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Newsletter zum Recht der Sportwetten und Glücksspiele Ausgabe 1 vom 14.
Januar 2004
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Inhaltsübersicht:
1. Editorial
2.
Zugang zum deutschen Markt für ausländische Buchmacher
3. Neues Urteil
des Amtsgerichts Heidenheim: § 284 StGB bezüglich österreichischen
Buchmachers nicht anwendbar
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1. Editorial
Liebe Leser,
das Recht der Sportwetten befindet sich in einer
dramatischen Umbruchssituation. Diese dynamische Rechtsentwicklung
wollen wir mit den Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ begleiten,
dessen erste Ausgabe Sie hiermit erhalten.
Die deutsche Rechtsprechung
war hinsichtlich ausländischer Buchmacher bislang sehr restriktiv.
Nicht nur das Anbieten von Sportwetten an deutsche Kunden (über das
Internet), sondern bereits das Werben für Sportwetten wurde
strafrechtlich verfolgt (und von Konkurrenten wettbewerbsrechtlich
abgemahnt). Hintergrund war dabei vor allem das erhebliche fiskalische
Interesse des Staates. Im letzten Jahr spülte das Glücksspiel satte 4,7
Mrd. Euro in die öffentlichen Kassen (Quelle: Institut der Deutschen
Wirtschaft, Köln).
Diese Rechtsauffassung war nach unserer Überzeugung
schon bisher nicht haltbar, da sie nicht mit der europarechtlich
garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in Einklang zu
bringen und auch nicht durch vorrangige Ziele gerechtfertigt ist. Dies
hat der Europäische Gerichtshof vor zwei Monaten in seiner Entscheidung
in der Rechtssache Gambelli (Rs. C-243/01) bestätigt.
Kurz zuvor hatte
die Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE unter Hinweis auf die
Dienstleistungsfreiheit für einen österreichischen Buchmacher eine
positive Entscheidung des Landgerichts München I erreicht. Das
Landgericht stellte darin fest, dass ein österreichischer Buchmacher
keiner besonderen deutschen Erlaubnis mehr bedürfe. Die österreichische
Bewilligung gelte für das gesamte EU-Gemeinschaftsgebiet. Das
Amtsgericht Heidenheim hat sich vor einem Monat dieser Auffassung
angeschlossen und eine Strafbarkeit der ein Wettbüro für einen
österreichischen Buchmacher betreibenden Angeschuldigten ausdrücklich
abgelehnt.
Wir werden Sie in den nächsten Ausgaben über die weitere
Umsetzung der Gambelli-Entscheidung durch die deutschen Gerichte
informieren und die Rechtsentwicklung kommentieren.
Über Anregungen und
Verbesserungsvorschläge freuen wir uns. Dankbar sind wir vor allem für
die Zusendung noch nicht veröffentlichter Gerichtsentscheidungen. Die
Redaktion
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2. Zugang zum deutschen Markt für
ausländische Buchmacher
Nach der neusten Rechtsentwicklung in Sachen
Sportwetten stellt sich für ausländische Buchmacher aus dem EU-Raum die
wichtige Frage, ob sie nunmehr auch offiziell im hochattraktiven
deutschen Markt für Sportwetten und Glücksspiele (von 1993 bis 2002
kletterte der Gesamtumsatz allein des deutschen Lotto- und Totoblocks
um 43 % auf 8,3 Mrd. Euro; Umsätze der deutschen Glücksspielbranche
2001: 27,56 Mrd. Euro!) etablieren können.
1. TEIL: Die aktuellen
Gerichtsentscheidungen
Für die ausländischen Buchmacher wird es kein
leichter Weg werden, da mit kräftigem Gegenwind von Seiten der
zuständigen Behörden, der deutschen Wettlizenzinhaber sowie der
Gerichte zu rechnen ist. Es muss in diesem Zusammenhang gelingen, die
Gambelli-Entscheidung des EuGH (1.), die durch ARENDTS ANWÄLTE erwirkte
bet-at-home-Entscheidung des Landgerichts München I (2.) sowie die erst
kürzlich ergangene Entscheidung des Amtsgericht Heidenheim (3.) zu
Gunsten der ausländischen Buchmacher einzusetzen, um sich so gegen die
in Deutschland vorherrschenden monopolartigen Strukturen auf dem
Sportwettenmarkt durchzusetzen.
1. Die Gambelli-Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes vom 6. November 2003
Nach der aktuellen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen Sportwetten - wenn
Sie in einem Mitgliedstaat (wie in Deutschland) grundsätzlich
zugelassen werden - nur zum Schutz der Verbraucher und der
Sozialordnung eingeschränkt werden.
