• German formal - Sie
  • English
Home
Newsletter
Beiträge
Urteile
Presse
Unser Team
Suche
Kontakt
Web-Blog
Links
Login





Passwort vergessen?
Noch kein Benutzerkonto?
Registrieren
 
Sportwettenrecht aktuell Newsletter 10

Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
 
 10 vom 18. Mai 2004
 
 
* * * * * * * * * * * * *
 
Inhaltsübersicht:
 
1. Editorial

2.Verwaltungsgericht Karlsruhe bejaht die Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an ausländische Buchmacher 

3. Landgericht Karlsruhe: Vermittlung von Sportwetten an österreichischen Buchmacher nicht wettbewerbswidrig

4. Amtsgerichte Bremen und Recklinghausen: Vermittlung von Sportwetten nicht strafbar

  * * * * * * * * * * * * *


1. Editorial

                                                                                                                

Liebe Leser,

 sportlich gesehen steht es mittlerweile nicht mehr unentschieden für die „Bookies“. Das Spiel ist zwar noch nicht zu Ende, aber die Marktliberalisierung ist gegenüber dem durch § 284 StGB strafrechtlich abgesicherten Staatsmonopol nach den in der heutigen Ausgabe dargestellten Urteilen klar in Führung gegangen. Das Monopol dürfte daher wohl nicht erst 2007 fallen, wie einige Marktteilnehmer gewettet haben (nämlich nach der WM 2006), sondern früher.

 Die in der heutigen Ausgabe dargestellten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bedeuten jedoch nicht, dass die betreffenden Wettbürobetreiber auf Dauer ohne Genehmigung vermitteln dürfen, sondern dass (nur) ihnen im jeweiligen Einzelfall vorübergehend eine Vermittlung ohne Konzession an Wettveranstalter möglich ist. Im Hauptsacheverfahren wird es wohl - wenn es im Ergebnis bei dieser Entscheidung bleibt – wie bei der Entscheidung des Hessischen VGH (vgl. Newsletter Nr. 7) dazu kommen, dass die zuständige Behörde den Wettbürobetreibern eine Genehmigung zur Vermittlung zu erteilen hat. Allerdings wird diese erst nach einer obligatorischen Zuverlässigkeitsprüfung (z. B. analog der Gewerbeordnung) erfolgen.  

 Wer bereits einen Antrag auf Vermittlung von Sportwetten gestellt hat oder dieses beabsichtigt, kann nun auf noch bessere Erfolgsaussichten bauen und sich bei einem positivem Bescheid auf dessen weitere Gültigkeit (Stichwort: Bestandsschutz) verlassen. Insoweit hätte er jedenfalls einen Vorteil gegenüber nicht-konzessionierten Mitwettbewerbern (die weiterhin mit Unterlassungsverfügungen rechnen müssen). Auch strafrechtlich ist man mit einer Genehmigung auf der sicheren Seite, da § 284 StGB auf die verwaltungsrechtliche Genehmigung abstellt.

 

Die Redaktion

 
* * * * * * * * * * * * *
 
2. Verwaltungsgericht Karlsruhe bejaht die Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an ausländischen Buchmacher
 
 Innerhalb von 3 Tagen (Beschlüsse vom 7. Mai, Az. 3 K 145/04, und vom 10. Mai 2004, Az. 11 K 160/04) hatte das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden: Ein Wettbüro nimmt Sportwetten (v. a. Oddset-Wetten) von Wettkunden für einen englischen Wetthalter an und vermittelt diese an den englischen  Veranstalter (Inhaber einer englischen Wettlizenz) weiter.
 
 Die Ordnungsbehörden griffen in beiden Fällen ein und ließen die Büros unter Berufung auf die polizeirechtliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) im Dezember 2003 bzw. im Januar 2004 schließen.
 
 Hiergegen richteten sich die Widersprüche der Betreiber der Wettbüros im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren sowie die Anträge im verwaltungsrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (es wurde jeweils ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt).
 
