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Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Nr. 13 vom 4. August 2004
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Inhaltsübersicht:
1. Editorial
2. ODDSET – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung? – eine Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
3.
VG Osnabrück: Deutsche Strafvorschriften weder auf Veranstalter noch
auf Vermittler von Sportwetten anwendbar.
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1. Editorial
Liebe Leser,
Am 3. August 2004 ist ODDSET als der fünfte „Nationale Förderer“ der
Fußball-WM 2006 offiziell vorgestellt worden. Bereits im Vorfeld
hagelte es Kritik an diesem Engagement der staatlichen
Sportwettenanbieter. Für uns mehr als Grund genug, dieses
Marktverhalten von ODDSET rechtlich näher zu betrachten.
Im Weiteren berichten wir über ein neue Entscheidung in Sachen
Sportwetten: Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat sich in seiner
Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausführlich auf die
Vorgaben des Gambelli-Urteils berufen und geprüft, ob der Staat diesen
Vorgaben im Rahmen seiner Beschränkung des deutschen Glücksspielmarktes
genügt.
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2. ODDSET – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung?
eine Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
ODDSET, die vom staatlichen Deutschen Lotto- und Toto-Block (DLTB)
veranstaltete Sportwette, ist laut Pressemitteilung vom 3. August 2004
der fünfte „Nationale Förderer“ der Fußball-WM 2006. Im Vorfeld war u.
a. vom „Spiegel“ berichtet worden, dass im Gegenzug von ODDSET erwartet
worden sei, dass die Bundesligavereine die Zusammenarbeit mit privaten
Sportwettenanbietern (mit einer Lizenz aus vergangenen DDR-Zeiten)
beendeten. ODDSET bzw. Westlotto ist seit dieser Woche nunmehr auch
Werbepartner von FC Schalke 04 (nachdem einem privaten
Sportwettenanbieter im letzten Jahr die Bandenwerbung „Auf Schalke“
verboten worden war). Auch sonst investiert ODDSET monatlich
Millionenbeträge in Werbung und versucht, zum Teil auf politischem Wege
Werbe- und Marketingmaßnahmen der privaten Wettbewerber zu verhindern
(etwa Werbespots auf dem Fernsehkanal DSF).
Ist dieses Verhalten von ODDSET rechtlich unproblematisch?
Kartellrechtlich gesehen keineswegs. Sowohl nach deutschem Kartellrecht
wie auch nach den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union ist der
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung klar verboten.
Die Spielregeln für einen fairen Wettbewerb werden in Deutschland durch
das GWB, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, geregelt. ODDSET
hat eine überragende Marktstellung und es bestehen immer noch – bis zu
einer Liberalisierung des Glücksspielmarktes - „rechtliche (…)
Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen“ (§ 19 Abs. 2 GWB).
ODDSET darf demnach nicht „die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer
Unternehmen“ beeinträchtigen (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB) und auch nicht
unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern (§ 20 GWB). Sollte
tatsächlich Druck auf die Bundesligavereine ausgeübt worden sein, keine
Werbung von privaten Anbietern anzunehmen, würde diesen einen klaren
Rechtsverstoß bedeuten.
Auch nach Europarecht dürfte ein Verstoß vorliegen. Auch für
öffentliche Unternehmen gelten gem. Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag die
Wettbewerbsregeln. ODDSET bzw. der DLTB ist nach meiner Einschätzung
ein entsprechendes öffentliches Unternehmen, da „besondere oder
ausschließliche Rechte“ gewährt werden. Ähnlich wie die Post oder ein
Telekommunikationsunternehmen könnte es sich auch um ein Unternehmen,
das „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“
anbietet (Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag), handeln. Dafür spricht die
Intention der Bundesländer in dem neuen Lotterie-Staatsvertrag, das
staatliche Glücksspielangebot als öffentliche Aufgabe (und nicht als
bloße wirtschaftliche Tätigkeit) zu definieren.
Verboten sind nach Art. 81 EG-Vertrag Vereinbarungen, die eine „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken“.
Eine Beschränkung liegt dann vor, wenn die Handlungsfreiheit eines oder
mehrerer Beteiligter beeinträchtigt wird (hier ggf. die Möglichkeit,
Mitwettbewerber des DLTB als Werbepartner bzw. Sponsor zu gewinnen).
