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15.10.2003 Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 5 K 2107/03) |
Auszug der Entscheidung des VG Stuttgart vom 15. Oktober 2003, Az.: 5 K 2107/03 Mit diesem Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des privaten Wettveranstalters gegen den Bescheid, keine Oddset-Sportwetten in den Geschäftsräumen durchzuführen, angeordnet (§ 80 Abs. 5 VwGO). Leitsatz (der Redaktion): Hinweis auf den angeblich kriminellen Charakter des Glückspiels ist nicht überzeugend, weil das Glückspiel in weitem Umfang gesetzlich toleriert wird und ihm als solchem kein sozialethischer Unwert anhaftet.
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss In der Verwaltungsrechtssache wegen Untersagung von Oddset-Sportwetten; hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart durch (…) am 15. Oktober 2003 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1.1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 09.05.2003 wird wiederhergestellt und gegen Nrn. 1.3 und 1.4 des Bescheids angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. (…) Der vorliegende Fall wirft eine Vielzahl schwieriger Rechtsfragen auf, die bisher obergerichtlich nur vereinzelt und lediglich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie höchstrichterlich noch gar nicht entschieden sind und deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist (1.) Bei dieser Sachlage misst die Kammer dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers höheres Gewicht bei als dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Untersagung. (…) Zweifelhaft ist bereits, ob die Untersagungsverfügung zu Recht auf die polizeiliche Generalklausel (§1 Abs. 1 bad.-württ. PolG) gestützt ist. Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass der Antragsteller durch die Vermittlung von Oddset-Sportwetten in Form des Betreibens einer Annahmestelle als selbstständiger Unternehmer für die Odds Vermittlungs GmbH welche ihrerseits die Wetten an die Sportwetten GmbH weiterleitet, kein verbotenes Glücksspiel veranstaltet, sondern ein legales Gewerbe ausübt, könnte ein Gewerbeuntersagung und eine Schließung der Betriebsräume nur auf der Grundlage von Vorschriften der Gewerbeordnung (§§ 35, 51) erfolgen. (…) In wieweit unabhängig vom nationalen Recht Gemeinschaftsrecht entscheidungserheblich ist, bedarf ebenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren. Der Europäische Gerichtshof ist bisher davon ausgegangen, die Regelung der Art. 49 ff. EG über den freien Dienstleistungsverkehr stehe nationalen Vorschriften über den Vorbehalt staatlicher Veranstaltung von Wetten nicht entgegen, wenn diese durch Ziele der Sozialpolitik- Schutz der Gesundheit und des Vermögens der Spieler – gerechtfertigt sind (Urte. v. 21.09.1999 – Rs. C-124/97-, GewArch. 1999, 476 u. v. 21.10.1999 – Rs. C-67/98 -, GewArch. 2000, 19; vgl. auch Stein, Die Entwicklung der europäischen Glücksspielrechtsprechung und deren Auswirkungen auf den deutschen Lotteriemarkt, EWS 2002, 416). In der beim Europäischen Gerichtshof noch anhängigen Rechtssache Gambelli (C-243/01) vertritt der Generalanwalt im Schlussantrag vom 13.03.2003 die Auffassung, dass vor dem Hintergrund zunehmender aggressiver Werbung konzessonierter Sportwetten-Veranstalter und damit einhergehender, nicht unmaßgeblicher staatlicher Interessen hinsichtlich positiver finanzieller Auswirkungen des Glücksspiels für den Staatshaushalt die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht mehr durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Der Generalanwalt gelangt zu dem Ergebnis, dass Art. 49 ff. EG über die Dienstleistungsfreiheit dahin auszulegen ist, dass ihnen eine mitgliedstaatliche Regelung (in der Sache Gambelli: italienische), die strafbewehrte Verbote für die Tätigkeit des Sammelns, der Entgegennahme, der Bestellung und der Übermittlung von Wetten, insbesondere bei sportlichen Ereignissen vorsieht, dann entgegensteht, wenn diese Tätigkeiten von oder bei einem bzw. für einen Wettveranstalter vorgenommen werden, der in einem anderen Mitgliedsstaat (in der Sache Gambelli: britischer Buchmacher) ansässig ist und der diese Tätigkeiten ordnungsgemäß entsprechend den dortigen Regelungen ausübt. Sollte der Europäische Gerichtshof dem folgen, stellte sich vorliegend für den Fall, dass die Gewerbeerlaubnis vom 14.09.1990 nicht bundesweit gelten sollte, möglicherweise das Problem der Inländerdiskriminierung (vgl. Bergmann, Recht und Politik der Europäischen Union,2001, RdNr. 467 ff, m. w. N. zur Rspr. des EuGH), also eine Schlechterstellung der eigenen Staatsangehörigen gegenüber EU-Ausländern. Ist nach alledem angesichts offener tatsächlicher Fragen sowie der dargestellten verschiedenen Rechtsfragen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, misst die Kammer dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers höheres Gewicht bei als dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Untersagung. Dabei ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt und es einer kritischen Überprüfung durch den Gesetzgeber bedarf, ob die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich geeignet ist, die mit der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen, wovon bei mit aggressiver Werbung einhergehender extremer Ausweitung des Spielangebots keine Rede sein kann (vgl. BVerwG, Urt. V. 28.03.2001, a. a. O.; siehe auch VG Düsseldorf, Urt. V. 31.08.2001 – 18 K 11762/96-, NWVBl. 2002, 393, 395, wonach die große Anzahl bestehender Spielbedürfnis weit mehr als unbedingt erforderlich abdeckt und daher eher staatliche Vermittler und nicht vorrangig Private mittels aggressiver Werbung die Spielsucht fördern; vgl. auch Burkiczak, Teilnichtigkeit der nordrhein-westfälischen Lotterieverordnung?, NWVBl. 2002, 372). Hinzu kommt die Erwägung, dass der Hinweis auf den angeblich kriminellen Charakter des Glückspiels nicht überzeugend ist, weil das Glückspiel in weitem Umfang gesetzlich toleriert wird und ihm als solchem kein sozialethischer Unwert anhaftet (vgl. VG München, Urt. V. 04.04.2000, a. a. O.; Dickersbach , Probleme des gewerblichen Spielrechts, WiVerw. 1985, 23, 31). Denn bestraft wird nur das Glücksspiel, das ohne behördliche Erlaubnis betrieben wird. In wieweit bei Spielen i. S. des § 33 d GewO das Glücksspiel in die Erlaubnisregelung einbezogen wird, ist anhand materieller, vorrangig sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebender Maßstäbe zu beantworten (vgl. zum – verfassungswidrigen – Ausschluss von Privaten bei Spielbanken in Baden-Württemberg: BVerfG, Beschl. V. 19.07.200 – 1.BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 = NVwZ 2001, 790; sehr kritisch zur staatliche abgesicherten Monopolstellung von Lotterien und Glückspielen auch Adams/Tolkemitt, Das staatliche Glücksspielunwesen, ZBB 2001, 170; diesselben, Das staatlichen Lotterieunwesen, ZRP 2001, 511, mit dem jeweiligen Vorschlag der Einführung von Wettbewerb und Schaffung eines Glücksspielaufsichtsamts mit dem Ziel, den bisherigen Lotterie- und Glücksspielmarkt von staatlicher Günstlingswirtschaft zu befreien). Durch die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung der Veranstaltung von Oddset-Sportwetten liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG) nicht vor, weswegen auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angedrohten Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung anzuordnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller bemessen (§§ 13 Abs. 1, 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 GKG). |
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