Die Erzielung von Einnahmen für die
Staatskasse kann dagegen kein Grund sein, die Dienstleistungsfreiheit
einzuschränken, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung
unmissverständlich deutlich macht: „Soweit nun aber die Behörden eines
Mitgliedstaates die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an
Lotterien, Glückspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse
daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates
nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheit zum Spiel zu
vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen (…)
zu rechtfertigen“ (Tz. 69)
Der Europäische Gerichtshof verweist in
seiner Entscheidung in der Rechtssache Gambelli (Rs. C-243/01) auch auf
das Diskriminierungsverbot. Mitwettbewerber aus anderen
EU-Mitgliedstaaten dürfen nicht einfach ausgeschlossen werden.
Unverblümt weist das Gericht schließlich auf die Unverhältnismäßigkeit
von Strafdrohungen für die bloße Vermittlung von Sportwetten bei im
Inland nicht konzessionierten Veranstaltern via Internet hin. Damit
richtet sich der Europäische Gerichtshof ausdrücklich gegen die
strafrechtlichen Glücksspielverbote der Mitgliedsländer und damit aus
unserer Sicht auch gegen den § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel),
dessen Tage seiner Wirksamkeit für Buchmacher aus dem EU-Raum nunmehr
gezählt sein könnten.
2. Die Bet-at-home-Entscheidung des LG München I
vom 27. Oktober 2003
Das Landgericht München I entschied kürzlich
bezüglich eines in Österreich zugelassenen Wettunternehmens (5 Qs
41/2003). Eine österreichische Bewilligung für den Abschluss von Wetten
entfaltet Wirksamkeit für das gesamte EU-Gemeinschaftsgebiet – so das
Landgericht: „Eine strafbare Handlung nach § 284 I, III StGB
(gewerbsmäßige unerlaubte Handlung) liegt nicht vor, da die
Beschuldigten über eine behördliche Erlaubnis im Sinne dieser
Vorschrift verfügen. Eine Erlaubnis wurde vom Land Oberösterreich (…)
erteilt.“
Das österreichische Unternehmen dürfe daher auch Wetten für
Kunden aus Deutschland entgegen nehmen. Einer besonderen deutschen
Erlaubnis bedürfe es nicht: (…) es ist nicht gerechtfertigt,
privatrechtlich geführte Veranstaltungen unter der Geltung des
EU-Rechts an eine besondere deutsche Erlaubnis zu binden, wenn, wie
hier, eine österreichische Erlaubnis vorliegt.“
Auf einer Linie mit dem
Europäische Gerichtshof argumentiert das LG München I, dass Deutschland
mit den Strafrechtsvorschriften gegen ungenehmigte Glücksspiele keine
ordnungspolitischen, sondern allein fiskalische Ziele verfolge.
3. Die
Entscheidung des Amtsgericht Heidenheim vom 4. Dezember 2003
In seinem
Beschluss hat das Gericht zugunsten eines Vermittlers für einen
österreichischen Buchmacher entschieden und eine Anwendung des § 284
StGB auf im Ausland lizenzierte Buchmacher, die in Deutschland Wetten
anbieten, abgelehnt. Dies sei nicht (mehr) mit der durch den EG-Vertrag
gewährten Dienstlassungs- und Niederlassungsfreiheit vereinbar: "§ 284
StGB hat in diesem Fall unanwendbar zu bleiben, da er einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die durch den EG-Vertrag gewährleistete
Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit der österreichischen
C. GmbH und der mit dieser zusammenarbeitenden Angeschuldigten
darstellt." Das Gericht führt weiter aus: "Die Eindämmung des
Glücksspiels an sich ist deshalb letztlich kein Gesichtspunkt, der den
Eingriff in die Freiheiten des EG-Vertrages rechtfertigt."
2. TEIL: Der
(Rechts-)Weg zum Ziel
Es wird also darauf ankommen, die nationalen
(deutschen) Gerichte zum einen davon zu überzeugen, dass einem
ausländischen Buchmacher ausdem EU-Raum der Zugang zum deutschen
Sportwetten-Markt nicht verwehrt werden darf. Zum anderen muss es
gelingen, dass eine innerhalb Europas erworbene Lizenz für Sportwetten
einen ausländischen Buchmacher aus dem EU-Inland im Wege der
gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
berechtigt, auch in Deutschland Sportwetten anzubieten und
durchzuführen.
In diesem Zusammenhang gilt es, drei wesentliche
Komponenten zu beachten – die verwaltungsrechtliche (1.), die
strafrechtliche (2.) und die zivil- bzw. wettbewerbsrechtliche
Komponente (3.).
