|
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
10 vom 18. Mai 2004
* * * * * * * * * * * * *
Inhaltsübersicht:
1. Editorial
2.Verwaltungsgericht Karlsruhe bejaht die Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an ausländische Buchmacher
3. Landgericht Karlsruhe: Vermittlung von Sportwetten an österreichischen Buchmacher nicht wettbewerbswidrig
4. Amtsgerichte Bremen und Recklinghausen: Vermittlung von Sportwetten nicht strafbar
* * * * * * * * * * * * *
1. Editorial
Liebe Leser,
sportlich gesehen steht es mittlerweile nicht mehr unentschieden
für die „Bookies“. Das Spiel ist zwar noch nicht zu Ende, aber die
Marktliberalisierung ist gegenüber dem durch § 284 StGB strafrechtlich
abgesicherten Staatsmonopol nach den in der heutigen Ausgabe
dargestellten Urteilen klar in Führung gegangen. Das Monopol dürfte
daher wohl nicht erst 2007 fallen, wie einige Marktteilnehmer gewettet
haben (nämlich nach der WM 2006), sondern früher.
Die in der heutigen Ausgabe dargestellten
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bedeuten jedoch nicht, dass die
betreffenden Wettbürobetreiber auf Dauer ohne Genehmigung vermitteln
dürfen, sondern dass (nur) ihnen im jeweiligen Einzelfall vorübergehend
eine Vermittlung ohne Konzession an Wettveranstalter möglich ist. Im
Hauptsacheverfahren wird es wohl - wenn es im Ergebnis bei dieser
Entscheidung bleibt – wie bei der Entscheidung des Hessischen VGH (vgl.
Newsletter Nr. 7) dazu kommen, dass die zuständige Behörde den
Wettbürobetreibern eine Genehmigung zur Vermittlung zu erteilen hat.
Allerdings wird diese erst nach einer obligatorischen
Zuverlässigkeitsprüfung (z. B. analog der Gewerbeordnung) erfolgen.
Wer bereits einen Antrag auf Vermittlung von Sportwetten gestellt
hat oder dieses beabsichtigt, kann nun auf noch bessere
Erfolgsaussichten bauen und sich bei einem positivem Bescheid auf
dessen weitere Gültigkeit (Stichwort: Bestandsschutz) verlassen.
Insoweit hätte er jedenfalls einen Vorteil gegenüber
nicht-konzessionierten Mitwettbewerbern (die weiterhin mit
Unterlassungsverfügungen rechnen müssen). Auch strafrechtlich ist man
mit einer Genehmigung auf der sicheren Seite, da § 284 StGB auf die
verwaltungsrechtliche Genehmigung abstellt.
Die Redaktion
* * * * * * * * * * * * *
2. Verwaltungsgericht Karlsruhe bejaht die Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an ausländischen Buchmacher
Innerhalb von 3 Tagen (Beschlüsse vom 7. Mai, Az. 3 K 145/04, und
vom 10. Mai 2004, Az. 11 K 160/04) hatte das Verwaltungsgericht (VG)
Karlsruhe über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden: Ein Wettbüro
nimmt Sportwetten (v. a. Oddset-Wetten) von Wettkunden für einen
englischen Wetthalter an und vermittelt diese an den englischen
Veranstalter (Inhaber einer englischen Wettlizenz) weiter.
Die Ordnungsbehörden griffen in beiden Fällen ein und ließen die
Büros unter Berufung auf die polizeirechtliche Generalklausel (§§ 1, 3
PolG) im Dezember 2003 bzw. im Januar 2004 schließen.
Hiergegen richteten sich die Widersprüche der Betreiber der
Wettbüros im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren sowie die Anträge im
verwaltungsrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (es wurde
jeweils ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gestellt).
Unter Berufung auf das Gambelli-Urteil vom 6. November 2003 (Rs.
