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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 14
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele

 

Nr. 14 vom 2. September 2004


 

 

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Inhaltsübersicht:

 

1. Editorial

 

2. Verwaltungsgericht Kassel: Zulassungsregelung für Sportwetten verfassungswidrig

 

3. Amtsgericht Heidenheim: § 284 StGB auf das grenzüberschreitende Angebot von Sportwetten nicht anwendbar

 

 

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1. Editorial

 

Liebe Leser,

viele Entscheidungen zum grenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten zeigen eine erschreckend Unkenntnis deutscher Richter vom Europarecht (obwohl dieses unmittelbar geltendes Recht ist). Selbst der Bundesgerichtshof hat in seiner „Schöner-Wetten-Entscheidung“ (über die wir bereits berichteten) zwar die landesrechtliche Zulassungsregelung für unzulässig gehalten, die darauf aufbauende verwaltungsrechtsakzessorische Strafrechtsnorm des § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen) „an sich“ allerdings als noch europarechtskonform beurteilt.

Eine derartige isolierte Betrachtung ist natürlich aus europarechtlicher Sicht (und nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs) unzulässig. Bereits aus dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung kann man nicht die verwaltungsrechtliche Regelung für unzulässig halten, aber dennoch eine Strafbarkeit nach § 284 StGB oder gar einen darauf aufbauenden wettbewerbsrechtlichen Anspruch bejahen.

Das Amtsgericht Heidenheim hat diesen Gesichtspunkt in einer ganz aktuellen Entscheidung zutreffend herausgearbeitet, die wir im Folgenden besprechen.

Einen noch größeren Durchbruch hin zu einer Liberalisierung stellt eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel dar, das nunmehr noch einen Schritt weiter wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht (wir berichteten) und die landesrechtliche Zulassungsregelung für verfassungswidrig erklärt. Nach unserer Auffassung wird das Bundesverfassungsgericht diese Frage bald klären müssen, da andere Gerichte über diese durchgreifenden Bedenken nicht einfach hinweg gehen dürfen.

Es bleibt also spannend.

 

Die Redaktion

 

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2. Verwaltungsgericht Kassel: Landesrechtliche Glücksspielregelung verfassungswidrig - kommentiert von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

                                          

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die landesrechtliche Glücksspielregelung in Hessen kürzlich für verfassungswidrig erklärt (Beschluss vom 24. Juni 2004, Az. 2 G 701/04). Auch für den Fall, dass weder die Dienstleistungs- noch die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 f. bzw. 49 f. EG) berührt ist (und der Sachverhalt somit alleine nach nationalem Recht zu beurteilen ist), ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine landesrechtliche Regelung, nach der alleine das Land befugt ist, Sportwetten zu veranstalten, mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Regelung ist vielmehr wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verfassungswidrig.

 Das Gemeinschaftsrecht war für den zu entscheidenden Sachverhalt nicht anwendbar, da der Buchmacher seinen Sitz auf der Isle of Man (und damit außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums) hatte. Das Gericht der Hauptsache zu der Entscheidung des Hessischen VGH (über die wir bereits früher berichtet hatten) führt in dem Beschluss hierzu aus:

„Der Umstand, dass sich deshalb der Antragsgegner als Vermittler von Sportwetten nicht auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des Gemeinschaftsrechts berufen kann, weil er Sportwetten eines Veranstalters vermittelt, der seinen Sitz nicht im Anwendungsbereich des Gemeinschafts rechts betreffend die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit hat, ändert aber gleichwohl nichts an der dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Annahme, dass die Regelungen des § 1 Abs. 1 SpW/LottoG, wo nach allein das Land Hessen befugt ist, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten, mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist und deshalb - im Zusammen hang mit § 284 StGB und § 11 HSOG - keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid darstellen kann. Denn nach Auffassung des Gerichts führen dieselben Gründe, die den Hessischen Verwaltungsgerichtshof dazu geführt haben, von einem Verstoß von § 1 Abs. 1 SpW/LottoG gegen das Gemeinschaftsrecht auszugehen, auch zu der Annahme, dass von einem Verstoß von § 1 Abs. 1 SpW/LottoG gegen die Gewährleistung der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG auszugehen ist. (…)

Nicht anders ist die Lage im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Auch hier kann die Einschränkung der Berufsfreiheit jedenfalls mit dem Schutz überra gend wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt werden. Allerdings entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine solche Rechtfertigung dann, wenn die in § 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit des Glücksspiels in unauf lösbarem Widerspruch zum staatlichen Veranstalterverhalten gerät, indem das Spiel angebot mit aggressiver Werbung extrem ausgeweitet wird (BVerwG, Urteil vom 28.03.2001 ‑ 6 C 2.01 ‑, BVerwGE 114, 92).