 Unter Berufung auf das Gambelli-Urteil vom 6. November 2003 (Rs. C- 243/01) führt das VG Karlsruhe in seiner sehr sorgfältig begründeten Entscheidung vom 7. Mai 2004 aus, dass durch das strafrechtliche Verbot (§ 284 StGB) und die konkrete Untersagung der Wettvermittlungstätigkeit an den englischen Wetthalter die Betätigung des englischen Wettveranstalters in Baden-Württemberg zumindest mittelbar unterbunden werde. Folglich liege sowohl ein Eingriff in die Niederlassungsfreiheit als auch ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit vor.         

 Das VG Karlsruhe beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den Beschluss des VGH Kassel vom 9. Februar 2004. Unter dem erneuten ausführlichen Hinweis auf eine notwendige „kohärente Beschränkungspolitik“ durch die Mitgliedstaaten und deren Länder macht das VG Karlsruhe deutlich, dass Baden-Württemberg keine solche kohärente Politik betreibe. Vielmehr bestehe Zweifel daran, ob die in Baden-Württemberg geltende Regelung zur Beschränkung des Angebots von Sportwetten angemessen bzw. erforderlich sei.  

 Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen (überschlägigen) Überprüfung stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die durch § 284 StGB unter Erlaubnisvorbehalt gestellte Tätigkeit des Antragstellers bzw. des englischen Wetthalters in Baden-Württemberg gar nicht erlaubnisfähig sei. Insoweit enthalte das Gesetz über eine Sportwette mit festen Quoten (Oddset-Wette) vom 21. Juni 1999 (GBl. 1999, 253) in Baden-Württemberg keine Erlaubnistatbestände. Letztlich unterliege die Tätigkeit des Antragstellers in Baden-Württemberg somit einem staatlichen Monopol.  

 Das VG Karlsruhe macht weiter deutlich, dass eine solche Monopolisierung der  schärfste Eingriff sei. Insoweit stelle sich die Frage, ob dem Schutzbedürfnis potenzieller Teilnehmer an Sportwetten und dem öffentlichen Interesse an einer gemeinverträglichen Durchführung solcher Veranstaltungen nicht bereits durch einen an die Verpflichtung zur Gewinnausschüttung gekoppelten Genehmigungsvorbehalts für die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten hinreichend entsprochen würde.  

 Ein weiterer äußerst bemerkenswerter Punkt an dieser Entscheidung ist, dass sich das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 beruft. Diese Entscheidung hatten wir bereits in unserem letzten Newsletter (Ausgabe Nr. 9) angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass die Gerichte nach dem Ablauf einer gewissen Zeitspanne eine „kritische Überprüfung“ ihrer Beschränkungspolitik durchführen sollten. Im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2004 zu den monopolistischen Strukturen des Spielbankwesens (vgl. Newsletter Nr. 9) findet sich in den Entscheidungen des VG Karlsruhe tatsächlich eine „kritischen Überprüfung“.  

 Zumindest greift das Gericht den Überprüfungsgedanken auf und weist ausdrücklich darauf hin, dass im Widerspruchsverfahren und in einem möglichen Klageverfahren zu prüfen sei, ob die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den heutigen Verhältnissen, insbesondere angesichts der Erfahrung mit Oddset-Wetten, noch angemessen sei, bzw. ob sie im Lichte der Entscheidung des EuGH einer anderen Bewertung bedürfe.      

 Das VG Karlsruhe nennt darüber hinaus die Punkte, die im Hauptsacheverfahren einer kritischen Überprüfung bedürften. Zu Gunsten des Antragstellers (Wettbüroinhabers) sei zu berücksichtigen, dass die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) falle und es einer „kritischen Überprüfung“ bedürfe, ob die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich geeignet sei, die mit der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen, wovon bei mit „aggressiver“ Werbung einhergehender extremer Ausweitung des Spielangebots keine Rede sein könne.        

