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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 13

 Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
 
 Nr. 13 vom 4. August 2004   
    
 
 
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 Inhaltsübersicht:
 
1. Editorial 

2. ODDSET – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung? – eine Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

3. VG Osnabrück: Deutsche Strafvorschriften weder auf Veranstalter noch auf Vermittler von Sportwetten anwendbar.    

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1. Editorial

                                                                                                           

Liebe Leser,

Am 3. August 2004 ist ODDSET als der fünfte „Nationale Förderer“ der Fußball-WM 2006 offiziell vorgestellt worden. Bereits im Vorfeld hagelte es Kritik an diesem Engagement der staatlichen Sportwettenanbieter. Für uns mehr als Grund genug, dieses Marktverhalten von ODDSET rechtlich näher zu betrachten.  

Im Weiteren berichten wir über ein neue Entscheidung in Sachen Sportwetten: Das  Verwaltungsgericht Osnabrück hat sich in seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausführlich auf die Vorgaben des Gambelli-Urteils berufen und geprüft, ob der Staat diesen Vorgaben im Rahmen seiner Beschränkung des deutschen Glücksspielmarktes genügt.

  

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2. ODDSET – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung?

 eine Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


                                          

ODDSET, die vom staatlichen Deutschen Lotto- und Toto-Block (DLTB) veranstaltete Sportwette, ist laut Pressemitteilung vom 3. August 2004 der fünfte „Nationale Förderer“ der Fußball-WM 2006. Im Vorfeld war u. a. vom „Spiegel“ berichtet worden, dass im Gegenzug von ODDSET erwartet worden sei, dass die Bundesligavereine die Zusammenarbeit mit privaten Sportwettenanbietern (mit einer Lizenz aus vergangenen DDR-Zeiten) beendeten. ODDSET bzw. Westlotto ist seit dieser Woche nunmehr auch Werbepartner von FC Schalke 04 (nachdem einem privaten Sportwettenanbieter im letzten Jahr die Bandenwerbung „Auf Schalke“ verboten worden war). Auch sonst investiert ODDSET monatlich Millionenbeträge in Werbung und versucht, zum Teil auf politischem Wege Werbe- und Marketingmaßnahmen der privaten Wettbewerber zu verhindern (etwa Werbespots auf dem Fernsehkanal DSF).

Ist dieses Verhalten von ODDSET rechtlich unproblematisch? Kartellrechtlich gesehen keineswegs. Sowohl nach deutschem Kartellrecht wie auch nach den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung klar verboten.

Die Spielregeln für einen fairen Wettbewerb werden in Deutschland durch das GWB, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, geregelt. ODDSET hat eine überragende Marktstellung und es bestehen immer noch – bis zu einer Liberalisierung des Glücksspielmarktes - „rechtliche (…) Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen“ (§ 19 Abs. 2 GWB). ODDSET darf demnach nicht „die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen“ beeinträchtigen (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB) und auch nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern (§ 20 GWB). Sollte tatsächlich Druck auf die Bundesligavereine ausgeübt worden sein, keine Werbung von privaten Anbietern anzunehmen, würde diesen einen klaren Rechtsverstoß bedeuten.

Auch nach Europarecht dürfte ein Verstoß vorliegen. Auch für öffentliche Unternehmen gelten gem. Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag die Wettbewerbsregeln. ODDSET bzw. der DLTB ist nach meiner Einschätzung ein entsprechendes öffentliches Unternehmen, da „besondere oder ausschließliche Rechte“ gewährt werden. Ähnlich wie die Post oder ein Telekommunikationsunternehmen könnte es sich auch um ein Unternehmen, das „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ anbietet (Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag), handeln. Dafür spricht die Intention der Bundesländer in dem neuen Lotterie-Staatsvertrag, das staatliche Glücksspielangebot als öffentliche Aufgabe (und nicht als bloße wirtschaftliche Tätigkeit) zu definieren.

