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Sportwettenrecht aktuell Newsletter 02
Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele
 
Ausgabe 2 vom 19. Januar 2004
 
 
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 Inhaltsübersicht:
 
1. Editorial
 
2. Staatshaftung wegen Zugangsversagung zum Sportwettenmarkt ?
 
3. Landgericht Berlin: Vermittlung von Sportwetten nicht nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar
 
 
 
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1. Editorial

                                                                                                         

Liebe Leser,

vielen Dank für die vielen positiven Rückmeldungen zur ersten Ausgabe unseres Newsletters „Sportwettenrecht aktuell“. Es besteht offensichtlich Bedarf, über die dynamische Rechtsentwicklung zum Thema Sportwetten informiert zu werden.

Mehrere interessante Fragen stellen sich angesichts der grundlegenden Rechtsprechungsänderung: Wie sind nunmehr in der Vergangenheit ergangene Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen zu beurteilen, die sich im Lichte des Gambelli-Urteils als europarechtlich nicht haltbar erweisen? Wie können derartige rechtwidrige Entscheidungen (eventuell gar strafrechtliche Verurteilungen) angegriffen werden? Wie kann gegen Einstweilige Verfügungen, Unterlassungsurteile oder strafbewehrte Unterlassungserklärungen in wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegen Buchmacher und deren Werbepartner vorgegangen werden, für die es nach der neueren Rechtsprechung keine Anspruchsgrundlage gibt?

In dem folgenden Beitrag gehen wir der weiter gehenden Frage nach, ob die Nichtzulassung von Buchmachern aus dem EU-Raum gar für den Staat ein Eigentor darstellen könnte. Die Frage einer möglichen Staatshaftung ist nicht nur rechtstheoretisch interessant, sondern es geht durchaus auch um interessante Geldbeträge.

Über Anregungen und Verbesserungsvorschläge freuen wir uns weiterhin.

 

Die Redaktion

 
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2.  Staatshaftung wegen Zugangsversagung zum Sportwettenmarkt ?

In unserem ersten Newsletter haben wir darauf verwiesen, dass es bei der (Neu-) Erschließung des deutschen Sportwettenmarktes darauf ankommt, die Karte der durch den EU-Vertrag gewährten Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit auszuspielen.  

Die gleiche Karte kann und sollte jedoch unserer Ansicht nach auf einer weiteren Ebene ausgespielt werden: Ausländische Buchmacher, die bisher schon - vergebliche - Versuche unternommen haben, die Türen zum deutschen Sportwettenmarkt aufzustoßen, wären gut beraten, zu prüfen, ob sie den deutschen Staat wegen des EG-vertragswidrigen Verhaltens zur Verantwortung ziehen können.

Als EU-Mitglied trifft Deutschland die allgemeine Pflicht, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrecht zu garantieren. Folglich ist Deutschland verpflichtet, das Recht auf Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG-Vertrag) zu garantieren.  Diese „Garantenpflicht“ Deutschlands geht aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue hervor, der in Art. 10 EG-Vertrag geregelt ist.   

Wenn Deutschland ihre Gemeinschaftstreue bricht und seine Verwaltung, Gerichte oder Staatsanwaltschaft EU-Bürger bzw. die von Ihnen gegründeten Firmen daran hindert, die Ihnen zustehende Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auszuüben, begeht Deutschland ein sog. „exekutives Unrecht“. Wenn Gerichtsentscheidungen einen Bruch der Gemeinschaftstreue beinhalten stellt dies ein sog. „legislatives Unrecht“ dar.

Exekutives und legislatives Unrecht stellen Anspruchsgrundlagen für die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte  „gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung“ dar. Dieser Anspruch auf gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch kann grundsätzlich durch jede aus einem Mitgliedstaat stammende natürliche oder juristische Person der EU geltend gemacht werden. Das besagen die allgemeinen Rechtsgrundsätze des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und des Rechts auf Gerichtszugang.

Der europäische Gerichtshof hat die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung schon seit längerer Zeit anerkannt. In mehreren Entscheidungen aus den 90-er Jahren führte der Gerichtshof aus:  „Der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen  folgt aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffene Rechtsordnung. Die Voraussetzungen, unter denen diese Staatshaftung einen Entschädigungsanspruch eröffnet, hängen von der Art des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht ab, der dem entstandenen Schaden zugrunde liegt (Urteile vom 19. November 1991 in der Rs. „Francovich“,Tz. 35; Urteil vom 5. März 1996 in der Rs. „Brasserie du pêcheur“, Tz. 31; Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rs. „Lomas“, Tz. 24).  

