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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 07 |
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Ausgabe 7 vom 19. Februar 2004
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Inhaltsübersicht:
1. Editorial
2. Hessischer Verwaltungsgerichtshof bringt staatliches Wettmonopol erneut ins Wanken
3. Newsflash: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
staatlichen Beschränkung des Glücksspielmarktes noch in diesem Jahr
erwartet
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1. Editorial
Liebe Leser,
sportlich gesehen dürfte es in den rechtlichen Auseinandersetzungen
hinsichtlich ausländischer Buchmacher nunmehr unentschieden stehen.
Nach einigen, kurz nach dem Gambelli-Urteil ergangenen negativen
Entscheidungen gibt es eine aktuelle, umfassend
begründete Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,
der – wie bereits das LG München I und das AG Heidenheim - die
Anwendung des § 284 StGB wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts
ausdrücklich abgelehnt hat (Beschluss vom 9. Februar 2004, Az. 11 TG
3060/03). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof analysiert sorgfältig
das Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie die
vorherige Rechtsprechung des EuGH und führt dann aus:
„Auch die (…) Strafbestimmung gemäß § 284 StGB scheidet (…) derzeit als
Rechtsgrundlage aus. (…) Jedenfalls kann nach derzeitigem Sachstand §
284 StGB mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung des EuGH zu den
vergleichbaren Strafbestimmungen des italienischen Rechts auf die
Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Deutschland nicht
angewendet werden. Eine Strafverfolgung des hier ansässigen Vermittlers
wäre aus den dargelegten Gründen mit einem unzulässigen Eingriff in die
gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Wettanbieters verbunden.“
Auf längere Sicht dürfte das staatliche Monopol daher aus
europarechtlichen Gründen wohl nicht zu halten sei. Der „Wilde Westen“
wird allerdings nicht kommen. Vielmehr muss es nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofs ein geordnetes Verfahren für die Vermittler
„vor Ort“ geben. Insoweit gab das Gericht dem Vermittler auf, umgehend
eine Genehmigung zu beantragen.
Spannend dürfte auch die bevorstehende Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Frage sein, ob die Einschränkungen der
Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind.
Die Redaktion
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2. Hessischer Verwaltungsgerichtshof bringt staatliches Wettmonopol erneut ins Wanken
Der aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 9. Februar 2004, Az. 11 TG 3060/03) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer betrieb in einer hessischen
Stadt ein Geschäftslokal, in dem Wettkunden Sportwetten abschließen
konnten. Die Wetten vermittelte der Antragsteller an einen englischen
Buchmacher (Wetthalter) weiter.
Die zuständige Ordnungsbehörde untersagte dem Wettvermittler die
Ausübung seiner Tätigkeit unter Berufung auf den § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und
Zusatzlotterie in Hessen (SpW/LottG), wonach allein das Land Hessen zur
Veranstaltung von Sportwetten befugt ist. In der Untersagungsverfügung
vom 19. September 2003 ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung
der Maßnahme an. Vor dem Verwaltungsgericht Kassel beantragte der
Vermittler von Sportwetten, sein Geschäft bis zur Klärung im
Hauptsacheverfahren weiter betreiben zu dürfen, was das VG Kassel
jedoch durch Beschluss vom 24. Oktober 2003 unter Berufung auf § 1
SpW/LottG ablehnte.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Vermittlers
von Sportwetten, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als Gericht der letzten Instanz
zu entscheiden hatte.
Mit Beschluss 9. Februar 2004 hat der VGH entschieden, dass der
Widerspruch des Antragsstellers eine aufschiebende Wirkung hat, weil
eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche“, dass die
Untersagungsverfügung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht
standhalte. Hierzu führt der VGH Hessen aus:
„Die (…) Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten
wird im Verfahren zur Hauptsache deshalb aufzuheben sein, weil die
Regelung gem. § 1 SpW/LottG (…) auf die sich die Antragsgegnerin in der
Untersagungsverfügung gestützt hat, nach derzeitiger Erkenntnislage mit vorrangigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar
ist. Wegen dieses Widerspruchs zu höherrangigen europarechtlichen
Bestimmungen wird § 1 (…) als Ermächtigungsgrundlage für die ergangene
Untersagungsverfügung keine Anwendung finden können.“
Der VGH folgert aus der Nichtanwendbarkeit des § 1 SpW/LottG, dass die
Untersagungsverfügung „einer tauglichen Rechtsgrundlage entbehrt und
daher rechtwidrig ist“.
Die Rechtswidrigkeit des § 1 SpW/LottG sieht das Gericht darin
begründet, dass dem englischen Wetthalter generell verboten wurde,
einen Vertrag mit einem deutschen Wettvermittler (wie mit dem
Antragsteller) abzuschließen sowie Werbematerial in Deutschland
anzubieten. Dies stelle unter Berufung auf die letzten Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofes nicht nur einen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit dar. Vielmehr sei dieser Eingriff auch nicht gerechtfertigt:
„Die Einschränkungen könnten nur aufgrund des Vorbehalts der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 des
EG-Vertrages oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt sein. (EuGH, Urteile (…) Zenetti, (…) Schindler (…))“
Der VGH beruft sich im Folgenden auf die entscheidenden Passagen der Gambelli-Entscheidung (Rn. 60, 62, 67) und legt sie dem Sinn und Zweck entsprechend aus:
„Der EuGH fordert, dass die Beschränkungen geeignet sein müssen, die
die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie
kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.
Überdies müssen sie tatsächlich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum
Spiel zu vermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch
Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen (…) darf nur
eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der
betriebenen restriktiven Politik sein.