Verboten sind nach Art. 81 EG-Vertrag Vereinbarungen, die eine „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken“. Eine Beschränkung liegt dann vor, wenn die Handlungsfreiheit eines oder mehrerer Beteiligter beeinträchtigt wird (hier ggf. die Möglichkeit, Mitwettbewerber des DLTB als Werbepartner bzw. Sponsor zu gewinnen). Geschützt werden soll bereits der potentielle Wettbewerb (hier etwa auch ausländische Buchmacher als mögliche Werbepartner).

Rechtsfolge eines Verstoßes ist (zwingend und automatisch) die Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung. Art. 81 EG ist darüber hinaus ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Es kann daher auch Schadensersatz gefordert werden. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Unterlassung, den evtl. beeinträchtigte Buchmacher gegenüber dem DTLB gerichtlich geltend machen könnten.

 

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 3. Verwaltungsgericht Osnabrück: Deutsche Strafvorschriften weder auf Veranstalter noch auf Vermittler von Sportwetten anwendbar –  ein Bericht


 

Nachdem sich der Geist von „Gambelli“ zuletzt in Baden-Württemberg gezeigt hatte (wir berichteten über die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in der 10. Ausgabe unseres Newsletters), wurden die Vorgaben der Gambelli-Entscheidung nunmehr auch von einem Bundesland aus dem nördlichen Teil der Republik umgesetzt.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Az. 2 B 60/03) hat sich in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2004 umfangreich zur Anwendbarkeit des verwaltungsakzessorischen § 284 StGB auf private Veranstalter und Vermittler von Sportwetten geäußert: 

„(…) die (in) beiden Vorschriften (§ 284 StGB und § 16 NLottG) vorgesehene Inkriminierung der Veranstaltung von Sportwetten ohne eine behördliche Erlaubnis und die darin bestehende mittelbare Begrenzung ihrer wirtschaftlichen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland als ein Mitgliedsstaat der EU (bedeuten) für die auch der ansässige Vertragspartnerin der Antragstellerin aller Voraussicht nach einen Eingriff in die dem ausländischen Unternehmen durch die Art. 43 und 48 des EG-Vertrages gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit sowie die ihr gemäß der Art. 49 und 55 i. V. m. Art. 48 EG-Vertrag zukommende Dienstleistungsfreiheit (…) (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – C-243/02 – „Gambelli“, GewA 2004, S. 30 ff.; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – C-67/98 – „Zenatti“, GewA 2000, S. 21 ff.).

(…) die (…) Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Vertragspartnerin der Antragstellerin können zwar aufgrund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages oder aus zwingenden Gründen bei gemeinen Interesses gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, Rd.-Nr. 31).

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind aber voraussichtlich nicht erfüllt. (…) es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, anders formuliert, dass das dem Land gesetzlich eingeräumte Monopol und die Begrenzung der Vermittlung von Sportwetten auf staatlich zugelassene Stellen darauf ausgerichtet sind, potentielle Wettkunden vor finanzieller Ausnutzung durch die Veranstaltung sowie vor wirtschaftlichen Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten zu bewahren und dass die erzielten Einnahmen nur als unerwünschte Nebenfolge zu beachten sind (…).


Dies führt wiederum dazu, dass sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf die Generalklausel des § 11 NGefAG i. V. m. § 284 StGB und § 16 NLottG berufen kann, weil auch die Strafverfolgung der Antragstellerin als Vermittlerin von Sportwetten einen eben solchen Eingriff in die genannten Freiheiten der Fa. D darstellen würde.“

 

Bemerkenswerterweise hat das Verwaltungsgericht die bisher herrschende oberverwaltungsrichterliche Rechtssprechung als nicht mehr aktuell bezeichnet. Die vom OVG Niedersachsen in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2003 vertretene Rechtsauffassung dürfte unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung überholt sein, schlussfolgert das VG Osnabrück.

Es bleibt zu hoffen, dass das OVG Niedersachsen diese Rechtsentwicklung ähnlich einschätzt.  

 

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© 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.

 
 
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