1. Die verwaltungsrechtliche Komponente
Im Rahmen
einer aktive Strategie steht das verwaltungsrechtliche
Genehmigungsverfahrens, das auf die Ausstellung einer Genehmigung zur
Durchführung von Sportwetten in einem deutschen Bundesland gerichtet
wäre, im Vordergrund. Bisher war es nahezu aussichtslos, als privater
Spotwettenanbieter ein Genehmigung erteilt zu bekommen. Zwar sehen
einige Landessportwettengesetze und Landeslotteriegesetze eine
Genehmigungserteilung vor. Voraussetzung ist allerdings jeweils eine
zumindest mittelbare Beteiligung des Landes am Genehmigungsverfahren.
Die Bundesländer haben jedoch bisher weder einem deutschen noch einem
ausländischen privaten Buchermacher für Sportwetten eine Wettlizenz
erteilt. In dieses Zusammenhang fällt immer wieder dasselbe Argument:
Es müsse ein "öffentliches Bedürfnis" für Sportwetten bestehen. Ein
solches haben die Länder bisher nur bei den staatlichen Anbieter für
Sportwetten gesehen.
Bei einer (zu erwartenden) Ablehnung des Antrags
auf Erteilung einer Genehmigung zum Betreiben von Sportwetten in einem
deutschen Bundesland müsste im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen
Vorverfahrens Widerspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid eingelegt
werden. In diesem Widerspruchsschreiben müsste dann die neue
Rechtsentwicklung in Deutschland in Sachen Sportwetten angeführt
werden. Das gegenüber den Sportwettengesetzen und Lotteriegesetzen der
Länder vorrangige und durch die Gambelli-Entscheidung neu geprägte
Gemeinschaftsrecht wäre hierbei die Argumentationsbasis für einen
Anspruch auf Genehmigungserteilung. Im Falle eines sich gegen den
Widerspruch richtenden Widerspruchsbescheides von Seiten der
Widerspruchsbehörde müsste dann im Hauptsacheverfahren die zuständige
Behörde auf Erteilung der begehrten Genehmigung zum Betreiben von
Sportwetten verklagt werden.
Aus dieser kursorischen Darstellung des
Verwaltungsverfahrens wird deutlich, dass das Verfahren von der
Antragstellung zur Erteilung einer Genehmigung bis hin zum Erwirken
eines Urteils aller Voraussicht nach langwierig wird.
2. Die
strafrechtliche Komponente
In Deutschland ist das Veranstalten von
Glücksspielen ohne Konzession strafrechtlich verboten. Das regelt § 284
des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB). Das Landgericht Bochum
bezweifelt indes in einem Urteil aus dem Februar 2002, dass Sportwetten
mit „Glücksspiel“ gleichzusetzen ist, da den Sportwetten in der Regel
der Zufallscharakter des Glücksspiels fehle. Das Amtsgericht
Duisburg-Hamborn lehnt eine Gleichsetzung einer
Sportwettenveranstaltung bzw. –vermittlung mit einem „Glücksspiel“ i.S.
des § 284 StGB in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2003 sogar
ausdrücklich ab. Im September 2003 stellte das Landgericht Berlin fest,
dass das „Vermitteln von Wetten“ kein „Veranstalten“ und damit keine
Straftat in Sinne des StGB darstellt. In der von unserer Kanzlei
erwirkten Entscheidung stellte das Landgericht München I in diesem
Zusammenhang fest, dass auch eine österreichischer Veranstaltungslizenz
für die Tätigkeit als Buchmacher in Deutschland eine „Erlaubnis“ im
Sinne des § 284 StGB ist. Nach den Ausführungen des Amtgerichts
Heidenheim ist das Veranstalten und Anbieten von Sportwetten auf
internationaler Ebene durch den EG-Vertrag geschützt. § 284 StGB darf
auf im Ausland lizenzierte Buchmacher nicht angewendet werden.
Trotz
der eindeutigen Vorgabe des EuGH wird § 284 StGB in Bezug auf nicht in
Deutschland lizenzierte Sportwettenanbieter von den Gerichten noch
nicht einheitlich interpretiert. Aufgrund der uneinheitlichen
Rechtsmeinung besteht die Gefahr, dass es bei einem Veranstalten oder
Werben für Sportwetten durch nicht in Deutschland lizenzierte
Sportwettenanbieter zu einer Strafanzeige (z. B. durch Wettbewerber)
und folglich zu einem Strafverfahren kommt. In Strafverfahren würde es
– wie oben angedeutet – darauf ankommen, die Richter zu einer
EU-rechtskonformen Rechtsprechung zu bewegen.
