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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 11 |
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Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
11 vom 9. Juni 2004
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Inhaltsübersicht:
1. Editorial
2. Newsflash: BGH bezweifelt Zulässigkeit des Glücksspielmonopols
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1. Editorial
Liebe Leser,
aufgrund der aktuell rasanten Entwicklung im deutschen
Glücksspielrecht haben wir uns entschlossen, Sie neben unserem
ausführlichen Newsletter nun auch über unseren Newsflash im Stil einer
Kurznachricht auf dem Laufenden zu halten.
In unseren ersten reinen Newsflash berichten wir über ein brisantes
Urteil des BGH zum Thema Sportwettenwerbung und Zulässigkeit des
grenzüberschreitenden Angebots von Sportwetten. Der BGH hat in dieser
Entscheidung unter vorgehaltener Hand die Zulässigkeit der deutschen
Glücksspielgesetze, die das Staatsmonopol untermauern, verneint. Es
scheint, dass sich die staatlichen Glücksspielanbieter nun richtig warm
anziehen müssen.
Die Redaktion
2.Newsflash – BGH bezweifelt Vereinbarkeit des § 284 StGB und anderer Glücksspielvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht
Ein Kurzbericht
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 1. April 2004 (I ZR 317/01,
Vorinstanz: Kammergericht LG Berlin) das heute veröffentlicht wurde,
die Vereinbarkeit der deutschen Sportwetten- und Lotteriegesetze sowie
des § 284 StGB mit dem Gemeinschaftsrecht bezweifelt. In dem Fall ging
es um einen Herausgeber der deutschen Tageszeitung „Die Welt“, der auf
seiner Internetseite über einen in Österreich lizenzierten Buchmacher
positiv berichtet hatte. Der Bericht wurde mit einem Hyperlink
versehen, der die Internetadresse des Glücksspielunternehmens enthielt.
Der Leser des Artikels konnte also jederzeit mit dem
Glücksspielunternehmen bzw. dessen Angebot im Internet verbunden werden.
Der BGH hat nun entschieden, dass der Herausgeber der Zeitung keine
Prüfungspflicht hinsichtlich einer möglichen Strafbarkeit des Werbens
für unerlaubtes Glücksspiel verletzt habe. Hierbei führt der BGH die
rechtlich unklare Rechtssituation in Deutschland an und verweist in
diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die bet-at-home Entscheidung (LG
München I, NJW 2004, 171f.) sowie auf die Gambelli-Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes (NJW 2004, 139).
Der BGH hat ausgeführt: „Ohne eingehende rechtliche Prüfung war und
ist nicht zu erkennen, dass eine in einem Mitgliedstaat der
europäischen Union an ein dort ansässiges Unternehmen erteilte
Genehmigung, Glücksspiele im Internet zu veranstalten, eine
Strafbarkeit im Inland wegen dieser Unternehmenstätigkeit nicht
ausschließt (vgl. dazu auch LG München I NJW 2004, 171f.).“
Im Schlüsselsatz des Urteils heißt es: „Es wird in Zweifel
gezogen, dass die inländischen Vorschriften über die Erteilung von
Erlaubnissen zur Veranstaltung von Glücksspielen und die Anwendung der
Strafvorschrift des § 284 StGB mit den gemeinschaftsrechtlichen
Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit (Art. 46 EG) und der
Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) vereinbar sind (vgl. Janz, NJW
2003, 1694, 1700f.). Dazu wird nunmehr auch auf das Urteil des
Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften „Gambelli“ vom 6.
November 2003 (RSC 243/01, NJW 2004, 139) verwiesen.“
Damit hat der BGH das erste Mal seit seiner Entscheidung aus dem
Jahr 2002 (Intertops-Entscheidung) zum Thema der Zulässigkeit der
grenzüberschreitenden Vermittlung bzw. Veranstaltung von Sportwetten
Stellung bezogen. Erstmalig hegt der BGH ausdrückliche Zweifel an der
Zulässigkeit des deutschen Glücksspielmonopols. Obwohl der BGH die
Möglichkeit gehabt hätte, bei dem betreffenden Sachverhalt dieses
Problem zu umschiffen, hat er es sich nicht nehmen lassen, zu dieser
umstrittenen Rechtslage Stellung zu beziehen.
Die Zweifel des BGH an der rechtlichen Zulässigkeit des Staatsmonopols
für Glücksspiel wird zweifellos seine Spuren hinterlassen. Man darf
gespannt sein, ob sich auch das Bundesverfassungsgericht diesen
Zweifeln anschließen wird.
Diejenigen ausländischen Buchmacher, die in Deutschland eine
Genehmigung zur Vermittlung bzw. Veranstaltung von Sportwetten gestellt
haben, können nun neue Hoffnung schöpfen, recht bald eine positive
Entscheidung zu bekommen. Das gleiche gilt für diejenigen deutschen
Wettvermittler, die sich nicht durch die Aussagen der Behörden, dass
das Vermitteln von Sportwetten an ausländische Buchmacher unzulässig
sei, haben abschrecken lassen und einen Antrag für grenzüberschreitende
Vermittlung von Sportwetten gestellt haben.
© 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle
einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar
bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.
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