle (Urteilsgründe, S. 8). Die häufig von
den Behörden und sogar vom Bayerischen Obersten Landesgericht
vertretene Rechtsauffassung, dass sich durch das Gambelli-Urteil
angeblich gar nichts geändert habe, ist angesichts dieser
verfassungsgerichtlichen Entscheidung daher nicht mehr haltbar.
Das Bundesverfassungsgericht geht im Übrigen davon aus, dass auch in
einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Prüfung anhand
der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien erfolgen muss
(Urteilsgründe, S. 8). Das OVG hätte das vom Beschwerdeführer
vorgelegte umfangreiche Tatsachenmaterial berücksichtigen müssen. Aus
meiner Sicht kann es in der Tat nicht darauf ankommen, was in
irgendeiner Präambel zu einem Landesgesetz an „frommen Wünschen“ steht
(so etwa die Argumentation des Bayerischen Obersten Landesgerichts),
sondern wie sich das Marktexpansionsverhalten und die aggressive
Werbung der staatlichen Glücksspielanbieter rechtstatsächlich
darstellt. Diese nunmehr auch vom Bundesverfassungsgericht geteilten
Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zur europarechtlichen Prüfung nationaler
Rechtsvorschriften.
* * * *
© 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle
einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar
bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.
|