 Insoweit könne die Begründung der Antragsgegnerin, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Unterlassungsverfügung sei zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels weit höher zu bewerten als die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, an der einstweiligen Fortführung der illegalen Tätigkeit nicht überzeugen. Hinzu komme, dass das Glücksspiel in weitem Umfang gesetzlich toleriert werde und ihm als solchen  kein sozial ethischer Unwert anhafte. Bestraft würde nämlich nur das Glücksspiel, das ohne behördliche Erlaubnis betrieben würde.  

 In seiner weiteren, ebenfalls sehr ausführlich begründeten Entscheidung (18 Seiten) vom 10. Mai 2004 (Az. 11 K 160) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe bezweifelt, dass die baden-württembergischen Regelungen zur Veranstaltung von Sportwetten den europarechtlichen Anforderungen gerecht werden. Es führt aus, dass das dem Land Baden-Württemberg für die Veranstaltung von Sportwetten gesetzlich eingeräumte Monopol und die hieraus folgende Begrenzung der Vermittlung der Sportwetten auf staatlich zugelassener Annahmestellen seiner eigentlichen Zielsetzung nach tatsächlich nicht darauf gerichtet sei, dass mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung durch die Veranstaltung und wirtschaftlichen Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten bewahrt würden.  

 Mit einem breit angelegten Netz von Annahmestelle würde die sportinteressierte Allgemeinheit auf Oddset-Sportwetten aufmerksam gemacht und über diesen Kreis würden Neukunden gewonnen. Beispielsweise würden von der Werbung neue junge Zielgruppen angesprochen. So bringe die Begeisterung von jungen Mädchenfußfallgruppen für Fußballereignisse dem staatlichen Glücksspielanbieter neue Kunden, die normalerweise nicht an Oddset-Sportwetten teilnehmen würden. Auch würden Verkaufsstellenleiter dazu aufgefordert, eigene Überlegungen anzustellen, wie sie persönlich den „Verkauf“ forcieren und den Umsatzrückgang stoppen könnten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe nennt in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2003 noch weitere zahlreiche Beispiele für die Marktexpansionsstrategie des baden-württembergischen staatlichen Glücksspielanbieters.  

 Vor dem Hintergrund dieser Werbeaktionen für Oddset-Sportwetten bestünden  ferner erhebliche Bedenken, ob die Einnahmen aus den genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge der durch die Einrichtung staatlicher Wettannahmestellen geschaffenen Rechtslage seien.  

 Im Übrigen trage der englische Glücksspielveranstalter dafür Gewähr, dass der Wettkunde in Deutschland nicht unverhältnismäßig hohe Vermögensverluste erleiden müsse. Die gewetteten Beträge seien durchweg auf 20 Euro begrenzt.  

 Schließlich spricht das Gericht noch einen sehr wesentlichen Punkt an, der in diesem Verfahrensstadium oft missverstanden wird. Das Gericht stellt klar, dass der Inhaber des Wettbüros zwar sein Gewerbe angezeigt habe, diese Anzeige jedoch keinen Antrag auf Zulassung seines Wettbüros darstelle.  

 Folglich könne der Betreiber des Wettbüros dazu aufgefordert werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, den Wettbürobetreiber dazu aufzufordern, eine solche Zulassung zu beantragen, ehe der Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung („Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden.“) geschlossen wird.

                         
* * * * * * * * * * * * *

 3. Landgericht Karlsruhe: Vermittlung von Sportwetten an österreichischen Buchmacher nicht wettbewerbswidrig

 Gut vier Monate vor den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlruhe hatte das Landgericht Karlsruhe (Kammer für Handelssachen) durch sein Urteil vom 21. Januar 2004 (Az. 14 O 3/04 – KfH III) entschieden, dass ein Anbieter von Pferdewetten auch Sportwetten an einen in Österreich geschäftsansässigen Buchmacher vermitteln dürfe.

