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23.08.2005 Urteil des VG Ansbach (Az: AN 5 S 05.01408) |
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Die Konformität der deutschen Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht kann im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Sache ,,Gambelli" kaum ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof festgestellt werden. Sie kann deshalb auch nicht bei der Bewertung des besonderen Vollzugsinteresses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als ausreichend sicher behandelt werden. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Unterlassungsverfügungen erforderliche Begründung konkreter Gefahren für das Gemeinwohl ist daher bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der deutschen Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht nicht mehr möglich. VG Ansbach 23-08-2005.pdf |