• German formal - Sie
  • English
Home
Newsletter
Beiträge
Urteile
Presse
Unser Team
Suche
Kontakt
Web-Blog
Links
Login





Passwort vergessen?
Noch kein Benutzerkonto?
Registrieren
 
Sportwettenrecht aktuell Newsletter 03
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
 
Ausgabe 3 vom 23. Januar 2004
 

 
* * * * * * * * * * * * *
 
 Inhaltsübersicht:
 
1. Editorial
 
2. Staatsvertrag contra Wettbewerbsfreiheit
 
3. Verwaltungsgericht Koblenz: Für Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen Bundesland zugelassenen Veranstalter ist Genehmigung erforderlich
 
 
* * * * * * * * * * * * *

1. Editorial

 

Liebe Leser,

 

Die „Schlacht“ für Wettbewerbsfreiheit und Freizügigkeit im Sportwettenmarkt ist noch längst nicht gewonnen. Zum einen sollen auch nach der Gambelli-Entscheidung negative, die Strafbarkeit nach § 284 StGB bejahende Entscheidungen deutscher Gerichte ergangen sein.

Zum anderen wollen die deutschen Bundesländer trotz der Gambelli-Entscheidung  den Markt abschotten und unter sich aufteilen. Dies ist aus unserer Sicht weder europarechtlich noch verfassungsrechtlich haltbar. Dieser Leitartikel beleuchtet daher die rechtlichen Probleme des von den deutschen Bundesländern angestrebten Staatsvertrags zum Lotteriewesen.

Über Anregungen und Verbesserungsvorschläge freuen wir uns. Besonders dankbar sind wir für die Zusendung noch unveröffentlichter Entscheidungen.

 

Die Redaktion

 
* * * * * * * * * * * * *

 

2.  Staatsvertrag contra Wettbewerbsfreiheit

In unserem letzten Newsletter haben wir auf das aus unserer Sicht europarechtswidrige Verhalten der Bundesrepublik Deutschland in Sachen „Zugang zum deutschen Sportwettenmarkt“ hingewiesen. Im diesem Beitrag wird der „Entwurf des Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland“ unter die Lupe genommen, mit dem die Bundesländer den Markt noch weiter abschotten wollen.

In der Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei zur Jahreskonferenz der Ministerpräsidenten, die im November 2003 in der Münchner Residenz stattfand, heißt es zum Entwurf des Staatsvertrages trocken: „Die Regierungschefs der Länder haben dem Entwurf des Staatsvertrages (Anm. d. Red.: vom 10.6.2003) zugestimmt. Die  Veranstaltung von Jackpott-Lotterien, Lotterien mit einem Höchstgewinn von mehr als einer Millionen Euro oder Sportwetten bleibt dem Staat vorbehalten.Liberalisierung des Lottomarktes befürchten. (…) Hintergrund des Staatsvertrages sind verschiedene Urteile von Verwaltungsgerichten. Dies lies eine vollständige  “

Im Entwurf des Staatsvertrages selbst heißt es zur Zielsetzung in § 1 deutlich: „Ziel des Staatsvertrages ist es 1. den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, 2. übermäßige Spielreize zu verhindern, 3. eine Ausnutzung des Spielbetriebs zu privaten Gewinnzwecken auszuschließen, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden.“      

Der bayerische Finanzminister kommentierte den Sinn und Zweck des noch zu ratifizierenden Vertrages wie folgt: „Größtmögliche Einwirkungs- und Überwachungsmöglichkeiten haben wir einfach dann, wenn der Staat die Veranstaltung von Glücksspielen nicht von vornherein Privaten überlässt, sondern sich selbst als Veranstalter betätigt“ (vgl. Handelsblatt vom 19.12.2003: „Länder schützen ihr Lotto-Monopol“).

Um auszuloten, was die privatwirtschaftlichen Unternehmen – insbesondere private ausländische Wettunternehmen - von diesem Vertragsentwurf halten, braucht es keiner besonders großen Vorstellungskraft. Auf diese Position wird daher an dieser Stelle nicht näher eingegangen.

Interessant ist jedoch die Frage, wie die Lehre bzw. die Rechtswissenschaft den Staatsvertrag einschätzt, denn sie sieht den Vertrag mangels Eigeninteressenkollision aus einer neutralen – wissenschaftlichen – Sicht. Zudem hat die Lehre einen nicht zu verachtenden Einfluss auf die deutsche Rechtsprechung.

