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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 14 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 14 vom 2. September 2004
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Inhaltsübersicht:
1. Editorial
2. Verwaltungsgericht Kassel: Zulassungsregelung für Sportwetten verfassungswidrig
3. Amtsgericht Heidenheim: § 284 StGB auf das grenzüberschreitende Angebot von Sportwetten nicht anwendbar
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1. Editorial
Liebe Leser,
viele Entscheidungen zum grenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten
zeigen eine erschreckend Unkenntnis deutscher Richter vom Europarecht
(obwohl dieses unmittelbar geltendes Recht ist). Selbst der
Bundesgerichtshof hat in seiner „Schöner-Wetten-Entscheidung“ (über die
wir bereits berichteten) zwar die landesrechtliche Zulassungsregelung
für unzulässig gehalten, die darauf aufbauende
verwaltungsrechtsakzessorische Strafrechtsnorm des § 284 StGB
(unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen) „an sich“ allerdings als
noch europarechtskonform beurteilt.
Eine derartige isolierte Betrachtung ist natürlich aus
europarechtlicher Sicht (und nach ständiger Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs) unzulässig. Bereits aus dem Gesichtspunkt
der Einheit der Rechtsordnung kann man nicht die verwaltungsrechtliche
Regelung für unzulässig halten, aber dennoch eine Strafbarkeit nach §
284 StGB oder gar einen darauf aufbauenden wettbewerbsrechtlichen
Anspruch bejahen.
Das Amtsgericht Heidenheim hat diesen Gesichtspunkt in einer ganz
aktuellen Entscheidung zutreffend herausgearbeitet, die wir im
Folgenden besprechen.
Einen noch größeren Durchbruch hin zu einer Liberalisierung stellt eine
neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel dar, das nunmehr noch
einen Schritt weiter wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht (wir
berichteten) und die landesrechtliche Zulassungsregelung für
verfassungswidrig erklärt. Nach unserer Auffassung wird das
Bundesverfassungsgericht diese Frage bald klären müssen, da andere
Gerichte über diese durchgreifenden Bedenken nicht einfach hinweg gehen
dürfen.
Es bleibt also spannend.
Die Redaktion
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2. Verwaltungsgericht Kassel: Landesrechtliche Glücksspielregelung
verfassungswidrig - kommentiert von Rechtsanwalt Martin Arendts,
M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht Kassel hat die landesrechtliche
Glücksspielregelung in Hessen kürzlich für verfassungswidrig erklärt
(Beschluss vom 24. Juni 2004, Az. 2 G 701/04). Auch für den Fall, dass
weder die Dienstleistungs- noch die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 f.
bzw. 49 f. EG) berührt ist (und der Sachverhalt somit alleine nach
nationalem Recht zu beurteilen ist), ist nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts eine landesrechtliche Regelung, nach der alleine
das Land befugt ist, Sportwetten zu veranstalten, mit höherrangigem
Recht nicht vereinbar. Die Regelung ist vielmehr wegen Verstoßes gegen
Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verfassungswidrig.
Das Gemeinschaftsrecht war für den zu entscheidenden Sachverhalt
nicht anwendbar, da der Buchmacher seinen Sitz auf der Isle of Man (und
damit außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums) hatte. Das Gericht
der Hauptsache zu der Entscheidung des Hessischen VGH (über die wir
bereits früher berichtet hatten) führt in dem Beschluss hierzu aus:
„Der Umstand, dass sich deshalb der Antragsgegner als Vermittler von
Sportwetten nicht auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
des Gemeinschaftsrechts berufen kann, weil er Sportwetten eines
Veranstalters vermittelt, der seinen Sitz nicht im Anwendungsbereich
des Gemeinschafts rechts betreffend die Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit hat, ändert aber gleichwohl nichts an der dem
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden
Annahme, dass die Regelungen des § 1 Abs. 1 SpW/LottoG, wo nach
allein das Land Hessen befugt ist, innerhalb seines Staatsgebietes
Sportwetten zu veranstalten, mit höherrangigem Recht nicht vereinbar
ist und deshalb - im Zusammen hang mit § 284 StGB und § 11 HSOG - keine
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid darstellen kann. Denn
nach Auffassung des Gerichts führen dieselben Gründe, die den
Hessischen Verwaltungsgerichtshof dazu geführt haben, von einem Verstoß
von § 1 Abs. 1 SpW/LottoG gegen das Gemeinschaftsrecht auszugehen, auch
zu der Annahme, dass von einem Verstoß von § 1 Abs. 1 SpW/LottoG gegen
die Gewährleistung der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG auszugehen
ist. (…)
Nicht anders ist die Lage im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach
Art. 12 Abs. 1 GG. Auch hier kann die Einschränkung der Berufsfreiheit
jedenfalls mit dem Schutz überra gend wichtiger Gemeinschaftsgüter
gerechtfertigt werden. Allerdings entfällt nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts eine solche Rechtfertigung dann, wenn die in
§ 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit des Glücksspiels in unauf
lösbarem Widerspruch zum staatlichen Veranstalterverhalten gerät, indem
das Spiel angebot mit aggressiver Werbung extrem ausgeweitet wird
(BVerwG, Urteil vom 28.03.2001 ‑ 6 C 2.01 ‑,
BVerwGE 114, 92).