Geht man, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof dies in dem Beschluss vom 09.02.2004 tut, im Rahmen der summarischen Prüfung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass die gegenwärtige Praxis der Veranstaltung von und die Werbung für Oddset-Wetten in Hessen einen Umfang erreicht hat, der die Rechtfertigung der Einschränkung im Gemeinschaftsvertrag verbürgter Rechte durch die Errichtung eines staatlichen Monopols und seines strafrechtlichen Schutzes entfallen lässt, so trifft dies aus denselben Gründen auch auf die Rechtfertigung der Einschränkung der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG zu.“


Das Verwaltungsgericht legte die Frage der Verfassungswidrigkeit nur deshalb nicht dem Bundesverfassungsgericht vor (gemäß Art. 100 Abs. 1 GG), da es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelte. Die mit Hauptsache-Verfahren befasste Gerichte werden dagegen die – nach unserer Ansicht durchgreifenden – verfassungsrechtlichen Bedenken prüfen und dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen.

Die Tage des Glücksspielmonopols der Bundesländer sind damit nicht nur aus europarechtlichen, sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen gezählt.

 

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3. Amtsgericht Heidenheim: § 284 StGB auf das grenzüberschreitende Angebot von Sportwetten nicht anwendbar – kommentiert von RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG

 

Das Amtsgericht Heidenheim hat sich mit dem grenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten kürzlich in einer Strafsache auseinander gesetzt und die Sach- und Rechtslage sehr umfassend erörtert (Urteil vom 19. August 2004, Az. 3 Ds 42 Js 5187/03). In dieser Entscheidung lehnt das Amtsgericht nachdrücklich eine Strafbarkeit nach § 284 StGB ab. Das Gericht führt hierzu aus:

„§ 284 StGB als einzig in Betracht kommender Straftatbestand ist im vorliegenden Falle unanwendbar, da seine Anwendung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch den EG-Vertrag gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der österreichischen C. GmbH und des Angeklagten darstellt, der mit dieser zusammenarbeitet.“

Das Gericht verweist im folgenden Text auf die angesichts der „extremen Ausweitung des Spielangebots“ sowie auf die „massive Werbung“ für das staatliche Glücksspielangebot nicht gerechtfertigte Einschränkung der Grundfreiheiten. Nach Erörterung der Gesetzgebungsmaterialien und –ziele kommt das Gericht zu folgenden Fazit:

„Das Gericht geht davon aus, dass die Monopolisierung der Sportwetten mit festen Gewinnquoten durch den baden-württembergischen Landesgesetzgeber nicht in erster Linie ordnungsrechtliche Gründe, sondern mindestens in gleichem Maße fiskalische Gründe hatte, ferner, dass die damit verbundenen Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie in die Berufsfreiheit der Bürger nicht einmal ansatzweise problematisiert wurden, ebensowenig wie die Frage, wie man diese Eingriffe möglichst schonend gestalten könnte, ohne das anerkennenswerte Ziel, die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren beherrschbar zu mache, zu verfehlen. Es kann nicht Sache der Rechtsprechung sein, im Nachhinein diese Ermessens- und Prognoseentscheidung an Stelle des Gesetzgebers vorzunehmen.“                                                        

Einer mit der Einheit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarenden, isolierten Betrachtung der Strafrechtsnorm des § 284 StGB „an sich“, unabhängig von der landesrechtlichen Regelung erteilt das Gericht zutreffend eine Absage:

„Es ist auch nicht etwa statthaft, lediglich das staatliche Monopol im Baden-Württemberg für europarechtswidrig zu halten und die Strafbarkeit nach § 284 StGB von diesem Urteil auszunehmen. Vielmehr sind die Bundes- und Landesgesetzgebung als untrennbare Einheit zu verstehen. Würde man lediglich die landesrechtliche Regelung des staatlichen Monopols für europarechtswidrig halten und bis zum Erlass einer europarechtskonformen landesrechtlichen Regelung die Strafform des § 284 StGB weiterhin anzuwenden, so würde man die Bürger letztlich darauf verweisen, eine behördliche Erlaubnis ohne einfachgesetzliche Grundlage in einem langwierigen verwaltungsrechtlichen Rechtsstreit mit ungewisser Erfolgsaussicht einzuklagen und bis zum Ende dieses Verfahrens auf die Ausübung ihrer Freiheiten zu verzichten. Eine derartige Betrachtungsweise erscheint aus freiheitlicher und rechtsstaatlicher Sicht unangebracht, würde dazu führen, dass sich der Landesgesetzgeber auf seiner bisherigen Regelung des Sportwettengesetzes ausruhen könnte und liefe dem Anliegen des EuGH erkennbar zuwider. Aus europarechtlicher Sicht ist vielmehr eine Einheit von Bundesrecht und Landesrecht, von Strafrecht und Ordnungsrecht anzunehmen. Auch für den Bürger wirkt sich dieses Zusammenspiel einheitlich, nämlich als Eingriff in seine Rechte aus.“

Dem ist fast nichts mehr hinzu zu fügen. Aus unserer Sicht bestehen keine Zweifel, dass der Europäische Gerichtshof dies genauso sieht. Die Verteidigungslinie des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Schöner Wetten“, § 284 StGB „an sich“ noch aufrecht zu erhalten, ist nicht haltbar.

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© 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.
 
 
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