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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 09

Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
 
Ausgabe 9 vom 2. April 2004

 
 
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 Inhaltsübersicht:
 
1.       Editorial
 
2.       Der Fall Antigua gegen die USA – Glücksspiel und WTO-Recht
 
3.       Bundesverwaltungsgericht verteidigt monopolistische Struktur des Spielbankwesen  

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1. Editorial

                                                                                                

Liebe Leser,

über die erhebliche Bedeutung, die das Gambelli-Urteil für die Liberalisierung des Glückspielmarktes in der Europäischen Union hat, haben wir bereits mehrfach berichtet. Eine Bahn brechende Entscheidung ist nunmehr auch in einem Streitverfahren der Welthandelsorganisation WTO ergangen. In diesem, von dem Karibikstaat Antigua gegen die USA geführten Verfahren wurde festgestellt, dass das restriktive Verhalten der USA gegenüber dem grenzüberschreitenden Angebot von Glückspielen und Wetten gegen WTO-Recht verstößt. In dem folgenden Beitrag schildert Rechtsanwalt Arendts, M.B.L.-HSG, den Hintergrund dieser Entscheidung.

Ernst genommen hat auch die EU-Kommission das Gambelli-Urteil. Sie hat gegen den Mitgliedstaat Dänemark, der das Anbieten und Bewerben von Sportwetten durch ausländische Anbieter beschränkt, erste Schritte für ein Vertragsverletzungsverfahren nach dem EG-Vertrag eingeleitet. Die Kommission prüft nun, ob die dänischen Vorschriften mit der Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind. Ein ähnlicher Schritt könnte nunmehr auch Deutschland drohen, wenn es weiterhin nicht zu einer Liberalisierung bereit ist und die staatlichen Anbieter schützt.

Wenig von einer Liberalisierung hält allerdings das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung, über die wir berichten. Mit vor allem formalen Argumenten hat eine Revision zurückgewiesen.

 

Die Redaktion

 
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2. Der Fall Antigua gegen die USA – Glücksspiel und WTO-Recht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


 Der Karibikstaat Antigua und Barbuda ist mit einem 2003 eingeleiteten WTO-Streitverfahren gegen die USA mit dem Argument vorgegangen, dass die amerikanische Gesetzgebung zum Internet-Glücksspiel WTO-Recht verletzte. Der kleine Karibikstaat mit lediglich 67.000 Einwohnern berief sich dabei auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die Internet-Casinos und andere Online-Glücksspielangebote für ihn hätten (laut dem Außenminister von Antigua ca. 3.000 Arbeitsplätze in der Glücksspiel-Industrie). Die durch das General Agreement on Trade in Services (GATS) garantierte Dienstleistungsfreiheit werde durch das Verhalten der USA und deren Bundesstaaten verletzt. Nach amerikanischer Rechtsauffassung sind nach dem 1961 erlassenen Wire Act alle Online-Glücksspiele illegal.

 Während der Vorgänger der Welthandelsorganisation WTO (World Trade Organisation), das alte GATT, lediglich Handelsfragen betraf, konnten mit dem GATS (einem der WTO-Übereinkommen) erstmalig auch Liberalisierungsfortschritte im Bereich des Handels mit Dienstleistungen erreicht werden. Auch das Angebot von Glücksspielen fällt in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Ein Grundprinzip der WTO-Übereinkommen stellt das Gebot der Inländerbehandlung dar. Dieses verpflichtet die Mitgliedstaaten (zu denen seit Anfang 1995 auch Antigua gehört), ausländische Dienstleistungen nicht schlechter zu behandeln als gleichartige inländische. Aus Sicht von Antigua verstoßen die USA mit dem Verbot, dass Amerikaner nicht in Internet-Casinos außerhalb der USA spielen dürfen, gegen dieses Grundprinzip. Glücksspielanbieter aus Antigua würden gegenüber amerikanischen Anbietern diskriminiert. Damit verletzten die USA die Art. II, VI, VIII, XI, XVI und XVII des GATS.

 Mit seiner Rechtsauffassung war Antigua, das das WTO-Streitverfahren nach einem erfolglosen Vermittlungsversuch eingeleitet hatte, bislang erfolgreich. Anders als das alte GATT ermöglicht das WTO-System nämlich ein formalisiertes Streitbeilegungssystem, das sog. Dispute Settlement Understanding (DSU). Dieses sieht aus drei (ausnahmsweise fünf) WTO-Experten bestehende „Panels“ zur konkreten Streitentscheidung vor. Dieses Panel muss dann innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung fällen. Diese wird dem Dispute Settlement Body übermittelt, der letztlich darüber entscheidet, ob der Bericht angenommen wird oder nicht. Gegen die Entscheidung kann dann ein Rechtsmittel zu dem Appelate Body als Berufungsinstanz eingelegt werden.

 Bislang gibt es im Fall Antigua lediglich einen eigentlich vertraulichen (und noch nicht offiziell veröffentlichten) „Interim Report“ des Panels. Dieser stellt laut den Presseberichten einen Verstoß der USA gegen WTO-Recht fest. Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung (nicht nur für die USA, sondern auch für die anderen WTO-Mitgliedstaaten wie Deutschland) wurde über diese Entscheidung mehrfach berichtet.