3. Die zivil- bzw.
wettbewerbsrechtliche Komponente
Im Zusammenhang mit dem § 284 StGB
besteht auch die Gefahr, auf zivilrechtlicher Ebene als nicht in
Deutschland lizenzierter Sportwettenanbieter wettbewerbsrechtlich von
Mitwettbewerbern in Anspruch genommen zu werden, wenn deutsche Kunden
angesprochen werden. Gemäß § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb
(UWG) kann derjenige auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch
genommen werden, der „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten
verstoßen". Das Rechtsargument der Konkurrenten lautet: Wer gegen das
„sittlich-rechliche“ Verbot des unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB)
verstößt, der begeht eine unlautere Zuwiderhandlung in Sinne des § 1
UWG (Stichwort: Vorsprung durch Rechtsbruch).
§ 1 UWG könnte vom Gegner
dann als Anspruchsgrundlage für eine zivilrechtliche Klage oder für ein
zivilrechtliches Eilverfahren, das auf Schadensersatz bzw. Unterlassung
gerichtet werden könnte, herangezogen werden.
Auch Medien, die Werbung
für einen ausländischen Buchmacher schalteten, wurden in der
Vergangenheit vielfach abgemahnt, da bereits die Werbung für nicht
genehmigte Glückspiele gem. § 285 Abs. 4 StGB strafbar ist.
Fazit:
Das
Ziel, einen ausländischen Buchmacher im deutschen Raum zu etablieren,
müsste im „worst case“ sowohl auf dem Verwaltungsrechtsweg als auch auf
dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden, wobei daneben auch ein
Strafverfahren nicht ausgeschlossen ist. Allerdings ist zu beachten,
dass die oben aufgezeigte neue Rechtsentwicklung Anlass zu berechtigter
Hoffung gibt, dass die Gerichte § 284 StGB künftig einheitlich
wettunternehmerfreundlich ausgelegen und damit zumindest die Gefahr
einer erfolgreichen zivilrechtlichen Klage und vor einem Strafverfahren
eingedämmt ist.
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3. AG Heidenheim: § 284 StGB
bezüglich österreichischen Buchmachers nicht anwendbar
Gestützt auf die
Gambelli-Entscheidung des EuGH hat nunmehr kürzlich das Amtsgericht
Heidenheim in einem Beschluss vom 4. Dezember 2003 eine Strafbarkeit
nach § 284 StGB in einem einen anderen österreichischen Buchmacher
betreffenden Fall und eine Eröffnung des Hauptverfahrens
(Strafverfahren) ausdrücklich abgelehnt. Die deutschen Angeschuldigten
betrieben in diesem Fall ein Ladenlokal (Wettbüro), in dem Wetten mit
einem österreichischen Buchmacher abgeschlossen werden konnten. Die
Abgabe der Wetten erfolgt entweder über im Lokal ausliegenden
Wettscheine oder über Terminals im Onlineverfahren.
Das Amtsgerichts
führt zur Strafbarkeit unmissverständlich aus: „§ 284 StGB hat im
vorliegenden Fall unanwendbar zu bleiben, da er einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die durch den EG-Vertrag gewährleistet
Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit der österreichischen
C. GmbH und der mit dieser zusammenarbeitenden Angeschuldigten
dargestellt.“ Auch das für § 284 StGB vielfach genannte (angebliche)
Ziel der Eindämmung des Glücksspiels könne einen Eingriff in die
Freiheiten des EG-Vertrags rechtfertigt.
Die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit der geltenden Regelung, die nach der Rechtsprechung
des EuGH für eine Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungs-
und Niederlassungsfreiheit unabdingbare Voraussetzungen sind, wird von
dem Gericht zutreffend abgelehnt: „Insoweit, d. h. für die Erreichung
dieses anzuerkennenden Zieles fehlt es aber an der Erforderlichkeit der
geltenden Regelung (…).
Letztendlich unterliegt die Tätigkeit des
Angeschuldigten in Baden-Württemberg einem staatlichen Monopol. Eine
solche Monopolisierung ist der schärfste Eingriff, Es ist nicht
erkennbar, dass schonendere Maßnahmen den vom Gesetzgeber verfolgten
Regelungszweck weniger gut erreichen würden. So könnte den
angesprochenen Gefahren genauso gut auf andere Weise begegnet werden
(…).“ Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, könnten
Buchmacher nunmehr auch Wettbüros in Deutschland einrichten. Wenn
bereits eine Strafbarkeit nach § 284 StGB bei einem Ladenlokal wegen
des Vorrang des Gemeinschaftsrechts abzulehnen ist, muss dies erst
recht gelten, wenn Wetten lediglich über das Internet von einen
zugelassenen Buchmacherangeboten werden.
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