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31.03. 2004 Beschluss des Bundespatentgerichtes (BPatG), (Az. 32 W (pat) 309/02) |
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In diesem Beschluss ging es um die von den 16 Gesellschaften des staatlichen Deutschen Lotto- und Toto-Blocks gehaltene Marke „Lotto“. Der Deutsche Lotto- und Toto-Block hat gegen den gegen ihn ergangenen Beschluss Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Leitsatz (der Redaktion): Die Marke „Lotto“ für Lotterien ist löschungsreif. In dem Sachen Lotto (...) - Antragstellerin/Beschwerdeführerin - gegen Staatliche Toto-Lotto GmbH und 15 andere - Antragsgegner/Beschwerdeführer - wird auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 folgender Beschluss verkündet: 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenabteilung 4.3. - vom 23. August 2002 insoweit aufgehoben, als der Antrag, die Marke 396 38 296 für die Waren "Lotteriespiele" und die Dienstleistung "Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen; Organisation von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten (in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren Durchführung)" zu löschen, zurückgewiesen wurde. Die Marke 396 38 296 ist für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen zu löschen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Markeninhaber wird zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. |