Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Ausgabe 6 vom 16. Februar 2004
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Inhaltsübersicht:
1. Editorial
2. Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG: Mehr Fragen und Antworten zum Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Teil 2)
3.Verwaltungsgericht Stuttgart: Glückspiel gesetzlich toleriert und daher ohne sozialethischen Unwert
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1. Editorial
Liebe Leser,
der Deutsche Lotto- und Toto-Block als staatlicher Glücksspielanbieter
weitet sein Angebot und die Werbung dafür deutlich aus. Das Angebot
soll auch für Wettkunden mit nicht so viel Geld attraktiver werden. So
wurde der Mindesteinsatz für Kombiwetten gesenkt.
Dieses Verhalten kann man natürlich nicht mit einer „Einschränkung der
Spielsucht“ in Einklang bringen. Insoweit hinkt die Argumentation etwa
des Bayerischen Obersten Landesgerichts der Wirklichkeit etwas
hinterher.
Rechtlich problematisch ist auch das nicht-marktkonforme Verhalten des
Lotto- und Toto-Blocks als öffentliches Unternehmen im Sinne des Art.
86 EG-Vertrag. Der Block nutzt offensichtlich – wie man auch jüngst
einem Spiegel-Artikel entnehmen konnte - seine marktbeherrschende
Stellung aus, um die Werbung für private Anbieter möglichst zu
verhindern. So soll nach Willen des Blocks für private Anbieter keine
Bandenwerbung erfolgen. Dieser Versuch einer Aufrechterhaltung einer
marktbeherrschenden Stellung verhindert einen unverfälschten Wettbewerb
und verstößt aus unserer Sicht klar gegen Art. 86 EG.
Die Redaktion
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2. Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG:
Mehr Fragen und Antworten zum Gambelli-Urteil (Teil 2)
·Können sich auch Wettkunden auf die Dienstleistungsfreiheit berufen?
Ja, für Kunden gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die sog. passive Dienstleistungsfreiheit.
(Potentielle) Kunden sind berechtigt, Dienstleistungen von Buchmachern
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ohne Beschränkungen in Anspruch
zu nehmen (vgl. Gambelli-Urteil Rn. 55). § 285 des deutschen StGB ist
insoweit wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht
anwendbar.
·Welches
Ermessen haben Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich
der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten?
Nach
Auffassung des Europäischen Gerichtshof können „sittliche, religiöse
und kulturelle Besonderheiten“ sowie die „sittlich und finanziell
schädlichen Folgen“ von Wetten berücksichtigt werden (Gambelli-Urteil
Rn. 63). Insoweit haben die Mitgliedstaaten ein „ausreichendes
Ermessen“. Dies heißt jedoch nicht, dass die Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit nach freiem Ermessen eingeschränkt werden
dürfte. Vielmehr müssen auf jeden Fall die strengen europarechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sein (Rn. 64), d. h. die beschränkenden
Regelungen müssen insbesondere nichtdiskriminierend, geeignet und
verhältnismäßig sein.
·Können
die deutschen Bundesländer per Staatsvertrag vereinbaren, dass nur
deutsche (staatliche) Anbieter zugelassen werden?
Aus
europarechtlicher Sicht: ein klares Nein. Diskriminierende, d.h.
Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligende Regelungen sind
niemals gerechtfertigt. Beschränkungen müssen unterschiedslos anwendbar
sein, d. h. in gleicher Weise und mit den gleichen Kriterien für in
Deutschland ansässige Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus anderen
Mitgliedstaaten gelten (Gambelli-Urteil Rn. 70).
·Bedeutet Dienstleistungsfreiheit rechtlich gesehen „Wilder Westen“?
Nein,
natürlich nicht. Der Europäische Gerichtshof betont mehrfach, dass
insbesondere Regelungen zur Betrugsbekämpfung zulässig sind. Diese
Beschränkungen dürfen allerdings nicht über das Erforderliche
hinausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Buchmacher in
seinem Heimatstaat Kontroll- und Sanktionsregelungen unterliegt und
dort rechtmäßig gegründet ist (Gambelli-Urteil Rn. 73). Insbesondere
hinsichtlich der ausreichend überwachten und an strenge
Zulassungsvoraussetzungen unterliegenden österreichischen und
englischen Buchmacher dürfte eine Einschränkung der
Dienstleistungsfreiheit alleine mit dem Argument der Betrugsbekämpfung
daher nicht zulässig sein.