C- 243/01) führt das VG Karlsruhe in seiner sehr sorgfältig begründeten
Entscheidung vom 7. Mai 2004 aus, dass durch das strafrechtliche Verbot
(§ 284 StGB) und die konkrete Untersagung der Wettvermittlungstätigkeit
an den englischen Wetthalter die Betätigung des englischen
Wettveranstalters in Baden-Württemberg zumindest mittelbar unterbunden
werde. Folglich liege sowohl ein Eingriff in die Niederlassungsfreiheit
als auch ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit
vor.
Das VG Karlsruhe beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich
auf den Beschluss des VGH Kassel vom 9. Februar 2004. Unter dem
erneuten ausführlichen Hinweis auf eine notwendige „kohärente
Beschränkungspolitik“ durch die Mitgliedstaaten und deren Länder macht
das VG Karlsruhe deutlich, dass Baden-Württemberg keine solche
kohärente Politik betreibe. Vielmehr bestehe Zweifel daran, ob die in
Baden-Württemberg geltende Regelung zur Beschränkung des Angebots von
Sportwetten angemessen bzw. erforderlich sei.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen
summarischen (überschlägigen) Überprüfung stellt das Verwaltungsgericht
fest, dass die durch § 284 StGB unter Erlaubnisvorbehalt gestellte Tätigkeit des Antragstellers bzw. des englischen Wetthalters in Baden-Württemberg gar nicht erlaubnisfähig
sei. Insoweit enthalte das Gesetz über eine Sportwette mit festen
Quoten (Oddset-Wette) vom 21. Juni 1999 (GBl. 1999, 253) in
Baden-Württemberg keine Erlaubnistatbestände. Letztlich unterliege die
Tätigkeit des Antragstellers in Baden-Württemberg somit einem
staatlichen Monopol.
Das VG Karlsruhe macht weiter deutlich, dass eine solche Monopolisierung der schärfste Eingriff
sei. Insoweit stelle sich die Frage, ob dem Schutzbedürfnis
potenzieller Teilnehmer an Sportwetten und dem öffentlichen Interesse
an einer gemeinverträglichen Durchführung solcher Veranstaltungen nicht
bereits durch einen an die Verpflichtung zur Gewinnausschüttung gekoppelten Genehmigungsvorbehalts für die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten hinreichend entsprochen würde.
Ein weiterer äußerst bemerkenswerter Punkt an dieser Entscheidung
ist, dass sich das Gericht auf die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 beruft. Diese Entscheidung
hatten wir bereits in unserem letzten Newsletter (Ausgabe Nr. 9)
angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass die
Gerichte nach dem Ablauf einer gewissen Zeitspanne eine „kritische
Überprüfung“ ihrer Beschränkungspolitik durchführen sollten. Im
Gegensatz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts vom
25. Februar 2004 zu den monopolistischen Strukturen des Spielbankwesens
(vgl. Newsletter Nr. 9) findet sich in den Entscheidungen des VG
Karlsruhe tatsächlich eine „kritischen Überprüfung“.
Zumindest greift das Gericht den Überprüfungsgedanken auf und
weist ausdrücklich darauf hin, dass im Widerspruchsverfahren und in
einem möglichen Klageverfahren zu prüfen sei, ob die Rechtssprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nach den heutigen Verhältnissen,
insbesondere angesichts der Erfahrung mit Oddset-Wetten, noch
angemessen sei, bzw. ob sie im Lichte der Entscheidung des EuGH einer
anderen Bewertung bedürfe.
Das VG Karlsruhe nennt darüber hinaus die Punkte, die im
Hauptsacheverfahren einer kritischen Überprüfung bedürften. Zu Gunsten
des Antragstellers (Wettbüroinhabers) sei zu berücksichtigen, dass die
gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten im
Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) falle und es einer
„kritischen Überprüfung“ bedürfe, ob die Veranstaltung von
Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich geeignet sei, die mit
der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen,
wovon bei mit „aggressiver“ Werbung einhergehender extremer Ausweitung
des Spielangebots keine Rede sein
könne.