Wie schätzt sie das Konstrukt ein? Schließen sich die Professoren, die sich dieses Themas angenommen haben, der Meinung des bayerischen Finanzministers und damit dessen ordnungspolischen Gedanken an oder favorisieren sie die Lösung, das Monopol zugunsten einer Liberalisierung des Wettmarktes, also zugunsten einer Wettbewerbsfreiheit aufzuheben?

Der angesehene Staatsrechtler und Professor für Staatsrecht der Uni Bonn (emeritiert) Prof. Dr. Fritz Ossenbühl nimmt zu dem Entwurf des Staatsvertrages eine klare Position ein: „Der Entwurf soll angeblich die Spielsucht eindämmen. In Wirklichkeit sichert er aber die dominierende Rolle der staatlichen Lotterieunternehmen zu Lasten der gemeinnützigen Unternehmen. Dieser Widerspruch ist auch bereits vom Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs in einer einschlägigen Sache (Anm. d. Red.: in der „Gambelli“-Entscheidung ) kritisiert worden und führt zu meiner Überzeugung zu einer Verfassungswidrigkeit und zur Europa-Rechtswidrigkeit des Entwurfs in wesentlichen Punkten, (…)“

In einem Telefonat, das der Verfasser mit Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (Leiter des Instituts für Staatslehre in Freiburg, wo er auch einen Lehrstuhl an der Universität innehat) gestern führte, nahm der Professor für Staatslehre eine ähnlich kritische Stellung zum Entwurf des Staatsvertrages ein, die sich auch in seinem  im Jahr 2002 veröffentlichtem Werk „Rechtsfragen der Sportwette“ widerspiegelt.

Hierin bewertet Prof. Voßkuhle das in Deutschland vorherrschende Verbot der Veranstaltung von Sportwetten durch private Unternehmer. Dieses Verbot sei aus seiner Sicht weder mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch mit dem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Gleichbehandlungsgebot vereinbar:  „Der private Wettanbieter besitzt einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Verwaltung über die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Unbedenklichkeitbescheinigung. Die Erteilung der Erlaubnis darf weder auf den Hinweis auf ein fehlendes Bedürfnis noch wegen des fehlenden gemeinwohlbezogenen Verwaltungszwecks abgelehnt werden.“

Vor dem Hintergrund einer verfassungsrechtlichen Bewertung des Entwurfs des Staatsvertrages ist noch ein weiterer wesentlicher Punkt zu beachten. In nächster Zeit ergeht eine  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die die Wirksamkeit des bis dahin wohl verabschiedeten Staatsvertrags wesentlich beeinflussen könnte. Nach Auskunft des BVerfG sind bei Gericht seit 1999 mehrere Verfassungsbeschwerden in Sachen Oddset-Wetten anhängig. Es sei jedoch noch nicht sicher, wann eine Entscheidung zur erwarten sei. Wir halten unsere Leser diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden.

In dieser anstehenden Entscheidung wird sich aller Voraussicht nach zeigen, ob die Verfassungsrichter Bereitschaft signalisieren, das Lotteriewesen und den Glücksspielmarkt „den staatlichen Händen“ zu entreißen.

Demnach steht und fällt wohl mit der ausstehenden Entscheidung des BVerfG auch das Schicksal des Staatvertrages.

Vor dem Hintergrund dieser anstehenden Entscheidung und der Zielsetzung des Staatsvertrages, eine einheitliche Länderstrategie für die Beibehaltung des monopolistisch geprägten Lotteriewesens festzulegen, wird es die Losung der Länder sein, Zeit zu gewinnen. Jeder Tag zählt und spült neues Wettgeld in die chronisch leeren Länderhaushaltskassen. Über eines sollten sich die Länder aber bereits heute im Klaren sein: das Glückspielmonopol wird – nicht nur aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht zu halten sei. Wann es fällt, ist nur noch eine Frage der Zeit.

Man darf insgesamt gespannt sein, inwieweit das Verfassungsgericht diese klaren Positionen der Rechtsgelehrten in seinem Urteil berücksichtigen wird.
 