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3. Verwaltungsgericht Stuttgart: Glückspiel gesetzlich toleriert und daher ohne sozialethischen Unwert
Im
vorliegenden Fall hatte ein Vermittler von Oddset-Sportwetten in einer
Stadt in Baden-Württemberg Wetten an die O. GmbH (einer Gesellschaft
zur „Erbringung sonstiger Dienstleistungen des Sports“)
weitervermittelt. Die O. GmbH hat die Wetten wiederum an die S. GmbH
weitergeleitet. Die S. GmbH verfügt über eine noch zu DDR-Zeiten
verliehene Konzession zum Anbieten und Veranstalten von Sportwetten zu
festen Quoten.
Die Antragsgegnerin
(Ordnungsbehörde der Stadt Stuttgart) hatte gegen den
Antragsteller als Vermittler von Sportwetten eine Strafanzeige wegen
unerlaubten Glücksspiels gem. § 284 StGB erstattet. Daraufhin wurde
eine strafprozessrechtliche Durchsuchung in der Wohnung sowie den
Geschäftsräumen durchgeführt und EDV-Geräte zur Datenübermittlung,
Tippscheine, Buchungsunterlagen usw. beschlagnahmt. Dem Antragsteller
wurde durch eine behördliche Untersagungsverfügung die Veranstaltung
von Oddset-Sportwetten verboten. Gegen diese Untersagungsverfügung
hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt (gem. § 80 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat ein Widerspruch grundsätzlich
aufschiebende Wirkung, d. h. dass die Maßnahme, die durch die Behörde
verfügt wurde, vorerst nicht vollzogen werden darf).
Die
zuständige Behörde hat daraufhin den Widerspruch abgelehnt und unter
Berufung auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
durch unerlaubtes Glücksspiel die sofortige Vollziehung der
Untersagungsverfügung anordnete (gem. § 80 Abs. 2 kann die
aufschiebende Wirkung des Widerspruch in gewissen Fällen entfallen, z.
B gem. Nr. 4, wenn die sofortige Vollziehung „im öffentlichen
Interesse“ ist, also auch, wenn – wie hier - eine Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Veranstaltung unerlaubten
Glücksspiels geltend gemacht wird).
Der
Vermittler von Oddset-Sportwetten beantragte hier im Wege des
vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart die
aufschiebende Wirkung der Untersagungsverfügung wiederherzustellen (auf
Deutsch: die Sportvermittlung vorerst – bis zur Klärung im
Hauptsacheverfahren – weiter betreiben zu dürfen).
Das
Verwaltungsgericht Stuttgart hat darauf hin am 15. Oktober 2004
beschlossen (Az.: 5 K 2107/03), dass die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs eines privaten Wettveranstalters gegen den Bescheid, keine
Oddset-Sportwetten in den Geschäftsräumen durchzuführen,
wiederherzustellen ist (§ 80 Abs. 5 VwGO), also dass der Antragsteller
bzw. der Vermittler von Sportwetten seine Wettvermittlung in seinen
Geschäftsräumen (vorerst) weiter betreiben durfte.
Im
Gegensatz zu den divergierenden Entscheidung des VG Stade oder des
Bayerischen Obersten Landesgerichts, die nur wenige Seiten für ihre
Begründungen benötigten, hat das VG Stuttgart seine Begründung auf 17
(!) Seiten ausgeführt. Das spricht schon vom Umfang her für einer
intensive Beschäftigung mit der in Deutschland derzeit noch
herrschenden unklaren und uneinheitlichen Rechtslage. Und tatsächlich
hat das VG Stuttgart keine Mühe gescheut, die Rechtslage umfassend
dazustellen, indem die Richter des VG Stuttgart die unterschiedliche
Rechtsprechung, die Literaturmeinung und das von dem Antragstellen
eingereichte Gutachten aufführte. Demnach ist das VG Stuttgart im
Gegensatz zu anderen Verwaltungsgerichten (z.B. dem VG Stade),
folgendem Rechtsgrundsatz des einstweiligen Rechtsschutzes
nachgekommen: Bei Eingriffen in wesentliche Grundrechte (hier: Art. 12
Grundgesetz (GG) Berufsfreiheit, Art. 13 GG Schutz der Wohnung: laut
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 228, 265) gehören auch die
Geschäftsräume zum Schutzbereich der Wohnung) muss die
Gerichtsentscheidung trotz des Grundsatzes der eingeschränkten
(summarischen) Prüfungspflicht besonders ausführlich begründet werden.