Geht man, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof dies in dem
Beschluss vom 09.02.2004 tut, im Rahmen der summarischen Prüfung des
Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass die
gegenwärtige Praxis der Veranstaltung von und die Werbung für
Oddset-Wetten in Hessen einen Umfang erreicht hat, der die
Rechtfertigung der Einschränkung im Gemeinschaftsvertrag verbürgter
Rechte durch die Errichtung eines staatlichen Monopols und seines
strafrechtlichen Schutzes entfallen lässt, so trifft dies aus denselben
Gründen auch auf die Rechtfertigung der Einschränkung der
Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG zu.“
Das Verwaltungsgericht legte die Frage der Verfassungswidrigkeit nur
deshalb nicht dem Bundesverfassungsgericht vor (gemäß Art. 100 Abs. 1
GG), da es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelte.
Die mit Hauptsache-Verfahren befasste Gerichte werden dagegen die –
nach unserer Ansicht durchgreifenden – verfassungsrechtlichen Bedenken
prüfen und dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen.
Die Tage des Glücksspielmonopols der Bundesländer sind damit nicht nur
aus europarechtlichen, sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen
gezählt.
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3. Amtsgericht Heidenheim: § 284 StGB auf das grenzüberschreitende
Angebot von Sportwetten nicht anwendbar – kommentiert von RA Martin
Arendts, M.B.L.-HSG
Das Amtsgericht Heidenheim hat sich mit dem grenzüberschreitenden
Angebot von Sportwetten kürzlich in einer Strafsache auseinander
gesetzt und die Sach- und Rechtslage sehr umfassend erörtert (Urteil
vom 19. August 2004, Az. 3 Ds 42 Js 5187/03). In dieser Entscheidung
lehnt das Amtsgericht nachdrücklich eine Strafbarkeit nach § 284 StGB
ab. Das Gericht führt hierzu aus:
„§ 284 StGB als einzig in Betracht kommender Straftatbestand ist im
vorliegenden Falle unanwendbar, da seine Anwendung einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die durch den EG-Vertrag gewährleistete
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der österreichischen C.
GmbH und des Angeklagten darstellt, der mit dieser zusammenarbeitet.“
Das Gericht verweist im folgenden Text auf die angesichts der „extremen
Ausweitung des Spielangebots“ sowie auf die „massive Werbung“ für das
staatliche Glücksspielangebot nicht gerechtfertigte Einschränkung der
Grundfreiheiten. Nach Erörterung der Gesetzgebungsmaterialien und
–ziele kommt das Gericht zu folgenden Fazit:
„Das Gericht geht davon aus, dass die Monopolisierung der
Sportwetten mit festen Gewinnquoten durch den baden-württembergischen
Landesgesetzgeber nicht in erster Linie ordnungsrechtliche Gründe,
sondern mindestens in gleichem Maße fiskalische Gründe hatte, ferner,
dass die damit verbundenen Eingriffe in die Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit sowie in die Berufsfreiheit der Bürger nicht
einmal ansatzweise problematisiert wurden, ebensowenig wie die Frage,
wie man diese Eingriffe möglichst schonend gestalten könnte, ohne das
anerkennenswerte Ziel, die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren
beherrschbar zu mache, zu verfehlen. Es kann nicht Sache der
Rechtsprechung sein, im Nachhinein diese Ermessens- und
Prognoseentscheidung an Stelle des Gesetzgebers
vorzunehmen.“
Einer mit der Einheit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarenden,
isolierten Betrachtung der Strafrechtsnorm des § 284 StGB „an sich“,
unabhängig von der landesrechtlichen Regelung erteilt das Gericht
zutreffend eine Absage:
„Es ist auch nicht etwa statthaft, lediglich das staatliche Monopol
im Baden-Württemberg für europarechtswidrig zu halten und die
Strafbarkeit nach § 284 StGB von diesem Urteil auszunehmen. Vielmehr
sind die Bundes- und Landesgesetzgebung als untrennbare Einheit zu
verstehen. Würde man lediglich die landesrechtliche Regelung des
staatlichen Monopols für europarechtswidrig halten und bis zum Erlass
einer europarechtskonformen landesrechtlichen Regelung die Strafform
des § 284 StGB weiterhin anzuwenden, so würde man die Bürger letztlich
darauf verweisen, eine behördliche Erlaubnis ohne einfachgesetzliche
Grundlage in einem langwierigen verwaltungsrechtlichen Rechtsstreit mit
ungewisser Erfolgsaussicht einzuklagen und bis zum Ende dieses
Verfahrens auf die Ausübung ihrer Freiheiten zu verzichten. Eine
derartige Betrachtungsweise erscheint aus freiheitlicher und
rechtsstaatlicher Sicht unangebracht, würde dazu führen, dass sich der
Landesgesetzgeber auf seiner bisherigen Regelung des
Sportwettengesetzes ausruhen könnte und liefe dem Anliegen des EuGH
erkennbar zuwider. Aus europarechtlicher Sicht ist vielmehr eine
Einheit von Bundesrecht und Landesrecht, von Strafrecht und
Ordnungsrecht anzunehmen. Auch für den Bürger wirkt sich dieses
Zusammenspiel einheitlich, nämlich als Eingriff in seine Rechte aus.“
Dem ist fast nichts mehr hinzu zu fügen. Aus unserer Sicht bestehen
keine Zweifel, dass der Europäische Gerichtshof dies genauso sieht. Die
Verteidigungslinie des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Schöner
Wetten“, § 284 StGB „an sich“ noch aufrecht zu erhalten, ist nicht
haltbar.
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© 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle
einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar
bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.
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