Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
Ausgabe 3 vom 23. Januar 2004
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Inhaltsübersicht:
1. Editorial
2. Staatsvertrag contra Wettbewerbsfreiheit
3. Verwaltungsgericht Koblenz: Für Vermittlung von Sportwetten an einen
in einem anderen Bundesland zugelassenen Veranstalter ist Genehmigung
erforderlich
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1. Editorial
Liebe Leser,
Die „Schlacht“ für Wettbewerbsfreiheit und Freizügigkeit im
Sportwettenmarkt ist noch längst nicht gewonnen. Zum einen sollen auch
nach der Gambelli-Entscheidung negative, die Strafbarkeit nach § 284
StGB bejahende Entscheidungen deutscher Gerichte ergangen sein.
Zum anderen wollen die deutschen Bundesländer trotz der
Gambelli-Entscheidung den Markt abschotten und unter sich
aufteilen. Dies ist aus unserer Sicht weder europarechtlich noch
verfassungsrechtlich haltbar. Dieser Leitartikel beleuchtet daher die
rechtlichen Probleme des von den deutschen Bundesländern angestrebten
Staatsvertrags zum Lotteriewesen.
Über Anregungen und Verbesserungsvorschläge freuen wir uns. Besonders
dankbar sind wir für die Zusendung noch unveröffentlichter
Entscheidungen.
Die Redaktion
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2. Staatsvertrag contra Wettbewerbsfreiheit
In unserem letzten Newsletter haben wir auf das aus unserer Sicht
europarechtswidrige Verhalten der Bundesrepublik Deutschland in Sachen
„Zugang zum deutschen Sportwettenmarkt“ hingewiesen. Im diesem Beitrag
wird der „Entwurf des Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland“ unter die Lupe genommen, mit dem die Bundesländer den Markt noch weiter abschotten wollen.
In der Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei zur
Jahreskonferenz der Ministerpräsidenten, die im November 2003 in der
Münchner Residenz stattfand, heißt es zum Entwurf des Staatsvertrages
trocken: „Die Regierungschefs der Länder haben dem Entwurf des Staatsvertrages (Anm. d. Red.: vom 10.6.2003) zugestimmt. Die Veranstaltung von Jackpott-Lotterien, Lotterien mit einem Höchstgewinn von mehr als einer Millionen Euro oder Sportwetten bleibt dem Staat vorbehalten.Liberalisierung des Lottomarktes befürchten. (…) Hintergrund des Staatsvertrages sind verschiedene Urteile von Verwaltungsgerichten. Dies lies eine vollständige “
Im Entwurf des Staatsvertrages selbst heißt es zur Zielsetzung in § 1
deutlich: „Ziel des Staatsvertrages ist es 1. den natürlichen
Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu
lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu
verhindern, 2. übermäßige Spielreize zu verhindern, 3. eine Ausnutzung
des Spielbetriebs zu privaten Gewinnzwecken auszuschließen, 4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar
durchgeführt werden.“
Der bayerische Finanzminister kommentierte den Sinn und Zweck des noch
zu ratifizierenden Vertrages wie folgt: „Größtmögliche Einwirkungs- und
Überwachungsmöglichkeiten haben wir einfach dann, wenn der Staat die
Veranstaltung von Glücksspielen nicht von vornherein Privaten
überlässt, sondern sich selbst als Veranstalter betätigt“ (vgl.
Handelsblatt vom 19.12.2003: „Länder schützen ihr Lotto-Monopol“).
Um auszuloten, was die privatwirtschaftlichen Unternehmen –
insbesondere private ausländische Wettunternehmen - von diesem
Vertragsentwurf halten, braucht es keiner besonders großen
Vorstellungskraft. Auf diese Position wird daher an dieser Stelle nicht
näher eingegangen.
Interessant ist jedoch die Frage, wie die Lehre bzw. die
Rechtswissenschaft den Staatsvertrag einschätzt, denn sie sieht den
Vertrag mangels Eigeninteressenkollision aus einer neutralen –
wissenschaftlichen – Sicht. Zudem hat die Lehre einen nicht zu
verachtenden Einfluss auf die deutsche Rechtsprechung.
Wie schätzt sie das Konstrukt ein? Schließen sich die Professoren, die
sich dieses Themas angenommen haben, der Meinung des bayerischen
Finanzministers und damit dessen ordnungspolischen Gedanken an oder
favorisieren sie die Lösung, das Monopol zugunsten einer
Liberalisierung des Wettmarktes, also zugunsten einer
Wettbewerbsfreiheit aufzuheben?