 Dieses Unternehmen hatte eine entsprechende Zulassung in Österreich. Ähnlich wie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird in dieser Entscheidung der § 284 StGB sowie das baden-württembergische Landesrecht für eine mit dem Europarecht nicht vereinbare Beschränkung gehalten.  

Das Gericht führt aus, dass die Vermittlung von Sportwetten an ein in Österreich zugelassenes Unternehmen jedenfalls nicht als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG angesehen werden könne, da mittlerweile durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 6. November 2003 (Gambelli-Urteil) Grundsätze über die Niederlassungsfreiheit und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs für den hier maßgeblichen Bereich der Vermittlung von Sportwetten eine weitere Konkretisierung erfahren haben. Folglich sei es geboten, zumindest grundsätzliche Erlaubnistatbestände nach nationalem Recht zu schaffen. Das maßgebliche baden-württembergische Landesrecht weise entsprechende Bestimmungen (derzeit) noch nicht auf. Solange entsprechende europarechtlich gebotene Regelungen fehlten, erscheine es jedenfalls nicht  unlauter  im Sinne von § 1 UWG, wenn sich ein in Baden-Württemberg ansässiges Unternehmen auf die vorliegende Konzession einer österreichischen Fachbehörde verlasse. Unter diesen Umständen sei eine Verletzungshandlung im Sinne von § 1 UWG nicht ersichtlich. Die Berufung sowohl auf das Gambelli-Urteil als auch auf die in Deutschland mittlerweile herrschende Rechtsprechung, ist konsequent und stellt zugleich einen Fingerzeig für die höchstrichterliche Rechtsprechung, respektive für den Gesetzgeber dar. Es wird wohl nicht mehr allzu lange dauern, bis dem staatlichen Glücksspielmonopol in Deutschland seine Bestandsfähigkeit in der jetzt bestehenden Form aberkannt wird. 

* * * * * * * * * * * * * 

4. Amtsgerichte Bremen und Recklinghausen: Vermittlung von Sportwetten nicht strafbar  ma - Mit zwei weiteren Entscheidungen haben das Amtsgericht Bremen bzw. das Amtsgericht Recklinghausen die Eröffnung eines Hauptverfahrens mit dem Argument abgelehnt, dass § 284 StGB auf die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht anwendbar sei.

Das Amtsgericht Bremen geht in dem Beschluss vom 16. März 2004 – Az. 74 Ds 601 Js 7083/03 – davon aus, dass eine „in einem anderen Land der EG erteilte Konzession“ ausreichend sei. Das Gericht nimmt dabei u. a. Bezug auf die Bet-at-home-Entscheidung des Landgerichts München I sowie auf einen Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim (auf  www.wettrecht.de unter „Urteile“) und führt aus:  

„In der jüngsten Vergangenheit haben verschiedene Amts- und Landgerichte die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 284 StGB aus Rechtsgründen auf parallel liegende Sachverhalte aus Rechtsgründen verneint. ist. (…) Auf den Inhalt der zitierten, in der Akte befindlichen Entscheidungen wird ausdrücklich Bezug genommen. 

Bei dieser Sachlage ist eine Verurteilung der Angeschuldigten nicht wahrscheinlich, so dass die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen anzulehnen war.“ 

Das Amtsgericht Recklinghausen geht – wie bereits schon früher das Landgericht Bochum – in dem Beschluss vom 19. März 2004 – Az. 32 Ds 11 Js 474/04 - davon aus, dass § 284 Abs. 1 StGB schon tatbestandsmäßig nicht erfüllt sei, da es sich bei Sportwetten nicht um Glücksspiele handele. Die Frage, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in die europavertraglich gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vorliege, könne daher dahingestellt bleiben. 

* * * * * * * * * * * * *

© 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.

 
 
Ein Service von Arendts Anwälten Impressum
Ein Service von Arendts Anwälten • zum Impressum