Geschützt werden soll bereits der potentielle Wettbewerb (hier etwa
auch ausländische Buchmacher als mögliche Werbepartner).
Rechtsfolge eines Verstoßes ist (zwingend und automatisch) die
Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung. Art. 81 EG ist darüber
hinaus ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Es kann daher
auch Schadensersatz gefordert werden. Darüber hinaus besteht ein
Anspruch auf Unterlassung, den evtl. beeinträchtigte Buchmacher
gegenüber dem DTLB gerichtlich geltend machen könnten.
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3. Verwaltungsgericht Osnabrück: Deutsche Strafvorschriften weder
auf Veranstalter noch auf Vermittler von Sportwetten anwendbar –
ein Bericht
Nachdem sich der Geist von „Gambelli“ zuletzt in Baden-Württemberg
gezeigt hatte (wir berichteten über die beiden Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe in der 10. Ausgabe unseres Newsletters),
wurden die Vorgaben der Gambelli-Entscheidung nunmehr auch von einem
Bundesland aus dem nördlichen Teil der Republik umgesetzt.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Az. 2 B 60/03) hat sich in seiner
Entscheidung vom 27. Mai 2004 umfangreich zur Anwendbarkeit des
verwaltungsakzessorischen § 284 StGB auf private Veranstalter und
Vermittler von Sportwetten geäußert:
„(…)
die (in) beiden Vorschriften (§ 284 StGB und § 16 NLottG) vorgesehene
Inkriminierung der Veranstaltung von Sportwetten ohne eine behördliche
Erlaubnis und die darin bestehende mittelbare Begrenzung ihrer
wirtschaftlichen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland als ein
Mitgliedsstaat der EU (bedeuten) für die auch der ansässige
Vertragspartnerin der Antragstellerin aller Voraussicht nach einen
Eingriff in die dem ausländischen Unternehmen durch die Art. 43 und 48
des EG-Vertrages gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit sowie die ihr
gemäß der Art. 49 und 55 i. V. m. Art. 48 EG-Vertrag zukommende
Dienstleistungsfreiheit (…) (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 –
C-243/02 – „Gambelli“, GewA 2004, S. 30 ff.; EuGH, Urteil vom 21.
Oktober 1999 – C-67/98 – „Zenatti“, GewA 2000, S. 21 ff.).
(…)
die (…) Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
der Vertragspartnerin der Antragstellerin können zwar aufgrund des
Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art.
46 Abs. 1 des EG-Vertrages oder aus zwingenden Gründen bei gemeinen
Interesses gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999,
Rd.-Nr. 31).
Die
diesbezüglichen Voraussetzungen sind aber voraussichtlich nicht
erfüllt. (…) es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass diese
Voraussetzungen hier vorliegen, anders formuliert, dass das dem Land
gesetzlich eingeräumte Monopol und die Begrenzung der Vermittlung von
Sportwetten auf staatlich zugelassene Stellen darauf ausgerichtet sind,
potentielle Wettkunden vor finanzieller Ausnutzung durch die
Veranstaltung sowie vor wirtschaftlichen Gefahren durch übermäßige
Teilnahme an Sportwetten zu bewahren und dass die erzielten Einnahmen
nur als unerwünschte Nebenfolge zu beachten sind (…).
Dies führt wiederum dazu, dass sich die Antragsgegnerin nicht mit
Erfolg auf die Generalklausel des § 11 NGefAG i. V. m. § 284 StGB und §
16 NLottG berufen kann, weil auch die Strafverfolgung der
Antragstellerin als Vermittlerin von Sportwetten einen eben solchen
Eingriff in die genannten Freiheiten der Fa. D darstellen würde.“
Bemerkenswerterweise hat das Verwaltungsgericht die bisher herrschende
oberverwaltungsrichterliche Rechtssprechung als nicht mehr aktuell
bezeichnet. Die vom OVG Niedersachsen in seiner Entscheidung aus dem
Jahr 2003 vertretene Rechtsauffassung dürfte unter Berücksichtigung der
jüngsten Rechtsprechung überholt sein, schlussfolgert das VG Osnabrück.
Es bleibt zu hoffen, dass das OVG Niedersachsen diese Rechtsentwicklung ähnlich einschätzt.
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© 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle
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