Der angesehene Staatsrechtler und Professor für Staatsrecht der Uni Bonn (emeritiert) Prof. Dr. Fritz Ossenbühl
nimmt zu dem Entwurf des Staatsvertrages eine klare Position ein: „Der
Entwurf soll angeblich die Spielsucht eindämmen. In Wirklichkeit
sichert er aber die dominierende Rolle der staatlichen
Lotterieunternehmen zu Lasten der gemeinnützigen Unternehmen. Dieser Widerspruch
ist auch bereits vom Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs in
einer einschlägigen Sache (Anm. d. Red.: in der „Gambelli“-Entscheidung
) kritisiert worden und führt zu meiner Überzeugung zu einer Verfassungswidrigkeit und zur Europa-Rechtswidrigkeit des Entwurfs in wesentlichen Punkten, (…)“
In einem Telefonat, das der Verfasser mit Prof. Dr. Andreas Voßkuhle
(Leiter des Instituts für Staatslehre in Freiburg, wo er auch einen
Lehrstuhl an der Universität innehat) gestern führte, nahm der
Professor für Staatslehre eine ähnlich kritische Stellung zum Entwurf
des Staatsvertrages ein, die sich auch in seinem im Jahr 2002
veröffentlichtem Werk „Rechtsfragen der Sportwette“ widerspiegelt.
Hierin bewertet Prof. Voßkuhle das in Deutschland vorherrschende Verbot
der Veranstaltung von Sportwetten durch private Unternehmer. Dieses
Verbot sei aus seiner Sicht weder mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit
gem. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch mit dem durch Art. 3 Abs. 1
GG geschützten Gleichbehandlungsgebot vereinbar: „Der private Wettanbieter besitzt einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch
auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Verwaltung über die Erteilung
einer Erlaubnis bzw. Unbedenklichkeitbescheinigung. Die Erteilung der
Erlaubnis darf weder auf den Hinweis auf ein fehlendes Bedürfnis noch
wegen des fehlenden gemeinwohlbezogenen Verwaltungszwecks abgelehnt
werden.“
Vor dem Hintergrund einer verfassungsrechtlichen Bewertung des Entwurfs
des Staatsvertrages ist noch ein weiterer wesentlicher Punkt zu
beachten. In nächster Zeit ergeht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG),
die die Wirksamkeit des bis dahin wohl verabschiedeten Staatsvertrags
wesentlich beeinflussen könnte. Nach Auskunft des BVerfG sind bei
Gericht seit 1999 mehrere Verfassungsbeschwerden in Sachen
Oddset-Wetten anhängig. Es sei jedoch noch nicht sicher, wann eine
Entscheidung zur erwarten sei. Wir halten unsere Leser diesbezüglich
selbstverständlich auf dem Laufenden.
In dieser anstehenden Entscheidung wird sich aller Voraussicht nach
zeigen, ob die Verfassungsrichter Bereitschaft signalisieren, das
Lotteriewesen und den Glücksspielmarkt „den staatlichen Händen“ zu
entreißen.
Demnach steht und fällt wohl mit der ausstehenden Entscheidung des BVerfG auch das Schicksal des Staatvertrages.
Vor dem Hintergrund dieser anstehenden Entscheidung und der Zielsetzung
des Staatsvertrages, eine einheitliche Länderstrategie für die
Beibehaltung des monopolistisch geprägten Lotteriewesens festzulegen,
wird es die Losung der Länder sein, Zeit zu gewinnen. Jeder Tag zählt
und spült neues Wettgeld in die chronisch leeren Länderhaushaltskassen.
Über eines sollten sich die Länder aber bereits heute im Klaren sein:
das Glückspielmonopol wird – nicht nur aus verfassungsrechtlicher Sicht
– nicht zu halten sei. Wann es fällt, ist nur noch eine Frage der Zeit.
Man darf insgesamt gespannt sein, inwieweit das Verfassungsgericht
diese klaren Positionen der Rechtsgelehrten in seinem Urteil
berücksichtigen wird.
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3. Verwaltungsgericht Koblenz: Für Vermittlung von Sportwetten Genehmigung erforderlich
ma - Ein Wettbüro in Rheinland-Pfalz, das Oddset-Sportwetten
vermittelt, muss nach einer in einem Eilverfahren ergangenen neuen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz zunächst eine Genehmigung
beantragen (Beschluss vom 29. Dezember 2003; Az.: 2 L 2096/03.KO). Das
gelte auch dann, wenn es Sportwetten an einen Veranstalter vermittle,
der bereits in einem anderen deutschen Bundesland eine entsprechende
Erlaubnis habe. Damit lehnte das Gericht den Eilantrag des
Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt
Koblenz ab.