Wenn z. B. die deutsche Verwaltung oder Rechtsprechung ausländischen Buchmachern die von ihnen beantragte Sportwettkonzession nicht erteilt oder sonst den Marktzugang verwehrt (hat), kann sie damit gegen die grundsätzlich zu gewährende Dienstleistungsfreiheit und gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen (haben). In einem solchen Fall von exekutivem bzw. legislativem Unrecht besteht die Möglichkeit, dass der ausländische Buchmacher den Schaden geltend macht, der ihm durch die Nichtgewährung des  Zugangs zum deutschen Markt für Sportwetten entstanden ist. Ähnliches gilt für die gegen (ausländische) Buchmacher zu Unrecht ergangenen Urteile – seien es zivilrechtliche, strafrechtliche oder aber verwaltungsrechtliche Urteile.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seiner „Gambelli“-Entscheidung den Mitgliedsstaaten zugestanden, im Glücksspielwesen den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit einschränken zu dürfen. Eine solche Beschränkung des Glücksspiel ist aber nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Mitgliedsstaat einerseits die Wetttätigkeit z. B. durch Wettkonzessionsversagungen begrenzt und andererseits durch das Zulassen, Anreizen und Ermuntern von Wetten – wie z. B. in Deutschland den ODDSET-Sportwetten – die Wetttätigkeit absichtlich ausweitet. Es vergeht fast kein Tag, an dem nicht auf allen Kanälen für die Produkte des staatlichen Lotto- und Totoblocks in meist geradezu reißerischer Art und Weise geworben wird. Die Werbung wird auf Plakaten, in Zeitungsanzeigen, in Hörfunk-, Fernseh- und Kinospots sowie im Internet und im Rahmen des Sponsoring verbreitet.

Bezogen auf Deutschland kann also von der vom Europäischen Gerichtshof geforderten systematischen und kohärenten Begrenzung der Wetttätigkeit nicht ernsthaft die Rede sein.

Die in unserem letzten Newsletter dargestellt Entscheidung des Landgericht München I (abgedruckt in NJW 2004, S. 171 f.), die ARENDTS ANWÄLTE Ende Oktober 2003 erwirkte, hatte eine unerlaubte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des österreichischen Buchmachers bet-at-home festgestellt: „Im Hinblick auf die in Deutschland geltende Regelung (Landesregelungen zu Lotterien und Sportwetten) ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, privatrechtlich geführte Veranstaltungen unter der Geltung des EU-Rechts (Gewährung von Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit) an eine besondere deutsche Erlaubnis zu binden, wenn, wie hier, eine österreichische Erlaubnis vorliegt.“

Klar ist, dass es sich für ausländischen Buchmacher lohnt, den Sachverhalt des von ausdrücklich begehrten, aber versagten Zugangs zum deutschen Markt für Sportwetten nochmals unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung zu betrachten. Denn der Haftungsumfang richtet sich bei dieser europarechtlichen Anspruchsgrundlage nach deutschem Recht. Danach müsste der ausländische Buchmacher so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn ihm der Zugang zu deutschen Markt für Sportwetten gewährt worden wäre. Es ist kein Geheimnis, dass es wegen der monopolartigen Strukturen auf dem deutschen Sportwettenmarkt um sehr viel Geld gehen dürfe.
 
 
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 3. Landgericht Berlin: Vermittlung von Sportwetten nicht nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar
ma - Das LG Berlin hat kürzlich ein Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB hinsichtlich eines bloßen Vermittlers von Sportwetten abgelehnt (Beschluss vom 23. September 2003 – 526 Os 214/03). Der deutsche Beschuldigte bot in diesem Fall die Möglichkeit an, Oddset-Wetten mit einem auf der Isle of Man ansässigen Buchmacher (mit britischer Lizenz) abzuschließen. Mit diesem Buchmacher hatte der Beschuldigte einen „Wettvermittlungsvertrag“ abgeschlossen.

Nach Auffassung des Landgerichts stellt diese Vermittlung keine Veranstaltung von Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB dar. Die Vermittlung von Sportwetten unterfalle nicht der Tatbestandsalternative des § 284 Abs. 1 1. Alt. StGB („wer (…) ein Glücksspiel veranstaltet“), da ansonsten der Veranstaltungsbegriff unzulässig entgegen dem Wortlaut überdehnt werde. Insoweit sei zwischen dem Veranstalten und dem gewerblichen Vermitteln von Glücksspiel zu unterscheiden.

Das Gericht untermauert diese Rechtsauffassung zum einen mit den Gesetzgebungsmaterialien (Vermittlung als strafloses Vorfeld des „Veranstaltens“), zum anderen mit dem Schlussantrag des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli (das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erging erst später am 6. November 2003). Im Fall Gambelli habe es sich bei dem italienischen Datenübermittlungszentrum um keine Niederlassung des englischen Buchmachers gehandelt, sondern dieses sei im Wege des Dienstleistungsverkehrs tätig geworden.

Die Vermittlung von Sportwetten unterfalle auch nicht der 3. Alternative des § 284 StGB („Bereitstellung von Einrichtungen“). Der Wettvermittler stelle neben einem Raum letztlich nur ein technisches Übermittlungsgerät (z. B. einen internetfähigen Computer) nebst einen Tisch bereit. Dies sind nach Ansicht des Landgerichts keine Dinge, die bauartbedingt für ein Glückspiel geeignet und bestimmt sind.

Kurzkommentar:
Mit diesem noch vor dem Gambelli-Urteil entgangenen Beschluss wendet sich das LG Berlin gegen eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der bereits die Vermittlung von Sportwetten für strafbar gehalten hatte. Diese Auffassung des BGH ergibt sich jedoch nicht aus dem eng auszulegenden Wortlaut der Strafrechtsvorschrift.

Zusammen mit dem Gambelli-Urteil erleichtert diese Entscheidung es ausländischen Buchmachern aus dem EU-Raum, Wetten über Vermittler in Deutschland (eventuell auch in Gaststätten) anzubieten.

 
 
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© 2004; Eine Veröffentlichung ist unter Angabe der Quelle einschließlich einer Kontaktmöglichkeit gestattet. Ein Belegexemplar bzw. ein Veröffentlichungshinweis ist erbeten.

 
 
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