Insoweit könne die Begründung der Antragsgegnerin, das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Unterlassungsverfügung sei zum Schutz der Allgemeinheit vor den
Gefahren des Glücksspiels weit höher zu bewerten als die
wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, an der einstweiligen
Fortführung der illegalen Tätigkeit nicht überzeugen. Hinzu komme, dass
das Glücksspiel in weitem Umfang gesetzlich toleriert werde und ihm als solchen kein sozial ethischer Unwert anhafte. Bestraft würde nämlich nur das Glücksspiel, das ohne behördliche Erlaubnis betrieben würde.
In seiner weiteren, ebenfalls sehr ausführlich begründeten Entscheidung (18 Seiten) vom 10. Mai 2004 (Az. 11 K 160) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe
bezweifelt, dass die baden-württembergischen Regelungen zur
Veranstaltung von Sportwetten den europarechtlichen Anforderungen
gerecht werden. Es führt aus, dass das dem Land Baden-Württemberg für
die Veranstaltung von Sportwetten gesetzlich eingeräumte Monopol und
die hieraus folgende Begrenzung der Vermittlung der Sportwetten auf
staatlich zugelassener Annahmestellen seiner eigentlichen Zielsetzung
nach tatsächlich nicht darauf gerichtet sei, dass mögliche
Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung durch die Veranstaltung
und wirtschaftlichen Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten
bewahrt würden.
Mit einem breit angelegten Netz von Annahmestelle würde die
sportinteressierte Allgemeinheit auf Oddset-Sportwetten aufmerksam
gemacht und über diesen Kreis würden Neukunden gewonnen. Beispielsweise
würden von der Werbung neue junge Zielgruppen angesprochen. So bringe
die Begeisterung von jungen Mädchenfußfallgruppen für Fußballereignisse
dem staatlichen Glücksspielanbieter neue Kunden, die normalerweise
nicht an Oddset-Sportwetten teilnehmen würden. Auch würden
Verkaufsstellenleiter dazu aufgefordert, eigene Überlegungen
anzustellen, wie sie persönlich den „Verkauf“ forcieren und den
Umsatzrückgang stoppen könnten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe nennt
in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2003 noch weitere zahlreiche
Beispiele für die Marktexpansionsstrategie des baden-württembergischen
staatlichen Glücksspielanbieters.
Vor dem Hintergrund dieser Werbeaktionen für Oddset-Sportwetten
bestünden ferner erhebliche Bedenken, ob die Einnahmen aus den
genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge der durch die
Einrichtung staatlicher Wettannahmestellen geschaffenen Rechtslage
seien.
Im Übrigen trage der englische Glücksspielveranstalter dafür Gewähr, dass der Wettkunde in Deutschland nicht unverhältnismäßig hohe Vermögensverluste erleiden müsse. Die gewetteten Beträge seien durchweg auf 20 Euro begrenzt.
Schließlich spricht das Gericht noch einen sehr wesentlichen
Punkt an, der in diesem Verfahrensstadium oft missverstanden wird. Das
Gericht stellt klar, dass der Inhaber des Wettbüros zwar sein Gewerbe
angezeigt habe, diese Anzeige jedoch keinen Antrag auf Zulassung seines
Wettbüros darstelle.
Folglich könne der Betreiber des Wettbüros dazu aufgefordert
werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, den
Wettbürobetreiber dazu aufzufordern, eine solche Zulassung zu
beantragen, ehe der Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung („Wird
ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession
oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung
betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen
Behörde verhindert werden.“) geschlossen wird.
* * * * * * * * * * * * *
3. Landgericht Karlsruhe: Vermittlung von Sportwetten an österreichischen Buchmacher nicht wettbewerbswidrig
Gut vier Monate vor den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlruhe hatte das Landgericht Karlsruhe
(Kammer für Handelssachen) durch sein Urteil vom 21. Januar 2004 (Az.
14 O 3/04 – KfH III) entschieden, dass ein Anbieter von Pferdewetten
auch Sportwetten an einen in Österreich geschäftsansässigen Buchmacher
vermitteln dürfe.
