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10.03. 2004 Amtsgericht Recklinghausen (Az. 32 Ds 11 Js 474/04) |
it diesem Beschluss lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens des wegen unerlaubten Glückspiels Beschuldigten ab. Die Sicherstellung der in Verwahrung genommenen Tageseinnahmen wurde aufgehoben. Leitsatz (der Redaktion): Die Vermittlung von Sportwetten an einen Österreichischen Buchmacher ist straflos, weil Sportwetten kein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB darstellen
Gründe: Mit der Anklageschrift vom 12. 01. 2004 wurde dem Angeschuldigten zur Last gelegt, seit dem 14. 08. 2003 In Recklinghausen ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet zu haben. Der Angeschuldigte betreibt in seinem Geschäftslokal seit dem 14. 08. 2003, dem Tage der gewerblichen Anmeldung, in …. „Eine Serviceagentur für Sportinformation und Online Kurierdienst“ (Vorverkauf für Sportveranstaltungen).“ Zur Last gelegt wird dem Angeschuldigten, dass in diesem Betrieb Sportwetten ohne Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz Nordrhein-Westfalen entgegengenommen und erzielte Wettgewinne ausgezahlt werden. Die Entgegennahme der Wetteinsätze erfolgt als „Vermittlung von Sportwetten“ für die Firma …. Linz /Österreich, eine Firma, die ebenfalls nicht im Besitz einer Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz Nordrhein-Westfalen ist. Spätestens seit der ersten ordnungsbehördlichen Überprüfung des Geschäftslokals am 14. 08. 2003 soll dem Angeschuldigten aber bewusst gewesen sein, dass zur Veranstaltung von Sportwetten grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Sportwettengesetz Nordrhein-Westfalen erforderlich ist. Nach Überzeugung des Gerichts war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abzulehnen. Der der Anklageschrift zugrunde gelegte Sachverhalt erfüllt nämlich bereits nicht den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Bei den in Rede stehenden Sportwetten handelt es sich nicht um Glücksspiele im Sinne des Strafgesetzbuches. Voraussetzung eines Glücksspiels ist, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grunde der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogener Ursachen (BGH ST 9, 37, Tröndle-Fischer, § 284 Rd. Nr. 3). Zwar handelt es sich bei den Sportwetten nicht um eine grundsätzlich straffreie „reine Wetten“, zumal die Sportwetten nicht dem Zweck der Erledigung eines Meinungsstreits dienen, sondern vielmehr aus Unterhaltungs- oder Gewinnsucht geschehen. Jedoch ist das Glücksspiel auch vom Geschicklichkeitsspiel zu trennen, bei dem nach Spieleinrichtung und Spielregeln der Durchschnitt der geübten Teilnehmer es mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hat, durch Geschicklichkeit den Ausgang zu bestimmen. Dass es vereinzelten Spielern an Geschicklichkeit fehlt, ist dabei unerheblich. Es entscheidet der Durchschnitt, so dass der Charakter des Spiels nur einheitlich beurteilt werden kann. (Tröndle-Fischer, § 284 Rd. Nr.5). Bei der Sportwette kann der Mitspieler zwar keinen Einfluss auf den Spielablauf nehmen und damit nicht das Ergebnis der von ihm auf das Spiel abgegebenen Wette beeinflussen. Es ist jedoch entscheidend, dass der Mitspieler anhand von vielerlei Kriterien, wie zum Beispiel der Mannschaftsstärke und dem Tabellenrang, der Frage ob Heimspiel oder Auswärtsspiel sowie Krankheit und Verletzung bestimmter Spieler das Ergebnis bestimmter Spiele prognostizieren kann. Die Informationsbeschaffung spielbestimmender Faktoren gestaltet sich durch die Vielzahl an Medien weitgehend unproblematisch. Für eine über das jeweilige Spiel informierte Person hängt somit das prognostizierte Ergebnis nicht in erster Linie vom Zufall, sondern auch wesentlich von dem Wissen und den eigenen Fähigkeiten ab, die Informationen zu verarbeiten. Dies gilt umso mehr, als davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den Mitspielern nicht um den Durchschnitt der deutschen, zum Teil fußballuninteressierten Bevölkerung handelt; vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der typische Mitspieler sportinteressiert und über Einzelheiten informiert ist. Derjenige, der das reine Glücksspiel sucht, wird deshalb eher die Spielhalle aufsuchen als ein Wettbüro. Dass zur Sportwette auch ein bestimmter Glücksfaktor gehört, spricht demgegenüber nicht für das Vorliegen eines Glücksspiels. Ansonsten wäre ein sicherer Ausgang immer vorhersehbar und somit jede Prognose über ein zukünftiges Ereignis ein Glücksspiel. Zutreffend hat deshalb auch die auswärtige Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum, Aktenzeichen 22 KLs 10 Js 121/01 (49/01) in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 ausgeführt, dass ansonsten auch ein Aktionär, der an der Börse aufgrund bestimmter von ihm über ein dort notiertes Unternehmen eingeholter Informationen und des von ihm erwarteten bzw. prognostizierten wirtschaftlichen Ergebnisses des Unternehmers Aktien erwirbt, insbesondere bei Unternehmen des neuen Marktes, sehr viel mehr Glücksspiel betreibt, als jemand, der seine Prognose in sportlichen Ereignissen, wie etwa dem Ergebnis des Heimspiels des Bundesliga-Ersten gegen den Bundesliga-Letzten versucht. Da somit die schon Tatbestandsvoraussetzungen des Glücksspiels nicht erfüllt ist, kann es in vorliegendem Fall dahinstehen, ob die strafrechtliche Sanktionierung bei Verwirklichung des Straftatbestandes gemäß § 284 StGB ein unverhältnismäßigen Eingriff in die durch EU-Vertrag gewährleistete Dienst- und Niederlassungsfreiheit der in Österreich konzessionierten Firma … und dem mit dieser Firma zusammenarbeitenden Angeschuldigten darstellt. Nach alledem war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abzulehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO. |
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