Erst
nach der Darstellung der rechtlichen Lage hat das VG Stuttgart seine
Rechtsauffassung hinsichtlich der Problematik dargetan und nicht wie
viele andere Gerichte nach einer nur kursorischen Darstellungen der
Rechtslage Pauschalbehauptungen aufgestellt (vgl. hierzu die
Ausführungen im Newsletter Nr. 4 zum Urteil des Bayerischen Obersten
Landesgerichts und im Newsletter Nr. 5 zum Urteil des VG Stade –
Stichwort: „Werbung für ODDSET eignet sich zur Eindämmung des
Spieltriebes“).
Aufgrund der
typisch juristischen und für den Laien nur schwer verständlichen
Begriffe bei Verwaltungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz, wird
kurz der Hintergrund des hier vorliegenden sog. „§80-5er-Verfahrens“
dargestellt:
Die Richter des VG
Stuttgart mussten eine Abwägung zwischen dem „öffentlichen Interesse“
der Ordnungsbehörde an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung
der Vermittlung von Oddset-Sportwetten mit dem Interesse der O. GmbH,
die Oddset-Sportwetten weiterhin zu vermitteln, abwägen.
Maßgebend
für eine derartige Abwägung sind im Regelfall die Erfolgsaussichten im
Klage- bzw. Hauptsacheverfahren, wobei die Richter die Voraussetzungen
nicht so genau prüfen müssen wie im Klageverfahren.
Erweist
sich die Untersagungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, so hat
das öffentliche Interesse an der Untersagung der Vermittlung von
Oddset-Sportwetten Vorrang. Erweist sich andererseits die Untersagung
als rechtswidrig, so ist dem Antrag auf (vorläufige) Weitervermittlung
von Oddset-Sportwetten stattzugeben, weil am Vollzug rechtswidriger
Verwaltungsakte (hier der Untersagungsverfügung) kein öffentliches
Interesse besteht. Erst wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit
des Verwaltungsaktes bei überschlägiger Prüfung nicht evident
erscheinen, sind öffentliche und private Interessen offen gegeneinander
abzuwägen.
Vorliegend kamen die
Richter nach der sog. summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu
dem Ergebnis, dass der Widerspruch der Vermittlers von
Oddset-Sportwetten voraussichtlich Erfolg haben wird. Das Gericht führt
aus, dass die Untersagungsverfügung wohlmöglich einer wirksamen
Rechtsgrundlage entbehrte, womit die Untersagung rechtswidrig wäre:
„Zweifelhaft ist
bereits, ob die Untersagungsverfügung zu Recht auf die polizeiliche
Generalklausel (§1 Abs. 1 bad.-württ. PolG) gestützt ist. Sollte sich
im Hauptsacheverfahren erweisen, dass der Antragsteller durch die
Vermittlung von Oddset-Sportwetten in Form des Betreibens einer
Annahmestelle als selbstständiger Unternehmer für die O. GmbH welche
ihrerseits die Wetten an die S. GmbH weiterleitet, kein verbotenes
Glücksspiel veranstaltet, sondern ein legales Gewerbe ausübt, könnte
ein Gewerbeuntersagung und eine Schließung der Betriebsräume nur auf
der Grundlage von Vorschriften der Gewerbeordnung (§§ 35, 51) erfolgen.“
In
einer Art Schlussplädoyer appelliert das Gericht an den deutschen
Gesetzgeber und die Gerichte, die in der deutschen Glücksspielbranche
vorherrschenden staatlichen Machtstrukturen kritischen zu beäugen und
die Gesetze verfassungskonform und gemeinschaftsrechtskonform
auszulegen:
„(…) zugunsten des Antragstellers (ist) zu berücksichtigen, dass (…) es
einer kritischen Überprüfung durch den Gesetzgeber bedarf, ob die
Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich
geeignet ist, die mit der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen
Gefahren einzudämmen, wovon bei mit aggressiver Werbung einhergehender
extremer Ausweitung des Spielangebots keine Rede sein kann.“
„Hinzu
kommt die Erwägung, dass der Hinweis auf den angeblich kriminellen
Charakter des Glückspiels nicht überzeugend ist, weil das Glückspiel in
weitem Umfang gesetzlich toleriert wird und ihm als solchem kein
sozialethischer Unwert anhaftet.“
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