 Schon jetzt ist absehbar, dass der Streit in der Berufungsinstanz weitergehen wird. Eine entsprechende Ankündigung war aus den USA nach Bekanntwerden der Entscheidung zu hören. Auch ist fraglich, ob sich die USA an eine für sie negative Entscheidung der Berufungsinstanz halten werden (wie auch in anderen Fällen, in denen ein Verstoß der USA festgestellt wurde). Antigua könnte zwar dann zu Sanktionen ermächtigt werden (was allerdings wenig praktische Relevanz haben dürfte).

 Andere WTO-Mitgliedstaaten dürften im Erfolgsfall jedoch ebenfalls verklagt werden und sich eher WTO-rechtskonform verhalten. Zwar hat der Europäische Gerichtshof eine unmittelbare Geltung von WTO-Recht in der 1999 ergangenen Entscheidung Portugal ./. Rat abgelehnt. Dennoch können sich auch Privatpersonen und Unternehmen darauf berufen, dass das einschlägige nationale Recht WTO-konform auszulegen ist (mit dem Argument, dass die mit Ratifizierung eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen umzusetzen sind). Insoweit dürfte die anstehende Grundsatzentscheidung (über die wir nach Vorliegen der Entscheidungsgründe weiter berichten werden) auch für Deutschland von erheblicher Bedeutung sein.

 
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3. Bundesverwaltungsgericht verteidigt monopolistische Struktur des Spielbankwesens

 Wie bei der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien ist auch der Betrieb von Spielbanken in Deutschland in Gesetzen der Bundesländer geregelt. Die Zulassung öffentlicher Spielbanken basiert auf dem (vorkonstitutionellen) “Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken” vom 14. Juli 1933 und der “Verordnung über öffentliche Spielbanken” vom 27. Juli 1938. Diese Gesetze wurden nach dem Krieg in die Landesgesetzgebung integriert und zum Teil durch eigene Spielbankengesetze ersetzt. Viele Spielbankengesetze der Länder sehen als Konzessionäre nur die öffentliche Hand (d. h. den Staat) oder die von der öffentlichen Hand betriebenen Unternehmen vor und haben somit ein Spielbankenmonopol geschaffen. In einigen Ländern dürfen jedoch Spielbanken unter strengen Voraussetzungen auch von Privaten betrieben werden.

 Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu der Problematik der Zulassungsbeschränkung durch seinen Beschluss vom 25. Februar 2004 die bisher herrschende Rechtssprechung bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2004 - Az.: 6B 10.04)

 Nach dieser Rechtsprechung dürfen die Länder die Vergabe von Spielbankenlizenzen durch entsprechende Regelungen in den Spielbankengesetzen mengenmäßig stark beschränken. Diese Beschränkung habe auch das Saarland in seinem neuen Spielbankengesetz vom 8. August 2003 vornehmen dürfen. Die Beschränkung der Vergabe auf nur zwei saarländische Spielbanklizenzen sei gerechtfertigt, wie das BVerwG ausführt. Darüber hinaus sei es dem Land Saarland zu gestattet, die Lizenzen allein an staatliche Spielbankenbetriebe zu vergeben, die wiederum Zweigspielbetriebe eröffnen dürften. In diesen Zweigstellen dürften auch sog. “kleine Spiele” in Automatenspielsälen stattfinden.

 Ob diese Politik, (unbegrenzt) Zweigstellen zuzulassen, tatsächlich der “Kontrolle des in der Bevölkerung vorhandenen Spieltriebes” (dem “Lieblingsargument des Staates) dient, mag dahingestellt bleiben.

 Ein Punkt ist jedoch an dieser Entscheidung besonders bemerkenswert: Die Beschwerde des Antragstellers, der eine private Spielbanklizenz begehrte, wurde von dem BVerwG weniger aus sachlichen, sondern vielmehr aus formalen Gründen zurückgewiesen. Das BVerwG hat die Revision gegen die Entscheidung der Vorinstanz (OVG Saarland: Beschluss vom 21. November 2003, Az.: 3R 7/02) gar nicht erst zugelassen, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO zuzumessen sei. Denn an der bisherigen Rechtssprechung, die die monopolartigen Restriktionen im Bereich der Spielbanken für gerechtfertigt hält, habe sich nichts geändert. Durch diese Taktik umkurvt der BVerwG das Problem, das die Vorinstanz auf 22 Seiten ausführlich diskutiert hat:  Die Frage, ob dem Staat ausreichend rechtstaatliche Gründe zur Verteidigung des staatlichen Glücksspielmonopols, respektive des Spielbankenmonopols zur Verfügung stehen. Dass das BVerwG sich dieser Ausweichtaktik bedient hat, erstaunt um so mehr vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerwG von 2001 (Urteil vom 28. März 2001 – Az.: 6 C 2/01). Dort hatte das BVerwG ausgeführt, dass nach dem Ablauf einer “gewissen Zeitspanne” kritisch überprüft werden müsse, ob die Einschränkung des deutschen Glücksspielmarktes noch immer auf “sachgerecht Erwägungen beruhe”. Das Gambelli-Urteil, das die deutsche Rechtssprechung bereits stark beeinflusst hat (über die Entscheidungen des Hessischen VGH, des VG Stuttgart, des AG Heidenheim und nicht zuletzt des LG München I berichteten wir in unseren vorangegangenen Ausgaben) hätte eigentlich dem höchsten Verwaltungsgericht Deutschlands genügend Anlass zur eben dieser kritischen Überprüfung geben müsse. Das Berufen auf die bereits zuvor ergangene höchstrichterliche Rechtssprechung zeugt aus unserer Sicht jedenfalls nicht gerade von Überzeugungskraft.  
 
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© 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.
 
 
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