Der Antragsteller betreibt eine Annahmestelle für Oddset-Wettangebote
in Koblenz. Diese Sportwetten vermittelt er an einen
Sportwettenveranstalter in Gera, der dafür eine Erlaubnis in Thüringen
hat.
Die Stadt Koblenz untersagte dem Antragsteller jedoch die Vermittlung
der Sportwetten. Sie begründete dies damit, dass der Antragsteller eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Denn er
besitze nicht die erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von
Oddset-Sportwetten in Rheinland-Pfalz. Zudem mache er sich strafbar, da
er das unerlaubte Glücksspiel fördere. Der Antragsteller habe seine
Einrichtungen unerlaubt für dieses Glücksspiel bereitgestellt. Es
bestehe somit ein überragendes öffentliches Interesse, mit dem Verbot
die Strafrechtsordnung durchzusetzen.
In seinem Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die behördliche Untersagung
machte der Antragsteller geltend, er benötige keine zusätzliche
Genehmigung zur Vermittlung der Sportwetten in Rheinland-Pfalz. Denn
die thüringische Erlaubnis des Sportwettenveranstalters gelte für ganz
Deutschland. Es verstoße gegen seine verfassungsrechtlich garantierte
Berufsfreiheit, wenn er trotzdem eine Genehmigung beantragen müsse. Er
mache sich auch nicht strafbar, da er nicht unerlaubt das Glücksspiel
fördere.
Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Eilantrag ab. Es stützte
seine Entscheidung auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse
der Öffentlichkeit an der Untersagung und dem privaten Interesse des
Antragstellers an der Vermittlung der Oddset-Wetten bis zur endgültigen
Entscheidung. Die Allgemeinheit habe nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts ein überwiegendes Interesse daran, dass jemand, der
ein Gewerbe betreiben wolle, ein Genehmigungsverfahren durchlaufe. Er
solle vor Beginn einer möglicherweise erlaubnispflichtigen gewerblichen
Tätigkeit in dem vorgesehen Verwaltungs- und nötigenfalls
Gerichtsverfahren klären, ob er eine Erlaubnis benötige und bekomme.
Denn es spreche alles dafür, dass der Antragsteller nach dem
rheinland-pfälzischen Sportwettengesetz eine Erlaubnis des Ministers
der Finanzen für die Vermittlung der Sportwetten brauche. Die
finanziellen Einbußen des Antragstellers müssten hinter dem
öffentlichen Interesse zurückstehen. Erst in einem Hauptsacheverfahren
könne entschieden werden, ob der Antragsteller in strafbarer Weise
unerlaubtes Glücksspiel fördere und damit eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Es sei völlig umstritten,
ob der Antragsteller als Vermittler tatsächlich unerlaubt handele, wenn
der Veranstalter selber zugelassen sei. Außerdem sei es eine schwierige
Rechtsfrage, ob die Genehmigungspflicht mit der Berufsfreiheit
vereinbar ist, wenn die Sportwetten an einen Veranstalter vermittelt
werden, der in einem anderen Bundesland zugelassen ist.
Kurzkommentar:
Der in Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Beschluss
betrifft einen rein innerdeutschen Sachverhalt ohne
grenzüberschreitende Bezüge, so dass der EG-Vertrag und damit auch die
Grundsätze des Gambelli-Urteils nicht anwendbar sind. Das
Verwaltungsgericht knüpft an eine frühere verwaltungsgerichtliche
Auffassung an, nach der ein Bundesland für das andere Bundesland als
„Ausland“ zu betrachten sei. Die Zulassung in Thüringen könne daher
nicht ohne Weiteres in Rheinland-Pfalz Geltung beanspruchen. Angesichts
der zunehmenden Globalisierung dürfte diese
„Kleinstaaten“-Rechtsauffassung nicht auf längere Sicht haltbar
sein.Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Wunsch, Wetten über
Vermittler in Deutschland anzubieten, sich voraussichtlich nicht ohne
rechtliche Beratung und eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen
umsetzen lassen wird. Vor allem wird die Möglichkeit, Sportwetten über
eine Art „Unterlizenz“ (ohne eigene Genehmigung) in Ladenlokalen
anbieten zu können, eingeschränkt.
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