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16.03.2004 Amtsgericht Bremen (Az. 74 Ds 601 Js 7083/03) |
Mit diesem Beschluss lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens des wegen unerlaubten Glückspiels Beschuldigten ab. Die Sicherstellung der in Verwahrung genommenen Tageseinnahmen wurde aufgehoben. Leitsatz (der Redaktion): Die Verurteilung eines Vermittlers, der Sportwetten nach England vermittelt, ist angesichts der zuletzt ergangenen Gerichtsentscheidungen unwahrscheinlich
Gründe: Der den Angeschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf, seit dem 12. 04. 2003 in dem Geschäftslokal … , in Bremen eine Wettannahmestelle für die Firma … aus Großbritannien betrieben und somit ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet zu haben, lässt sich aus Rechtsgründen nicht feststellen. In der jüngsten Vergangenheit haben verschiedene Amts- und Landgerichte die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 284 StGB auf parallel liegende Sachverhalte aus Rechtsgründen verneint. So hat das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 25. 07. 2003 – 526 Os 214/03 – keine Veranstaltung eines Glückspiels, sondern eine bloße (nicht strafbare) Sportwettenvermittlung angenommen. Das Landgericht Bochum hat durch Urteil vom 26. 02. 2002 – 10 JS 121/01 mit zutreffender Begründung bereits das Tatbestandsmerkmal des Glücksspiels abgelehnt. Das Landgericht München (Beschluss vom 27. 10. 2003 – 5 Qs 41/03) sowie das Amtsgericht Heidenheim (Beschluss vom 04. 12. 2003 - Ds AK 424/03) – haben unter Anwendung der europarechtlichen Rechtssprechung die in anderen Ländern der EG erteilte Konzession als ausreichende rechtliche Grundlage für die hier inkriminierte Sportwette angesehen, so dass auch in diesen Entscheidungen eine Strafbarkeit nach § 284 StGB verneint worden ist. Auf den Inhalt der zitierten, in der Akte befindlichen Entscheidungen wird ausdrücklich Bezug genommen. Bei dieser Sachlage ist eine Verurteilung der Angeschuldigten nicht wahrscheinlich, so dass die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen anzulehnen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. |