(…) für den Senat (…) bestehen durchgreifende Zweifel
daran, dass das dem Land für die Veranstaltung von Sportwetten
gesetzlich eingeräumte Monopol und die daraus folgende Begrenzung der
Vermittlung von Sportwetten auf staatlich zugelassene Annahmestellen
seiner eigentlichen Zielsetzung nach tatsächlich darauf ausgerichtet
ist, mögliche Wettinteressenten vor der finanziellen Ausnutzung durch
die Veranstalter und die Gefahren durch übermäßige Teilnahme an
Sportwetten zu bewahren, und die durch die Sportwetten erzielten
Einnahmen folglich nur als erwünschte Nebenfolge der gesetzlichen
Einschränkungen zu betrachten sind.“
Das Gericht macht deutlich, dass nicht das generelle Verbot der
Zulassung privater Wettveranstalter eine der Erforderlichkeit und der
Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahme sei, sondern es wäre diesen
Grundsätzen „bereits durch einen an die Verpflichtung zur
Gewinnausschüttung gekoppelten Genehmigungsvorbehalt für die
Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten hinreichend entsprochen.“
Der VGH sieht einen Verstoß dieser Marktabschottungsstrategie der
Länder (z.B. durch das Erlassen einer Vorschrift wie die des § 1
SpW/LottG) gegen das Gemeinschaftsrecht als gegeben an, weil staatliche
Lotteriegesellschaften „im gesamten Bundesgebiet (…) in
Sportstätten und Medien eine breit angelegte Werbung zur Teilnahme an
Oddset-Sportwetten (…) betreiben, um mit den Einnahmen kostenintensive
öffentliche Vorhaben und Veranstaltungen; u.a. die
Fußballweltmeisterschaft 2006, zu finanzieren oder zu unterstützen und
Haushaltsdefizite auszugleichen.
Schließlich nimmt das VGH noch zur Stafrechtsnorm des § 284 StGB
(unerlaubtes Glückspiel) Stellung, mit der die Ordnungsbehörde den
Erlass ihrer Ordnungsverfügung begründete:
„(…) § 284 StGB (kann) mit Blick auf die dargestellte
Rechtssprechung des EuGH (…) auf die Veranstaltung und Vermittlung von
Sportwetten in Deutschland nicht angewendet werden. Eine
Strafverfolgung des hier ansässigen Vermittlers wäre (…) mit einem
unzulässigen Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich gewährleistete
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen
Wettanbieters verbunden.“
Kommentar:
Zwar gab es letzter Zeit aus Sicht der (ausländischen) Buchmacher
eine eher negative Entwicklung auf dem deutschen Glücksspielmarkt, die
sich in den zumeist negativen Gerichtsentscheidungen sowie im harten
Durchgreifen von Seiten der Ordnungsbehörden und Polizei gegen
Buchmacher ohne deutsche Lizenz widerspiegelte.Der 11. Senat des
VGH Hessen hat sich mit dieser Entscheidung dem Negativ-Trend
widersetzt.
Ähnlich wie die im letzten Newsletter dargestellte Entscheidung des VG
Stuttgart ist auch die Entscheidung des VGH Hessen (auf 9 Seiten)
ausführlich begründet und folgt dem Rechtsgrundsatz, dass bei
schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte des (EU-)Bürgers eine
ausführliche Stellungnahme zu diesen Eingriffen erfolgen muss, indem es
alle rechtlichen Probleme eingehend erörtert.
Die Argumentationslinie, die das Gericht hier verfolgt, berücksichtigt
die europarechtlichen Vorgaben durch den Europäischen Gerichtshof (vgl.
dazu auch „Fragen und Antworten zum Gambelli-Urteil in den Newslettern
Nr. 4 und Nr. 6). Die deutschen Gerichte sind an den Prüfungsmaßstand
und die Prüfungskriterien des Europäischen Gerichtshofs gebunden. Dabei
sind nicht nur die für das betreffende einschränkende Gesetz genannten
Ziele zur berücksichtigen (so die nach unserer Auffassung fehlerhafte
Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts), sondern die
tatsächliche konkrete Umsetzung (hier die vom VGH angeführte breit
angelegte Werbung für das staatliche Sportwettenangebot).
Diese Entscheidung sollte (ausländische) Wettunternehmer ermutigen,
sich durch eine Rechtsanwaltskanzlei dahingehend beraten zu lassen, ob
im konkreten Fall eine Genehmigung für das Veranstalten bzw. Vermitteln
von Sportwetten bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragt werden
sollte. Der VGH Hessen fällte nämlich diese wettunternehmerfreundliche
Entscheidung unter der Auflage, dass der betreffende
Sportwettenvermittler umgehend bei dem Land Hessen einen Antrag auf
Zulassung der Vermittlung von Sportwetten zu stellen habe. Dem Land
Hessen gab das Gericht auf, „unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Senats zu entscheiden und die Vermittlungstätigkeit bis zur
Entscheidung über den Antrag zu dulden.“
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3. Newsflash: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
staatlichen Beschränkung des Glücksspielmarktes noch in diesem Jahr
erwartet
In unserem Newsletter Nr. 3 berichteten wir, dass bereits seit 1999 bei
dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrere Verfassungsbeschwerden in
Sachen Sportwetten anhängig sind. Gerügt wird von den Beschwerdeführern
vor allem die Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz).
Kürzlich erhielten wir vom BVerfG die Mitteilung, dass eine
Entscheidung über diese Beschwerden noch im laufenden Jahr erwartet
werde.
Man darf gespannt sein, auf welche Seite sich das BVerfG – gerade auch
angesichts der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs - schlagen wird.
Fest steht nur eines: Der Ausgang dieser Verfahren ist völlig offen.
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© 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle
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