Dieses Unternehmen hatte eine entsprechende Zulassung in
Österreich. Ähnlich wie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe wird in dieser Entscheidung der § 284 StGB sowie das
baden-württembergische Landesrecht für eine mit dem Europarecht nicht
vereinbare Beschränkung gehalten.
Das
Gericht führt aus, dass die Vermittlung von Sportwetten an ein in
Österreich zugelassenes Unternehmen jedenfalls nicht als
wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG angesehen werden könne, da
mittlerweile durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom
6. November 2003 (Gambelli-Urteil) Grundsätze über die
Niederlassungsfreiheit und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs für
den hier maßgeblichen Bereich der Vermittlung von Sportwetten eine weitere Konkretisierung
erfahren haben. Folglich sei es geboten, zumindest grundsätzliche
Erlaubnistatbestände nach nationalem Recht zu schaffen. Das maßgebliche
baden-württembergische Landesrecht weise entsprechende Bestimmungen
(derzeit) noch nicht auf. Solange entsprechende europarechtlich
gebotene Regelungen fehlten, erscheine es jedenfalls nicht unlauter
im Sinne von § 1 UWG, wenn sich ein in Baden-Württemberg
ansässiges Unternehmen auf die vorliegende Konzession einer
österreichischen Fachbehörde verlasse. Unter diesen Umständen sei eine
Verletzungshandlung im Sinne von § 1 UWG nicht ersichtlich. Die
Berufung sowohl auf das Gambelli-Urteil als auch auf die in Deutschland
mittlerweile herrschende Rechtsprechung, ist konsequent und stellt
zugleich einen Fingerzeig für die höchstrichterliche Rechtsprechung,
respektive für den Gesetzgeber dar. Es wird wohl nicht mehr allzu lange
dauern, bis dem staatlichen Glücksspielmonopol in Deutschland seine
Bestandsfähigkeit in der jetzt bestehenden Form aberkannt wird.
* * * * * * * * * * * * *
4.
Amtsgerichte Bremen und Recklinghausen: Vermittlung von Sportwetten
nicht strafbar ma - Mit zwei weiteren Entscheidungen haben das
Amtsgericht Bremen bzw. das Amtsgericht Recklinghausen die Eröffnung
eines Hauptverfahrens mit dem Argument abgelehnt, dass § 284 StGB auf
die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher aus einem anderen
EU-Mitgliedstaat nicht anwendbar sei.
Das
Amtsgericht Bremen geht in dem Beschluss vom 16. März 2004 – Az. 74 Ds
601 Js 7083/03 – davon aus, dass eine „in einem anderen Land der EG
erteilte Konzession“ ausreichend sei. Das Gericht nimmt dabei u. a.
Bezug auf die Bet-at-home-Entscheidung des Landgerichts München I sowie
auf einen Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim (auf
www.wettrecht.de unter „Urteile“) und führt aus:
„In
der jüngsten Vergangenheit haben verschiedene Amts- und Landgerichte
die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 284 StGB aus Rechtsgründen
auf parallel liegende Sachverhalte aus Rechtsgründen verneint. ist. (…)
Auf den Inhalt der zitierten, in der Akte befindlichen Entscheidungen
wird ausdrücklich Bezug genommen.
Bei
dieser Sachlage ist eine Verurteilung der Angeschuldigten nicht
wahrscheinlich, so dass die Eröffnung des Hauptverfahrens aus
rechtlichen Gründen anzulehnen war.“
Das
Amtsgericht Recklinghausen geht – wie bereits schon früher das
Landgericht Bochum – in dem Beschluss vom 19. März 2004 – Az. 32 Ds 11
Js 474/04 - davon aus, dass § 284 Abs. 1 StGB schon tatbestandsmäßig
nicht erfüllt sei, da es sich bei Sportwetten nicht um Glücksspiele
handele. Die Frage, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in die
europavertraglich gewährleistete Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit vorliege, könne daher dahingestellt
bleiben.
* * * * * * * * * * * * *
©
2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich
einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein
Veröffentlichungshinweis ist erbeten.
|