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Judgements
25.01.2007 Beschluss des OVG Baden-Württemberg (Az: 6 S 2964/06)

Wettannahmestelle darf weiter tätig sein

Beschwerde des Landes Baden-Württemberg zurückgewiesen

VGH BW Beschluss 25 Jan 2007.pdf 

 
11.09.2006 Beschluss des VG Potsdam (Az: 3 L 342/06)

Es bestehen schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Nach derzeitiger Erkenntnislage findet sich wegen des Anwendungsvorrangs der Bestimmungen des europäischen Gemein-schaftsrechts keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, die ein ordnungs-behördliches Einschreiten des Antragsgegners rechtfertigt.

VG-Potsdam.pdf  

 
07.07.2006 Urteil des VG München (Az: M 16 K 04.6138)

Bayerisches Staatslotteriegesetz europarechtswidrig und daher nicht anwendbar

VG-Muenchen2.pdf 

 
06.06.2006 Urteil des AG Ravensburg (Az: 11 DS 36 Js 21918/04)

Das Amtsgericht Ravensburg lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum gewerblichen unerlaubten Glücksspiel nicht eröffnet. Es begründete seine Entscheidung damit, dass das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol auch unter Berücksichtigung des von sämtlichen Ländern ratifizierten Lotterievertrages einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt.

"Das bestehende staatliche Monopol für Sportwetten ist nicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und aktiven Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet, sondern vielmehr stehen fiskalische Interessen im Vordergrund."

AG-Ravensburg-06.06.2006.pdf 

 
25.04.2006 Urteil des VG München (Az: M 16 K 05.5341)

Die Beklagte, eine Kommune, ist verpflichtet, dem Antragsteller einen Gewerbeschein für das Betreiben einer Wettannahmestelle zu erteilen.

VG-Muenchen-25-04-2006.pdf 

 
23.08.2005 Urteil des VG Ansbach (Az: AN 5 S 05.01408)

Die Konformität der deutschen Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht kann im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Sache ,,Gambelli" kaum ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof festgestellt werden. Sie kann deshalb auch nicht bei der Bewertung des besonderen Vollzugsinteresses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als ausreichend sicher behandelt werden. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Unterlassungsverfügungen erforderliche Begründung konkreter Gefahren für das Gemeinwohl ist daher bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der deutschen Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht nicht mehr möglich.

VG Ansbach 23-08-2005.pdf  

 
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