 
* * * * * * * * * * * * *
                                                                                                                                              

3. Verwaltungsgericht Koblenz: Für Vermittlung von Sportwetten Genehmigung erforderlich

ma - Ein Wettbüro in Rheinland-Pfalz, das Oddset-Sportwetten vermittelt, muss nach einer in einem Eilverfahren ergangenen neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz zunächst eine Genehmigung beantragen (Beschluss vom 29. Dezember 2003; Az.: 2 L 2096/03.KO). Das gelte auch dann, wenn es Sportwetten an einen Veranstalter vermittle, der bereits in einem anderen deutschen Bundesland eine entsprechende Erlaubnis habe. Damit lehnte das Gericht den Eilantrag des Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Koblenz ab.

Der Antragsteller betreibt eine Annahmestelle für Oddset-Wettangebote in Koblenz. Diese Sportwetten vermittelt er an einen Sportwettenveranstalter in Gera, der dafür eine Erlaubnis in Thüringen hat.

Die Stadt Koblenz untersagte dem Antragsteller jedoch die Vermittlung der Sportwetten. Sie begründete dies damit, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Denn er besitze nicht die erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Oddset-Sportwetten in Rheinland-Pfalz. Zudem mache er sich strafbar, da er das unerlaubte Glücksspiel fördere. Der Antragsteller habe seine Einrichtungen unerlaubt für dieses Glücksspiel bereitgestellt. Es bestehe somit ein überragendes öffentliches Interesse, mit dem Verbot die Strafrechtsordnung durchzusetzen.

In seinem Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die behördliche Untersagung machte der Antragsteller geltend, er benötige keine zusätzliche Genehmigung zur Vermittlung der Sportwetten in Rheinland-Pfalz. Denn die thüringische Erlaubnis des Sportwettenveranstalters gelte für ganz Deutschland. Es verstoße gegen seine verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit, wenn er trotzdem eine Genehmigung beantragen müsse. Er mache sich auch nicht strafbar, da er nicht unerlaubt das Glücksspiel fördere.

Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Eilantrag ab. Es stützte seine Entscheidung auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Untersagung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Vermittlung der Oddset-Wetten bis zur endgültigen Entscheidung. Die Allgemeinheit habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein überwiegendes Interesse daran, dass jemand, der ein Gewerbe betreiben wolle, ein Genehmigungsverfahren durchlaufe. Er solle vor Beginn einer möglicherweise erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit in dem vorgesehen Verwaltungs- und nötigenfalls Gerichtsverfahren klären, ob er eine Erlaubnis benötige und bekomme. Denn es spreche alles dafür, dass der Antragsteller nach dem rheinland-pfälzischen Sportwettengesetz eine Erlaubnis des Ministers der Finanzen für die Vermittlung der Sportwetten brauche. Die finanziellen Einbußen des Antragstellers müssten hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Erst in einem Hauptsacheverfahren könne entschieden werden, ob der Antragsteller in strafbarer Weise unerlaubtes Glücksspiel fördere und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Es sei völlig umstritten, ob der Antragsteller als Vermittler tatsächlich unerlaubt handele, wenn der Veranstalter selber zugelassen sei. Außerdem sei es eine schwierige Rechtsfrage, ob die Genehmigungspflicht mit der Berufsfreiheit vereinbar ist, wenn die Sportwetten an einen Veranstalter vermittelt werden, der in einem anderen Bundesland zugelassen ist.

Kurzkommentar:
Der in Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Beschluss betrifft einen rein innerdeutschen Sachverhalt ohne grenzüberschreitende Bezüge, so dass der EG-Vertrag und damit auch die Grundsätze des Gambelli-Urteils nicht anwendbar sind. Das Verwaltungsgericht knüpft an eine frühere verwaltungsgerichtliche Auffassung an, nach der ein Bundesland für das andere Bundesland als „Ausland“ zu betrachten sei. Die Zulassung in Thüringen könne daher nicht ohne Weiteres in Rheinland-Pfalz Geltung beanspruchen. Angesichts der zunehmenden Globalisierung dürfte diese „Kleinstaaten“-Rechtsauffassung nicht auf längere Sicht haltbar sein.Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Wunsch, Wetten über Vermittler in Deutschland anzubieten, sich voraussichtlich nicht ohne rechtliche Beratung und eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen umsetzen lassen wird. Vor allem wird die Möglichkeit, Sportwetten über eine Art „Unterlizenz“ (ohne eigene Genehmigung) in Ladenlokalen anbieten zu können, eingeschränkt. 
 
* * * * * * * * * * * * *

© 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.

 
 
Ein Service von Arendts Anwälten Impressum
Ein Service von Arendts Anwälten • zum Impressum